Pfändungsfreigrenzen: Was Arbeitgeber über Lohnpfändungen wissen müssen

Als Arbeitgeber müssen Sie bei einer Lohnpfändung das zu pfändende Einkommen Ihrer Beschäftigten berechnen. Hierbei spielt die sogenannte Pfändungsfreigrenze eine entscheidende Rolle, die jährlich zum 1. Juli angepasst wird. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Pfändungsfreigrenzen und was Sie als Arbeitgeber beachten müssen.

Aktuelle Pfändungsfreigrenzen

Die Pfändungsfreigrenzen für das Jahr 2024 sind wie folgt festgelegt:

  • 01.07.2023 – 30.06.2024: 1.402,28 EUR
  • 01.07.2024 – 30.06.2025: 1.491,75 EUR

Diese Beträge beziehen sich auf das Nettoeinkommen der betroffenen Person. Wenn Unterhaltspflichten bestehen, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.

Pfändungstabellen

Die detaillierten Pfändungstabellen, die alle pfändbaren Beträge je nach Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen und dem Nettolohn auflisten, sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und auch auf der Webseite gesetze-im-internet.de verfügbar.

Bedeutung der Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass verschuldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz einer Gehaltspfändung noch ihre laufenden Kosten wie Miete, Essen und Strom bezahlen können. Der monatliche unpfändbare Grundbetrag sorgt dafür, dass die Existenz der Betroffenen gesichert bleibt. Mit weiteren unterhaltsberechtigten Personen im Haushalt erhöht sich dieser Betrag entsprechend.

Was ist zu tun bei einer Lohnpfändung?

Wenn Sie als Arbeitgeber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten, sind Sie verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen der Gläubigerin bzw. dem Gläubiger mitzuteilen, inwieweit Sie die Pfändung anerkennen und ob bereits andere Gläubiger den Lohn gepfändet haben. Reagieren Sie nicht, können Sie verklagt werden und machen sich schadensersatzpflichtig, wenn Sie den vollen Lohn weiterhin an die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer auszahlen. Die Kosten für die Bearbeitung der Lohnpfändung tragen Sie selbst.

Sonderregelungen und Schutzregelungen

Einige Einkommensbestandteile sind der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen. Dazu zählen z. B. Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder sowie verschiedene Formen von Renten und Unterstützungsleistungen (§§ 850a, 850b ZPO).

Im Fall der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen gelten ebenfalls Sonderregelungen. Hier sind die veröffentlichten Pfändungsfreigrenzen nicht anwendbar, und der Schuldnerin bzw. dem Schuldner verbleibt unter Umständen ein deutlich niedrigerer Betrag (§ 850d ZPO).

Fehler in der Pfändungstabelle 2024

Es gab einen Fehler in der ursprünglich veröffentlichten Pfändungstabelle im Bundesgesetzblatt vom 16. Mai 2024. Dieser Fehler wurde inzwischen korrigiert. Die korrekten Werte können Sie der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblattes entnehmen.

Fazit

Die jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Existenz der verschuldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesichert bleibt. Als Arbeitgeber müssen Sie diese Freigrenzen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigen und sich an die rechtlichen Vorgaben halten. Bleiben Sie über die aktuellen Regelungen informiert, um rechtssicher zu handeln.

Für detaillierte Informationen und die aktuellen Pfändungstabellen besuchen Sie bitte der Webseite oder konsultieren Sie das Bundesgesetzblatt.