Die EU-Kommission hat Deutschland am 03.10.2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Nach Auffassung der Kommission verstoßen die aktuellen Bestimmungen zur Gewährung von Steuervorteilen für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) gegen EU-Recht.
Was ist das Problem?
Derzeit können in Deutschland ansässige Personen, die in einem anderen EU- oder EWR-Land beschäftigt sind, keine Altersvorsorgezulage für Riester-Verträge erhalten, die nach dem 01.01.2010 geschlossen wurden. Darüber hinaus ist es ihnen nicht möglich, die Beiträge steuerlich abzusetzen – selbst wenn ihre ausländischen Einkünfte in Deutschland besteuert werden.
Der Haken liegt darin, dass eine der Voraussetzungen für den Erhalt des Steuervorteils darin besteht, der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu unterliegen. Bei einer Beschäftigung im Ausland ist jedoch in der Regel der Mitgliedstaat der Beschäftigung für die Rentenversicherung zuständig, nicht Deutschland.
Verstoß gegen EU-Recht?
Die EU-Kommission sieht in dieser Regelung eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Arbeitnehmer, die in einem anderen EU-/EWR-Land arbeiten, werden benachteiligt, wenn ihnen die steuerlichen Vorteile für die Riester-Rente verwehrt bleiben. Damit wird ein zentraler Grundsatz der EU, nämlich die Freiheit, in jedem EU-Mitgliedstaat arbeiten zu können, ohne Nachteile befürchten zu müssen, untergraben.
Wie geht es weiter?
Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf die mit Gründen versehene Stellungnahme zu reagieren. Sollte das Land nicht entsprechend reagieren, hat die EU-Kommission die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen, um eine Entscheidung zu erzwingen.
Fazit: Die Debatte um die Riester-Rente und deren Vereinbarkeit mit EU-Recht zeigt, wie wichtig es ist, nationale Steuergesetze im Kontext des gemeinsamen europäischen Marktes zu betrachten. Sollte der EuGH entscheiden müssen, könnten langfristige Änderungen für die deutsche Altersvorsorge drohen.
Quelle: DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.10.2024