Absenkung der Niedrigsteuergrenze für die Hinzurechnungsbesteuerung ab 1.1.2024

Mit der Einführung der globalen Mindeststeuer hat der Gesetzgeber im Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRl-UmsG) eine signifikante Änderung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung vorgenommen. Ab dem 1. Januar 2024 wird diese Grenze von 25 % auf 15 % gesenkt. Diese Anpassung zielt darauf ab, Doppelbesteuerung aufgrund von Anrechnungsüberhängen zu vermeiden. Dennoch kann es in bestimmten Fällen zu stark divergierenden Steuerbelastungen bei passiven Einkünften von Tochtergesellschaften kommen.

1. Problemstellung

Das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, das am 27. Dezember 2023 verkündet wurde, senkt die Niedrigsteuersatzgrenze der Hinzurechnungsbesteuerung von 25 % auf 15 %. Dies soll die Anpassung an die globale Mindestbesteuerung gewährleisten. Der Diskussionsentwurf des Gesetzes sah diese Anpassung noch nicht vor, erst der Referentenentwurf vom 10. Juli 2023 enthielt diese Änderung.

2. Hinzurechnungsbesteuerung

Funktionsweise: Die Hinzurechnungsbesteuerung verhindert die Verlagerung von passiven Einkünften in niedrig besteuernde Ausland. Sie basiert auf drei Voraussetzungen:

  • Beherrschung einer ausländischen Kapitalgesellschaft durch Steuerinländer
  • Erzielung passiver Einkünfte durch die beherrschte ausländische Gesellschaft
  • Niedrige Besteuerung dieser passiven Einkünfte

Erfüllt eine Gesellschaft diese Kriterien, werden die passiven Einkünfte als Hinzurechnungsbetrag auf Ebene des Gesellschafters angesetzt.

Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrages: Hinzurechnungsbeträge gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegen somit der Gewerbesteuer. Eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern auf die Gewerbesteuer ist nicht vorgesehen, was zu divergierenden Steuerbelastungen führen kann.

3. Kritik an der bisherigen Niedrigsteuersatzgrenze

Die bisherige Niedrigsteuersatzgrenze von 25 % war international nicht mehr zeitgemäß, da viele Staaten inzwischen niedrigere Körperschaftsteuersätze haben. Die Absenkung auf 15 % passt sich dieser Entwicklung an und vermeidet Anrechnungsüberhänge, die zu einer Doppelbesteuerung führen können.

Anrechnungsüberhang: Die Nichtanpassung der Niedrigsteuersatzgrenze führte in der Vergangenheit zu Doppelbesteuerung. Durch die Absenkung auf 15 % wird dies vermieden, da die Steuerbelastung nun im Einklang mit der globalen Mindestbesteuerung steht.

Europaweite Hinzurechnungsbesteuerung im Rahmen der ATAD: Die Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) der EU sieht eine Niedrigbesteuerung bei weniger als der Hälfte des nationalen Körperschaftsteuersatzes vor. Deutschland hat sich für eine höhere Grenze entschieden, die nun durch die globale Mindeststeuer angepasst wird.

4. Absenkung der Niedrigsteuergrenze

Die Absenkung auf 15 % wird ab dem 1. Januar 2024 wirksam und betrifft Einkünfte, die in Wirtschaftsjahren nach dem 31. Dezember 2023 entstehen. Dies betrifft insbesondere Tochtergesellschaften in Staaten mit einer Steuerbelastung zwischen 15 % und 24,99 %, die nun nicht mehr der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.

Fazit

Die Absenkung der Niedrigsteuergrenze ist eine begrüßenswerte Anpassung, die Doppelbesteuerung vermeidet und die Compliance-Kosten für Unternehmen senkt. Dennoch führt die weiterhin bestehende Gewerbesteuerpflicht in bestimmten Fällen zu einer ungleichen Steuerbelastung. Die Einführung der globalen Mindeststeuer hätte genutzt werden können, um eine vollständige Harmonisierung der steuerlichen Regelungen zu erreichen und die Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrages abzuschaffen.

Für weitere Informationen oder Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.