Unternehmerinnen und Unternehmer müssen in der Regel regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine jährliche Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt übermitteln. Doch welche Fristen gelten hierfür und was ist bei der elektronischen Übermittlung zu beachten? In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten Punkte.
Umsatzsteuer-Voranmeldung: Wann und wie oft?
Der Abgabezeitraum der Umsatzsteuer-Voranmeldung richtet sich nach der Umsatzsteuer des Vorjahres.
Die Regelungen lauten wie folgt:
- Monatliche Voranmeldung: Falls Ihre Umsatzsteuer für das Vorjahr mehr als 7.500 € betrug, müssen Sie im laufenden Jahr monatlich Voranmeldungen abgeben.
- Befreiung von der Voranmeldung: Falls die Umsatzsteuer des Vorjahres nicht mehr als 1.000 € betrug, kann das Finanzamt Sie von der Abgabe der Voranmeldungen befreien.
- Vierteljährliche Voranmeldung: Liegt die Vorjahressteuer zwischen 1.000 € und 7.500 €, erfolgt die Abgabe vierteljährlich.
Falls Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit gerade erst begonnen haben, richtet sich der Abgabezeitraum nach der voraussichtlichen Steuerlast im Gründungsjahr.
Neugründer:
- Über 7.500 €: Monatliche Voranmeldungen erforderlich
- Bis 7.500 €: Vierteljährliche Voranmeldung
Abgabefristen im Detail
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch beim Finanzamt eingehen.
Beispiele:
- Monatliche Abgabe: Für März muss die Voranmeldung bis zum 10. April übermittelt werden.
- Vierteljährliche Abgabe: Für das 2. Quartal (April bis Juni) ist die Abgabefrist der 10. Juli.
Fällt der 10. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Dauerfristverlängerung: Mehr Zeit gewinnen
Falls Ihnen die knappen Fristen Schwierigkeiten bereiten, können Sie beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragen. In diesem Fall wird die Frist um einen Monat verlängert. Voraussetzung dafür ist die Zahlung einer Sondervorauszahlung bei monatlicher Abgabepflicht.
Beispiel:
- Die Voranmeldung für den Monat Januar muss dann nicht bis zum 10. Februar, sondern erst bis zum 10. März erfolgen.
Umsatzsteuer-Jahreserklärung
Zusätzlich zu den Voranmeldungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Dabei erfolgt eine abschließende Berechnung der tätsächlichen Umsatzsteuerlast. Eventuelle Nachzahlungen oder Erstattungen ergeben sich aus der Differenz zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und der Jahressteuer.
Elektronische Übermittlung: Pflicht und Ausnahme
Sämtliche Erklärungen zur Umsatzsteuer müssen elektronisch und authentifiziert über ELSTER (www.elster.de) an das Finanzamt übermittelt werden.
Das umfasst:
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- Antrag auf Dauerfristverlängerung
- Umsatzsteuer-Jahreserklärung
Achtung: Die Registrierung und Beantragung eines Zertifikats auf ELSTER dauert einige Tage. Stellen Sie sicher, dass Sie sich frühzeitig registrieren, um Fristen einzuhalten.
Ausnahmen:
Nur in begründeten Härtefällen ist eine papierhafte Abgabe zulässig. Dazu muss ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden, in dem die Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung dargelegt wird.
Fazit
Die pünktliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserklärung ist essentiell, um Mahngebühren und Verzugszinsen zu vermeiden. Mit der Dauerfristverlängerung können Sie sich mehr Zeit verschaffen. Achten Sie auf die rechtzeitige Registrierung bei ELSTER, um eine reibungslose elektronische Übermittlung sicherzustellen.
Falls Sie weitere Fragen zu den Abgabefristen oder der Umsatzsteuer haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.