FG Düsseldorf: Verlustverrechnung bei Fondsbeteiligungen – aktuelle Rechtsprechung
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (Az. 10 K 1055/20 F) klargestellt, welche Anforderungen an nicht ausgleichsfähige Verluste im Rahmen von Steuerstundungsmodellen nach § 15b Einkommensteuergesetz (EStG) gestellt werden. Die Entscheidung ist für Anleger, Steuerberater und Fondsgesellschaften von besonderer Bedeutung, da sie die Kriterien für die steuerliche Behandlung von Verlusten bei Beteiligungen an Fondsgesellschaften konkretisiert.
Hintergrund des Falls Die Kläger, ehemalige Kommanditisten einer KG, hatten sich gegen die Feststellungen des Finanzamts gewehrt. Dieses hatte entschieden, dass die in den Jahren 2012 bis 2014 erzielten Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen. Das Finanzamt berief sich dabei auf § 15b EStG, der Verluste aus Steuerstundungsmodellen explizit ausschließt.
Die Kläger argumentierten, dass die Fondsgesellschaft kein Steuerstundungsmodell darstelle, da der Hauptzweck nicht die Generierung von Verlusten zur Steuerersparnis gewesen sei. Insbesondere seien Kleinanleger nicht primär an steuerlichen Vorteilen interessiert, sondern verfolgten langfristige Anlagestrategien.
Entscheidung des Gerichts Das FG Düsseldorf folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. In der Urteilsbegründung betonte der 10. Senat, dass Verluste aus einer Fondsgesellschaft nicht ausgleichsfähig sind, wenn sie aus einer modellhaften Gestaltung resultieren. Ausschlaggebend war die Erkenntnis, dass die Fondsgesellschaft in der Anfangsphase hohe Verluste von mehr als 10 % des eingesetzten Kapitals erwirtschaftete.
Kernaussagen des Urteils:
- Modellhafte Gestaltung: Die Planung der Fondsgesellschaft war darauf ausgerichtet, in den ersten Jahren Verluste zu generieren, die potenziell steuerliche Vorteile bringen.
- Steuerliche Vorteile: Das Finanzgericht stellte fest, dass der Fokus der Fondsgesellschaft auf steuerlichen Verlusten lag, was die Anwendung von § 15b EStG rechtfertigt.
- Langfristige Gewinnerwartung: Obwohl die Gesellschaft langfristige Gewinne prognostizierte, wurden diese erst zehn Jahre nach Gründung erwartet. Dies bestärkte die Einschätzung eines Steuerstundungsmodells.
Was bedeutet das für Steuerpflichtige? Steuerpflichtige, die in geschlossene Fonds oder ähnliche Beteiligungen investieren, sollten sicherstellen, dass das Anlagekonzept nicht vorrangig auf Verlustzuweisungen ausgerichtet ist. Die Finanzverwaltung prüft zunehmend, ob Beteiligungen als Steuerstundungsmodelle einzustufen sind.
Empfehlung für Anleger und Steuerberater:
- Sorgfältige Prüfung: Überprüfen Sie Verkaufsprospekte und Anlagekonzepte genau. Hohe prognostizierte Verluste in der Anfangsphase können ein Indiz für ein Steuerstundungsmodell sein.
- Dokumentation: Halten Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für Ihre Investition schriftlich fest, um spätere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden.
- Rechtsmittel: Da das FG Düsseldorf die Revision zugelassen hat, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Anleger sollten die Möglichkeit nutzen, ihre Interessen in der nächsten Instanz vertreten zu lassen.
Fazit Das Urteil des FG Düsseldorf zeigt, dass der Gesetzgeber steuerliche Verlustzuweisungen kritisch prüft und klare Grenzen für die Verrechnung setzt. Anleger und Steuerberater sollten sich der Risiken bewusst sein und bereits im Vorfeld sicherstellen, dass Investitionen nicht den Charakter eines Steuerstundungsmodells tragen.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2024, Az. 10 K 1055/20 F