Arbeits- oder Werkvertrag? Was spricht für Arbeitnehmerstellung?

Arbeits- oder Werkvertrag? Was spricht für Arbeitnehmerstellung?

Kernfrage
Dort, wo Personen ein bestimmtes Projekt oder einen besonderen Auftrag für ein Unternehmen erledigen sollen, kommt es vor, dass anstelle einer abhängigen Beschäftigung der Weg des Dienst- oder Werkvertrags gewählt, der Auftragnehmer also selbstständig tätig wird. Damit spart das beauftragende Unternehmen insbesondere Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge. Diese Vorgehensweise erfolgt nicht nur in Branchen, die aus den Medien bekannt sind (Stichwort: Schlachthof), sondern ist auch in anderen Bereichen üblich. Ob aber tatsächlich ein freier Dienst- oder Werkvertrag oder nicht doch ein Arbeitsverhältnis vorliegt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände und insbesondere der tatsächlichen Abwicklung der vertraglichen Beziehung. Gefahren für den Auftraggeber drohen dabei nicht nur im Rahmen einer Betriebsprüfung, sondern auch durch den Auftragnehmer, der im Wege einer Feststellungsklage feststellen lassen kann, dass ein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe und er (weiter) zu beschäftigen sei.

Sachverhalt
Ein Kartograph hatte für eine Behörde Daten zu erfassen und Karten neu zu erstellen. Hierfür hatte er einen Werkvertrag abgeschlossen, der eine feste Vergütung vorsah, es ihm aber ermöglichte, diese Vergütung jeweils nach abgeschlossenen Teilarbeiten in gleichen Raten abzurufen. Die Tätigkeit ihrerseits war so ausgestaltet, dass der Auftragnehmer sie dem Grunde nach nur in den Räumlichkeiten der beauftragenden Behörde erledigen konnte. Zu den Räumlichkeiten der Behörde hatte er zwar keinen eigenen Schlüssel, er arbeitete aber an einem eigenen Dienst-Computer innerhalb fester Arbeitszeiten mit eigener Zugangsberechtigung. Nach Ende des Auftrages klagte er auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses und obsiegte.

Entscheidung
Die Gesamtwürdigung aller das Verhältnis prägenden Umstände, insbesondere aber die tägliche Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ließen das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein abhängiges Arbeitsverhältnis annehmen. Neben der Eingliederung in die betriebliche Organisation (Arbeitserledigung innerhalb fester Arbeitszeiten an eigenem Dienst-Computer mit eigener Kennung) lasse auch die Zielrichtung des Vertrags auf ein Arbeitsverhältnis schließen. Geschuldet sei nämlich überwiegen kein Erfolg im Sinne der Erstellung eines Werkes, sondern die Datenerhebung in persönlicher Abhängigkeit zur Behörde.

Konsequenz
Ungeachtet der Tatsache, dass das Urteil eine Einzelfallentscheidung ist, zeigt es aber deutlich, dass die tatsächliche Abwicklung der Tätigkeit zentrales Element für die Beurteilung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses oder einer Selbstständigkeit ist.