Vereinfachtes Stundungsverfahren bei Rückforderungen von Corona-Hilfen

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind immer noch in den Wirtschaftsstrukturen spürbar, besonders deutlich wird dies bei den zahlreichen Unternehmen, die in Zeiten der Krise auf staatliche Unterstützungen wie Sofort- und Überbrückungshilfen angewiesen waren. Diese Hilfen waren für viele Unternehmen ein Rettungsanker, um die durch die Pandemie verursachten Umsatzeinbußen zu bewältigen. Jedoch haben nachträgliche Prüfungen ergeben, dass nicht alle Hilfen zu Recht beansprucht wurden, was zu Rückforderungen führt.

Um den betroffenen Unternehmen entgegenzukommen, hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern nun ein vereinfachtes Stundungsverfahren für die Rückzahlung dieser Corona-Hilfen eingeführt. Dieses neue Verfahren wurde auf Anregung der Vereinigung der Unternehmensverbände entwickelt und soll den Unternehmen helfen, finanzielle Härten zu vermeiden, die durch die Rückzahlungsforderungen entstehen könnten.

Neues Verfahren: Kein Nachweis erforderlich

Das bisherige Verfahren zur Stundung von Rückforderungen erforderte detaillierte Nachweise der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Unternehmen. Das neue, vereinfachte Verfahren hingegen ermöglicht eine Stundung der Rückforderung für bis zu 24 Monate, ohne dass umfangreiche Unterlagen oder Nachweise vorgelegt werden müssen. Unternehmen müssen lediglich bestätigen, dass:

  • die sofortige Rückzahlung der Hilfen aufgrund mangelnder Liquidität erhebliche Härten verursachen würde oder
  • die sofortige Einziehung der Mittel zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde.

Aussage des Finanzministers

Dr. Heiko Geue, der Finanzminister von Mecklenburg-Vorpommern, betonte die Wichtigkeit dieses vereinfachten Verfahrens: „Mir war wichtig, ein einfaches Verfahren zur Stundung von Coronahilfen-Rückforderungen zu finden, die zu unverhältnismäßigen Belastungen auf Seiten der Unternehmen führen könnten. Ich danke der Vereinigung der Unternehmensverbände für ihr hartnäckiges Drängen auf eine unbürokratische Lösung.“

Wie Unternehmen das Stundungsverfahren beantragen können

Unternehmen, die von der Rückforderung betroffen sind und eine Stundung beantragen möchten, können sich direkt an das Landesamt für Finanzen (LAF) wenden. Die Antragsstellung ist über folgende Wege möglich:

Dieses neue Verfahren ist ein Zeichen dafür, dass auch in der Nachwirkung der Pandemie das Wohl der Unternehmen weiterhin im Fokus der Regierungspolitik steht und pragmatische Lösungen gesucht werden, um langfristige wirtschaftliche Stabilität zu gewährleisten.

Für weitere Informationen und Unterstützung bei der Antragstellung empfehlen wir Ihnen, sich direkt an das Landesamt für Finanzen zu wenden.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.2024