Das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz verstößt gegen § 37 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz der Natur (LNatSchG) und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird ein Wohnmobil zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt, stellt dies kein verkehrsbezogenes Verhalten dar und unterfällt deshalb nicht dem Straßenverkehrsrecht, sondern dem Naturschutzgesetz. Das hat der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts kürzlich entschieden.
Aus den Gründen: Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Betroffene beging eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5 LNatSchG, als sie ihr Wohnmobil auf dem öffentlichen Parkplatz aufstellte und dort übernachtete. Die Übernachtung diente nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit der Betroffenen, denn sie fand nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort statt. Vielmehr hatte die Betroffene ihr Ziel, Sankt Peter-Ording, bereits erreicht. Die Übernachtung erfolgte als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen. Dieses Verhalten ist nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stellt eine unzulässige Sondernutzung dar.
Die erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift greifen nicht durch. Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 6 StVG und § 12 StVO betreffen das Parken von Fahrzeugen. Hierauf beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 37 Abs. 1 LNatSchG aber gerade nicht. Die Vorschrift verbietet nicht das Abstellen als solches im Rahmen des ruhenden Verkehrs, sondern vielmehr das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen zu Wohnzwecken. Daher dient die Vorschrift nicht allein verkehrsbezogenen Zwecken. Vielmehr soll sie Überschreitungen des straßenverkehrsrechtlich gestatteten Gemeingebrauchs verhindern und dient damit Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsplanung. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht liegt deshalb nicht vor.
Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 07.07.2020 zum Beschluss 1 Ss-OWi 183/19 vom 15.06.2020