Wer jedoch auf die Fahrtenbuchmethode zugreift, sollte seine Aufzeichnungen in jedem Fall lückenlos führen, rät der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Hierfür sind neben Datum, Ziel und Anlass der dienstlichen Fahrt auch Angaben zum Kilometerstand vor und nach der geschäftlichen Reise unerlässlich. Für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt die Angabe der jeweils gefahrenen Kilometer. Gegebenenfalls sind diese um einen zusätzlichen Vermerk zu ergänzen.
Häufig reichen der Finanzverwaltung bereits kleine Unvollständigkeiten aus, um die Anerkennung des Fahrtenbuchs zu versagen. Sowohl im Arbeitnehmer- als auch im Arbeitgeberinteresse gilt es daher, mittels zeitnaher und ordnungsgemäßer Dokumentation etwaige Ärgernisse zu vermeiden.
Eine weitere Entscheidung des BFH, für welchen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden muss, um als ordnungsgemäß anerkannt zu werden – sprich, ob die Möglichkeit eines unterjährigen Wechsels von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode gegeben ist – steht noch aus.
Quelle: Deutsche Steuerberaterverband e.V.