Berechnung des Schonvermögens: Ein Leitfaden zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen

Die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG setzt unter anderem voraus, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Ausgenommen hiervon ist ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.

Definition und Wertgrenze des Schonvermögens

Nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG gilt ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 € als geringfügig. Diese Grenze wurde durch verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt (z.B. BFH, Urteil v. 12.12.2002 – III R 41/01, BFH, Urteil v. 30.6.2010 – VI R 35/09). Auch im aktuellen Urteil vom 29.2.2024 – VI R 21/21 hat der BFH diese Wertgrenze beibehalten und nicht an die Inflation angepasst, trotz kritischer Stimmen in der Literatur.

Fallbeilwirkung und präzise Vermögensberechnung

Für die Finanzbehörden hat diese Wertgrenze eine sogenannte „Fallbeilwirkung“. Das bedeutet, dass das Vermögen sehr genau berechnet werden muss, um diese Grenze nicht zu überschreiten. Der BFH hat klargestellt, dass der Wert des Vermögens unabhängig von der Anlageart nach dem gemeinen Wert/Verkehrswert zu bestimmen ist.

Unterhaltsleistungen und Vermögensberechnung

Unterhaltsleistungen werden nicht in die Berechnung des Vermögens im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG einbezogen. Diese Leistungen dienen zur Deckung des Lebensbedarfs und sind daher nicht zur Vermögensbildung vorgesehen. Sie lassen die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht entfallen und sind zur unmittelbaren Nutzung bestimmt. Auch Unterhaltszahlungen, die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht angespart und noch nicht verbraucht wurden, gelten nicht als abzugsschädliches Vermögen.

Zufluss und Verbrauch von Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen werden im Jahresverlauf regelmäßig nicht gleichmäßig, sondern schwankend verbraucht. Daher werden angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu abzugsschädlichem Vermögen. Eine Besonderheit bildet die Unterhaltszahlung für Januar, die als regelmäßig wiederkehrende Einnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG als im Januar zugeflossen gilt, auch wenn sie bereits im Dezember des Vorjahres geleistet wurde.

Fazit

Die genaue Berechnung des Schonvermögens ist entscheidend für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Dabei müssen die Unterhaltsleistungen sorgfältig vom Vermögen abgegrenzt und die spezifischen Regelungen zu Zufluss und Verbrauch beachtet werden. Das Urteil des BFH vom 29.2.2024 gibt hierbei wichtige Hilfestellungen und stellt klar, dass eine Anpassung der Wertgrenze an die Geldentwertung nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist.

Für detaillierte und individuelle Beratung empfehlen wir, sich an einen Steuerberater zu wenden, der die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsprechungen berücksichtigen kann.