Am 12. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Anwendungsschreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) veröffentlicht. Das Schreiben ersetzt die bisherige Verwaltungsanweisung aus dem Jahr 2008 und enthält wesentliche Anpassungen.
Wichtige Änderungen und Anwendungsbereiche
- Geltungsbereich:
- Das neue Anwendungsschreiben gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
- Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 11. August 2008 (BStBl I S. 838), das letztmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden ist.
- Spezifische Regelungen:
- Rz. 50: Erstmalige Anwendung für Übertragungen nach dem 5. Juli 2017 (§ 52 Abs. 34 Satz 2 EStG).
- Rz. 53, 57 und 58: Gelten erstmals für Übertragungen und Einbringungen nach dem 31. Dezember 2023.
- Anteilige Übertragungen und Einbringungen: Für Transaktionen vor dem 1. Januar 2024 erfolgt keine anteilige Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags.
Bedeutung für Steuerpflichtige
Die neue Verwaltungsanweisung bringt insbesondere Klarstellungen zur Anwendung der Begünstigungsregelung für nicht entnommene Gewinne. Die Anpassungen betreffen sowohl Übertragungen als auch Einbringungen und legen neue Maßstäbe für die steuerliche Behandlung dieser Sachverhalte fest. Steuerpflichtige und Berater sollten die Änderungen im Hinblick auf steueroptimierte Unternehmensentscheidungen berücksichtigen.
Veröffentlichung und Verfügbarkeit
Das Anwendungsschreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auf der Homepage des BMF abrufbar.
Fazit
Mit dem neuen Anwendungsschreiben schafft das BMF eine aktualisierte Grundlage für die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG. Die Änderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2024 und die spezifischen Übergangsregelungen sind für betroffene Unternehmer und Steuerberater von besonderer Bedeutung.