Die ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft am 31. Dezember 2023 aus. Ab dem 1. Januar 2024 ist auf diese Umsätze der allgemeine Steuersatz in Höhe von 19 % anzuwenden.
Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.
Auswirkungen für die Praxis
Die Nichtbeanstandungsregelung hat folgende Auswirkungen für die Praxis:
- Restaurants und andere Verpflegungsbetriebe können in der Silvesternacht noch den ermäßigten Steuersatz von 7 % anwenden, auch wenn die Leistung am 1. Januar 2024 erbracht wird.
- Dies gilt für alle Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
- Die Nichtbeanstandungsregelung gilt nur für die Silvesternacht. Ab dem 2. Januar 2024 ist der allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden.
Restaurants und andere Verpflegungsbetriebe sollten sich auf die neue Steuerregelung einstellen. Sie sollten ihre Kassensysteme entsprechend anpassen und ihre Kunden über die neue Regelung informieren.