Seit dem 1. April 2011 gelten neue Richtlinien für das Gründercoaching Deutschland (GCD)
und Gründercoaching Deutschland für Gründungen aus Arbeitslosigkeit (GCD-AL). In den
neuen Richtlinien wurden die Anforderungen an die im GCD und GCD-AL zugelassenen
Beraterinnen und Berater (im Folgenden Berater) angepasst. Insbesondere wurden die
Bedingungen für die notwendigen Referenzen verändert, die erforderliche Berufserfahrung
der Berater neu definiert und die rechtlichen Grundlagen für einen Ausschluss von Beratern
aus der Börse modifiziert. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Richtlinien (siehe
Anlagen 1 und 2) unter Ziffer 4.
1. Für Berater, die bis zum 31.03.2011 eine Zulassung zum Gründercoaching
Deutschland erworben haben:
Damit Sie ausreichend Gelegenheit haben Ihr Profil in der Beraterbörse der KfW zu aktualisieren
und um einen reibungslosen Ablauf des GCD zu gewährleisten, bleibt Ihre Zulassung
gemäß den Anforderungen bis zum 31.03.2011 (siehe Anlage 3) für eine Übergangsfrist von
6 Monaten bis zum 1. Oktober 2011 weiterhin gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt behalten Sie
Ihre bereits erworbene Zulassung als Gründercoach. Danach gelten die neuen
Zulassungsbedingungen der Richtlinien von BMWi und BMAS, die am 01.04.2011 in Kraft
getreten sind.
2. Für Berater, die bis zum 31.03.2011 keine Zulassung zum Gründercoaching
Deutschland erworben haben:
Es gelten die neuen Bestimmungen der Richtlinien von BMWi und BMAS, die am 01.04.2011
in Kraft getreten sind. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Richtlinien (siehe Anlagen 1
und 2) unter Ziffer 4.
Bitte beachten Sie, dass es derzeit noch keine automatische Freischaltung zum Gründercoaching
erfolgt, wenn Sie die Anzahl der notwendigen Bewertungen (2) erreicht haben.
Wenn Sie zwei Referenzen gemäß der neuen Richtlinien in der Beraterbörse nachgewiesen
bzw. erhalten haben, informieren Sie uns bitte formlos per E-Mail an beraterboerse@kfw.de,
damit wir Ihre Daten überprüfen und bei Erfüllung der gültigen Bedingungen die Freischaltung
zum Gründercoaching manuell vornehmen können.
Bestimmungen für den Einsatz als Berater für das Gründercoaching Deutschland
3. Ab 1. Oktober 2011 gilt für alle Berater:
Nach der Übergangsfrist von 6 Monaten unterliegen ab 1. Oktober 2011 alle Berater den
neuen Bestimmungen der Richtlinien von BMWi und BMAS, die am 01.04.2011 in Kraft
getreten sind. Nur wenn ein Berater (zum Zeitpunkt der Zusage durch die KfW) alle
richtliniengemäßen Beratereigenschaften erfüllt, kann er für das jeweilige Gründercoaching
eingesetzt werden. Für die Dokumentation der neuen Zulassungsbedingungen werden wir
die KfW-Beraterbörse um die neuen notwendigen Pflichtdatenfelder (z. B. Abfrage der überwiegenden
entgeltlichen Tätigkeit usw.) erweitern und die Allgemeinen Bestimmungen für die
Beraterbörse anpassen. Wir werden rechtzeitig informieren, wenn diese Änderungen
umgesetzt sind und welche Aktualisierungsaktivitäten dann durchgeführt werden müssen.