Beiträge an Solidarvereine können unter Umständen als Sonderausgaben abgezogen werden

Ein kürzlich ergangener rechtskräftiger Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Münster bringt bedeutende Neuigkeiten für Mitglieder von Solidarvereinen, die Beiträge für die Krankenversicherung entrichten. Nach diesem Beschluss sind solche Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.

Der Fall

In dem Verfahren (Az. 11 K 820/19 E) klagten Mitglieder eines Solidarvereins, der eine nicht aufsichtspflichtige Personenvereinigung ist und keine offizielle Kranken- oder Pflegeversicherung darstellt. Die Mitglieder zahlen Beiträge, um sich im Krankheits- und Pflegefall abzusichern. Obwohl die Satzung des Vereins keinen expliziten Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen vorsieht, garantiert sie eine Krankenversorgung, die mindestens dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Beiträge zur Krankheitsvorsorge als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Das Gericht stellte fest, dass trotz der Satzungsformulierungen, die keinen direkten Anspruch auf Leistungen garantieren, aus der Gesamtheit der Satzung und anderer Dokumente ein rechtsverbindlicher Leistungsanspruch im Krankheitsfall abgeleitet werden kann. Diese Interpretation wurde gestützt durch langjährige Protokolle der Mitgliederversammlungen und das „Argumentarium“ des Vereins, welches die verlässliche Absicherung der Mitglieder im Krankheitsfall dokumentiert.

Bedeutung der Entscheidung

Dieses Urteil ist von großer Bedeutung, da es die Möglichkeit eröffnet, Beiträge zu Solidarvereinen, die eine ähnliche Absicherung wie gesetzliche oder private Krankenversicherungen bieten, steuerlich geltend zu machen. Es zeigt auch, dass die rechtliche Formulierung in der Satzung eines Vereins nicht unbedingt dessen tatsächliche Handhabung widerspiegeln muss und dass eine ganzheitliche Betrachtung der Vereinsdokumente und -aktivitäten erforderlich ist.

Grenzen des Sonderausgabenabzugs

Es ist wichtig zu beachten, dass die Abzugsfähigkeit sich nur auf Beiträge zur Krankheitsvorsorge erstreckt. Beiträge zur Pflegeabsicherung sind weiterhin nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, da hierfür klare gesetzliche Regelungen bestehen, die ausschließlich Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung begünstigen.

Fazit

Mitglieder von Solidarvereinen sollten die Möglichkeit in Betracht ziehen, ihre Beiträge steuerlich geltend zu machen, insbesondere wenn diese Beiträge eine dem gesetzlichen Standard entsprechende Versorgung im Krankheitsfall sichern. Gleichzeitig ist eine genaue Prüfung der Vereinssatzungen und der praktischen Umsetzung der Vereinsziele notwendig, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Mai 2024