Wenn lebenslängliche Nutzungen oder Leistungen, wie z. B. Nießbrauchrechte oder Rentenzahlungen, steuerlich bewertet werden müssen, spielt der Kapitalwert eine entscheidende Rolle. Nach dem Bewertungsgesetz (BewG) wird der Kapitalwert auf der Basis von Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes und einem festgelegten Zinssatz von 5,5 % berechnet. In diesem Ratgeber erklären wir die Grundlagen der Berechnung und die relevanten Regelungen.
1. Berechnung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen
Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen richtet sich nach dem Jahreswert der jeweiligen Leistung und dem Vervielfältiger, der aus den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes ermittelt wird. Die Berechnung erfolgt nach einem Zinssatz von 5,5 % und berücksichtigt Zwischenzinsen und Zinseszinsen. Der Kapitalwert ist der Mittelwert zwischen einer vorschüssigen (am Jahresanfang) und einer nachschüssigen (am Jahresende) Zahlungsweise.
Beispiel:
Wenn ein lebenslanges Nießbrauchrecht besteht und der Jahreswert der Nutzung 10.000 Euro beträgt, dann wird der Kapitalwert durch Multiplikation des Jahreswerts mit dem entsprechenden Vervielfältiger berechnet. Der Vervielfältiger hängt vom Alter und Geschlecht der berechtigten Person ab.
Sterbetafeln und Vervielfältiger:
Die Vervielfältiger werden nach den aktuellen Sterbetafeln berechnet und vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Diese Werte berücksichtigen statistisch die durchschnittliche Lebenserwartung der berechtigten Person(en).
2. Anpassung bei verkürzter Lebensdauer
Wenn eine Nutzung oder Leistung endet, bevor die in der Bewertung angenommene Lebensdauer erreicht ist, kann auf Antrag eine Berichtigung der Steuerfestsetzung erfolgen. Dies gilt, wenn die Leistung weniger als die folgenden Zeiträume bestanden hat:
- Bis zu 30 Jahren: nicht mehr als 10 Jahre
- 31 bis 50 Jahre: nicht mehr als 9 Jahre
- 51 bis 60 Jahre: nicht mehr als 8 Jahre
- 61 bis 65 Jahre: nicht mehr als 7 Jahre
- 66 bis 70 Jahre: nicht mehr als 6 Jahre
- 71 bis 75 Jahre: nicht mehr als 5 Jahre
- 76 bis 80 Jahre: nicht mehr als 4 Jahre
- 81 bis 85 Jahre: nicht mehr als 3 Jahre
- 86 bis 90 Jahre: nicht mehr als 2 Jahre
- Über 90 Jahre: nicht mehr als 1 Jahr
Falls der Wegfall durch den Tod des Berechtigten oder Verpflichteten erfolgt, wird die Steuerberechnung nach der tatsächlichen Dauer angepasst.
3. Berücksichtigung mehrerer Personen
Wenn die Dauer einer Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängig ist, wird je nach Bedingung auf unterschiedliche Vervielfältiger zurückgegriffen:
- Tod des zuletzt Versterbenden: Es wird der Vervielfältiger der Person verwendet, die den höchsten Vervielfältiger hat (also die Person mit der längsten statistischen Lebenserwartung).
- Tod des zuerst Versterbenden: Es wird der Vervielfältiger der Person verwendet, die den niedrigsten Vervielfältiger hat (also die Person mit der kürzesten statistischen Lebenserwartung).
4. Gemeiner Wert als Maßstab
Wenn der tatsächliche gemeine Wert der Nutzung oder Leistung nachweislich niedriger oder höher ist als der berechnete Kapitalwert, kann der nachgewiesene Wert angesetzt werden. Allerdings darf dies nicht darauf basieren, dass ein anderer Zinssatz als 5,5 % oder eine andere Lebensdauer angenommen wird.
5. Beispiel zur Berechnung
Eine Person A (65 Jahre) erhält ein lebenslanges Nießbrauchrecht mit einem Jahreswert von 12.000 Euro. Angenommen, der Vervielfältiger für eine 65-jährige Person beträgt laut Sterbetafel 11,5. Der Kapitalwert der Nutzung berechnet sich folgendermaßen:
- Kapitalwert = 12.000 Euro x 11,5 = 138.000 Euro.
6. Zusammenfassung
Die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen basiert auf standardisierten Sterbetafeln und einem festgelegten Zinssatz. Die Berechnungen spielen eine wichtige Rolle in steuerlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Um sicherzustellen, dass der Kapitalwert korrekt berechnet wird, müssen das Lebensalter, das Geschlecht und die statistische Lebenserwartung des Berechtigten berücksichtigt werden.
Falls der tatsächliche Wert der Nutzung oder Leistung nachweislich abweicht, kann dieser unter bestimmten Bedingungen zugrunde gelegt werden. Für individuelle Fragen zur Berechnung des Kapitalwerts von Nutzungen und Leistungen beraten wir Sie gerne.