Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung: Nur beschränkt abzugsfähiger Aufwand

Beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung ist für viele Arbeitnehmer in Deutschland eine Realität. Ob aus Karrieregründen oder aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels – wenn eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort notwendig wird, können die damit verbundenen Mehraufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Doch was gehört dazu und welche neuen Entwicklungen gibt es hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer?

Abzugsfähige Kosten bei doppelter Haushaltsführung

Grundsätzlich können die notwendigen Mehraufwendungen wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abgesetzt werden. Diese Kosten gliedern sich in zwei Kategorien:

  1. Unterkunftskosten: Diese sind auf maximal 1.000 € monatlich bzw. 12.000 € jährlich begrenzt. Alle darüber hinausgehenden Kosten bleiben steuerlich unberücksichtigt.
  2. Sonstige notwendige Mehraufwendungen: Hierzu zählen beispielsweise Einrichtungsgegenstände und die Ausstattung der Zweitwohnung. Diese können ohne Beschränkung in voller Höhe abgezogen werden. Beträge bis zu 5.000 € werden pauschal als notwendige Mehraufwendungen anerkannt.

Ein wichtiger Hinweis für Mieter von möblierten Wohnungen: Der Mietanteil für die Möblierung sollte im Mietvertrag gesondert ausgewiesen werden. Andernfalls erfolgt eine Schätzung der Kostenaufteilung.

Streitpunkt: Zweitwohnungssteuer

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.12.2023 (Az. VI R 30/21) bringt Klarheit in eine lange umstrittene Frage: Gehört die von einer Stadt erhobene Zweitwohnungssteuer zu den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten oder zu den unbeschränkt abzugsfähigen notwendigen Mehraufwendungen?

Hintergrund des Verfahrens

Das Finanzgericht (FG) München hatte erstinstanzlich entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer zu den unbeschränkt abzugsfähigen Mehraufwendungen gehöre. Diese Sichtweise war für viele Steuerpflichtige von Vorteil, besonders in Großstädten und Ballungsräumen, wo die Wohnkosten leicht über 1.000 € monatlich liegen und alle darüber hinausgehenden Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied nun, dass die Zweitwohnungssteuer zu den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten zählt. Die Begründung: Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist unmittelbar mit der Nutzung der Wohnung verknüpft und orientiert sich am jährlichen Mietaufwand. Daher stellt sie einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar und fällt somit unter die 1.000 € monatliche Begrenzung.

Auswirkungen für Steuerpflichtige

Für Steuerpflichtige bedeutet dieses Urteil, dass die Zweitwohnungssteuer nur im Rahmen der 1.000 € monatlichen Obergrenze für Unterkunftskosten abgesetzt werden kann. In vielen Großstädten und Ballungsräumen, wo die Mieten diese Grenze leicht überschreiten, bleibt somit ein Teil der Kosten – inklusive der Zweitwohnungssteuer – steuerlich unberücksichtigt. Dies führt zu einer höheren steuerlichen Belastung für diejenigen, die beruflich bedingt eine Zweitwohnung unterhalten müssen.

Fazit

Das Urteil des BFH zur Zweitwohnungssteuer bringt Klarheit, jedoch auch eine höhere finanzielle Belastung für viele Berufspendler und Arbeitnehmer, die in teuren Wohnlagen eine Zweitwohnung benötigen. Für detaillierte Beratung und Optimierung Ihrer Steuererklärung in diesem komplexen Bereich stehen wir Ihnen als erfahrene Steuerberater gerne zur Verfügung. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre steuerlichen Möglichkeiten ausschöpfen und eine optimale Lösung für Ihre individuelle Situation finden.