Bayern zentralisiert die Veranlagung der Mindeststeuer

BayLfSt, Pressemitteilung vom 02.10.2024

Kompetenzbündelung am Finanzamt München

Seit Anfang des Jahres 2024 fallen rund 200 bayerische Konzerne unter das sogenannte Mindeststeuergesetz, das eine globale effektive Mindestbesteuerung von 15 Prozent sicherstellen soll. Dieses komplexe Thema stellt sowohl Unternehmen als auch die Steuerverwaltung vor große Herausforderungen.

Ab dem 1. Oktober 2024 steht das Finanzamt München als zentraler Ansprechpartner für Fragen der Mindestbesteuerung zur Verfügung. Nach Abgabe der Gruppenträgermeldung beim Bundeszentralamt für Steuern erhalten die betroffenen bayerischen Unternehmen eine neue Steuernummer, die speziell für Zwecke der Mindeststeuer verwendet wird. Die Annahme der elektronischen Steueranmeldung wird ab 2025 möglich sein. Das Finanzamt München bearbeitet anschließend die eingereichten Steueranmeldungen.

Durch diese Zentralisierung am Finanzamt München wird eine gezielte Kompetenzbündelung erreicht. Dadurch sollen bayerische Unternehmen bestmöglich unterstützt und gleichzeitig die anderen Finanzämter im Bundesland entlastet werden.

Hintergrund: Internationale Mindestbesteuerung

Am 8. Oktober 2021 haben sich 137 Staaten, inzwischen 147, auf Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf die Ausgestaltung der künftigen internationalen Unternehmensbesteuerung verständigt, das sogenannte Zwei-Säulen-Modell. Ein zentrales Element dieses Modells ist die Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmen in Höhe von 15 Prozent.

Die Regelungen, die auf OECD-Ebene erarbeitet wurden, sind anschließend in eine EU-Richtlinie eingeflossen, welche am 14. Dezember 2022 verabschiedet wurde. Das Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie (EU) 2022/2523 wurde am 27. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Seit Anfang 2024 findet das Mindeststeuergesetz in Deutschland Anwendung.

Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 eine Mindeststeuer-Anmeldung bei dem örtlich oder zentral zuständigen Finanzamt einzureichen.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern