Änderung des Stromsteuergesetzes: Stromsteuersenkung erweitert Begünstigtenkreis

Das Stromsteuergesetz wurde zum 1. Januar 2024 geändert. Die Stromsteuersenkung wurde eingeführt, um die gestiegenen Energiepreise zu kompensieren. Der Begünstigtenkreis der Stromsteuersenkung wurde erweitert.

Die kürzlich erfolgte Änderung des Stromsteuergesetzes durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 markiert einen signifikanten Schritt in der Energiepolitik Deutschlands. Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wurde die Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes auf den europäischen Mindestsatz von 0,50 Euro pro Megawattstunde (MWh) gesenkt. Diese Maßnahme, die zunächst für die Jahre 2024 und 2025 gilt, zielt darauf ab, die Energiekosten für produzierende Unternehmen zu senken und deren internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Eine wesentliche Neuerung ist die Erweiterung des Begünstigtenkreises durch die Anhebung des Entlastungsbetrags in § 9b des Stromsteuergesetzes von 5,13 Euro/MWh auf 20 Euro/MWh. Diese Anpassung senkt die Schwelle für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung erheblich, sodass nun auch kleinere Strommengen ab 12,5 MWh (statt bisher knapp 50 MWh) entlastungsfähig sind. Dadurch können nicht nur größere, stromintensive Betriebe, sondern auch Klein- und Kleinstunternehmen von der Steuerentlastung profitieren.

Um die Stromsteuersenkung in Anspruch nehmen zu können, ist ein fristgerechter Antrag beim zuständigen Hauptzollamt erforderlich. Dieser muss spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr der Stromentnahme folgt, eingereicht werden. Für Betriebe, die eine entlastungsfähige Strommenge von 50 MWh überschreiten, besteht unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Möglichkeit einer unterjährigen Entlastung.

Erweiterter Begünstigtenkreis:

  • Unternehmen des produzierenden Gewerbes
  • Krankenhäuser
  • Pflegeeinrichtungen
  • Landwirtschaftliche Betriebe
  • Öffentliche Einrichtungen

Voraussetzungen:

  • Die Unternehmen müssen einen jährlichen Stromverbrauch von mindestens 1.000 Megawattstunden (MWh) nachweisen.
  • Die Unternehmen müssen die Stromsteuerentlastung beantragen.

Entlastungsbetrag:

Der Entlastungsbetrag beträgt 20 Euro pro Megawattstunde (MWh).

Auswirkungen:

Die Stromsteuersenkung kann zu einer Entlastung der Unternehmen von bis zu 20.000 Euro pro Jahr führen.

Weitere Informationen:

Zusammenfassend:

Die Änderung des Stromsteuergesetzes ist eine positive Entwicklung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, landwirtschaftliche Betriebe und öffentliche Einrichtungen. Die Stromsteuersenkung kann zu einer Entlastung dieser Unternehmen von bis zu 20.000 Euro pro Jahr führen.

Hinweis:

Diese Änderungen könnten weitreichende Auswirkungen auf die Beratungspraxis von Steuerkanzleien haben. Es wird erwartet, dass die Zollverwaltung ab dem Jahr 2025 mit einer erhöhten Anzahl von Anträgen konfrontiert wird. Steuerkanzleien sollten daher ihre Mandanten proaktiv über die neuen Regelungen informieren und sie bei der Antragstellung unterstützen. Die Erweiterung des Begünstigtenkreises bietet die Chance, neue Mandanten zu gewinnen und bestehenden Mandanten zusätzliche Beratungsleistungen anzubieten. Die obigen Ausführungen sind lediglich allgemeine Hinweise und keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater, um konkrete Informationen zu erhalten.