BFH, Pressemitteilung Nr. 5/25 vom 30.01.2025 zum Urteil VI R 1/23 vom 21.11.2024
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (VI R 1/23) entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft im Fitnessstudio voraussetzt.
Hintergrund des Urteils
Die Klägerin hatte eine ärztliche Verordnung für Funktionstraining in Form von Wassergymnastik erhalten. Solche Kurse werden von verschiedenen Anbietern mit entsprechend qualifiziertem Personal durchgeführt. Die Klägerin entschied sich für die Teilnahme an einem Reha-Verein, der seine Kurse in einem nahegelegenen Fitnessstudio anbot. Neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein war auch eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio erforderlich. Diese berechtigte die Klägerin nicht nur zur Teilnahme am Wassergymnastikkurs, sondern ermöglichte auch die Nutzung des Schwimmbads, der Sauna sowie weiterer Fitnessangebote. Die Krankenkasse übernahm lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Das Finanzamt erkannte nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein als Krankheitskosten an, lehnte jedoch die steuerliche Berücksichtigung der Fitnessstudio-Mitgliedschaft ab. Diese Entscheidung wurde vom Finanzgericht bestätigt.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt und geurteilt, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht als zwangsläufig entstandene Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können.
Begründung:
- Die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio bietet ein Leistungsangebot, das auch von gesunden Personen genutzt wird, um ihre Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder Freizeitaktivitäten nachzugehen. Daher handelt es sich nicht um zwangsläufige Aufwendungen aufgrund einer Krankheit.
- Die Entscheidung, das Funktionstraining in diesem Fitnessstudio durchzuführen, basiert auf einer individuellen Wahl. Nach Auffassung des BFH stellt dies eine private Konsumentscheidung dar und begründet keine steuerlich relevante Zwangsläufigkeit.
- Zudem erhielt die Klägerin durch die Mitgliedschaft im Fitnessstudio Zugang zu weiteren Leistungen, unabhängig davon, ob sie diese tatsächlich genutzt hat oder nicht.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht, dass Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Auch wenn ein medizinisch verordnetes Training nur in Verbindung mit einer Fitnessstudio-Mitgliedschaft möglich ist, betrachtet der BFH dies als freiwillige Konsumentscheidung und nicht als zwangsläufige Ausgabe.
Quelle: Bundesfinanzhof