Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie Campingflächen

Die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie Campingflächen unterliegt speziellen umsatzsteuerlichen Regelungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Dieser Blogbeitrag bietet einen Überblick über die wichtigsten Aspekte und Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bei diesen Vermietungsarten.

Steuerermäßigung bei kurzfristiger Vermietung

Definition der Kurzfristigkeit

Die Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie Campingflächen sind von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ausgenommen und unterliegen einem ermäßigten Steuersatz. Die Kurzfristigkeit der Vermietung ist dabei ein entscheidendes Kriterium, das in den Abschnitten 4.12.3 Abs. 2 und 4.12.9 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses näher erläutert wird. Neben der Kurzfristigkeit muss die Vermietung unmittelbar der Beherbergung dienen.

Ausgenommene Leistungen

Sonstige Leistungen, bei denen die Überlassung von Räumen nicht charakterbestimmend ist, wie z.B. im Prostitutionsgewerbe, unterliegen nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.

Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung

Die Steuerermäßigung gilt für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung. Dazu zählen klassische Hotelgewerbe, Pensionen, Fremdenzimmer, Ferienwohnungen und vergleichbare Einrichtungen. Es ist nicht erforderlich, dass der Vermieter einen hotelartigen Betrieb führt oder Eigentümer der Räumlichkeiten ist.

Beispiele für begünstigte Beherbergungsleistungen:

  • Überlassung von möblierten und mit Einrichtungsgegenständen ausgestatteten Räumen
  • Stromanschluss
  • Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln
  • Reinigung der gemieteten Räume
  • Bereitstellung von Körperpflegeutensilien und Weckdiensten

Nicht begünstigte Leistungen:

  • Überlassung von Tagungsräumen
  • Überlassung von Räumen zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
  • Gesondert vereinbarte Überlassung von Abstellplätzen für Fahrzeuge
  • Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten

Kurzfristige Vermietung von Campingflächen

Die kurzfristige Vermietung von Campingflächen umfasst das Aufstellen von Zelten und das Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen. Auch die Vermietung von ortsfesten Wohnmobilen und Wohncaravans ist begünstigt. Die Steuerermäßigung bleibt bestehen, selbst wenn auf der Fläche auch Fahrzeuge abgestellt werden können, die zum Transport des Zelts oder Wohnwagens genutzt werden.

Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen

Die Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn sie als Nebenleistungen zur Beherbergung erbracht werden. Dazu zählen z.B. Verpflegungsleistungen (Frühstück, Halb- oder Vollpension), Getränkeversorgung aus der Minibar, Nutzung von Kommunikationsnetzen, Wellnessangebote und Reinigung von Kleidung.

Anwendung der Steuerermäßigung in den Fällen des § 25 UStG

Reiseleistungen, die der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, gelten als eine einheitliche sonstige Leistung und unterliegen nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, auch wenn die Reiseleistung nur aus einer Übernachtungsleistung besteht.

Angaben in der Rechnung

Unternehmer sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung mit den erforderlichen Angaben auszustellen. Für Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung und der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen besteht keine Rechnungserteilungspflicht, wenn die Leistung nicht an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person erbracht wird.

Vereinfachungsregelung

Für Pauschalangebote, die nicht begünstigte Leistungen enthalten, wird es nicht beanstandet, diese als Sammelposten (z.B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) in der Rechnung auszuweisen und den Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises anzusetzen. Dies gilt auch für Kleinbetragsrechnungen.


Diese Regelungen zur kurzfristigen Vermietung bieten eine umfassende Grundlage für die umsatzsteuerliche Behandlung in der Praxis. Sollten Sie Fragen zu spezifischen Fällen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.