BMF, Schreiben (koordinierter Ländere rlass) III C 2 – S 7419/00016/021/023 vom 13.03.2025
I. Allgemeines
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Formulierung von Abschnitt 25.1 Abs. 12 UStAE angepasst, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Dabei wird konkretisiert, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Reiseleistung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG Vorrang vor der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG hat, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE)
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 12. März 2025 – III C 3 – S 7133/00043/001/076 (COO.7005.100.3.11386078), wird Abschnitt 25.1 Abs. 12 wie folgt gefasst:
Neue Fassung des Abschnitts 25.1 Abs. 12 UStAE:
(12) 1Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder eine Steuerermäßigung nach § 12 UStG nur in Betracht, wenn diese insgesamt die Voraussetzungen erfüllt, wenn also eine Reiseleistung ihrer Art nach begünstigt werden kann. 2Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (z. B. § 4 Nr. 25 UStG), geht die Anwendung dieser Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vor.
III. Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
IV. Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 13.03.2025