BFH ändert „Fahrtrichtung“ bei Dienstwagenbesteuerung

In vier Urteilen äußerte sich der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst zur Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen und macht darauf aufmerksam, dass die Anwendung der 1 %-Regelung auch dann greift, wenn faktisch keine private Nutzung des vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs erfolgt.
Während die Steuerpflichtigen bislang die Vermutung einer privaten Nutzung durch Darlegung der Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs entkräften konnten, entfällt diese Handhabe künftig. Lediglich das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuchs bzw. ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils noch verhindern.

Wer jedoch auf die Fahrtenbuchmethode zugreift, sollte seine Aufzeichnungen in jedem Fall lückenlos führen, rät der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Hierfür sind neben Datum, Ziel und Anlass der dienstlichen Fahrt auch Angaben zum Kilometerstand vor und nach der geschäftlichen Reise unerlässlich. Für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt die Angabe der jeweils gefahrenen Kilometer. Gegebenenfalls sind diese um einen zusätzlichen Vermerk zu ergänzen.

Häufig reichen der Finanzverwaltung bereits kleine Unvollständigkeiten aus, um die Anerkennung des Fahrtenbuchs zu versagen. Sowohl im Arbeitnehmer- als auch im Arbeitgeberinteresse gilt es daher, mittels zeitnaher und ordnungsgemäßer Dokumentation etwaige Ärgernisse zu vermeiden.

Eine weitere Entscheidung des BFH, für welchen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden muss, um als ordnungsgemäß anerkannt zu werden – sprich, ob die Möglichkeit eines unterjährigen Wechsels von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode gegeben ist – steht noch aus.

Quelle: Deutsche Steuerberaterverband e.V.

-> Zur Dienstwagenbesteuerung siehe auch http://www.steuerschroeder.de/PKW-Nutzung.html