Seit dem 1. Januar 2023 haben zwei Millionen Haushalte mit kleinen Einkommen Anspruch auf Wohngeld. Das sind dreimal mehr als vorher. Und das neue „Wohngeld Plus“ ist im Schnitt doppelt so hoch wie bisher. 4,5 Millionen Menschen – insbesondere Alleinerziehende, Familien oder Rentnerinnen und Rentner – können damit sorgenfreier wohnen. Es gibt Informationen in 7 Sprachen und Leichter Sprache zum Wohngeld Plus.
Die hohen Mieten und steigende Heizkosten belasten besonders Menschen mit niedrigen Einkommen. Viele haben Sorge, ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen zu können. Daher hat die Bundesregierung im September 2022 die größte Wohngeldreform in der Geschichte Deutschlands auf den Weg gebracht. Sie ist Teil der Entlastungspakete.
Am 1. Januar 2023 ist die Wohngeldreform in Kraft getreten. Nun haben rund zwei Millionen Haushalte mit 4,5 Millionen Menschen Anspruch auf Wohngeld.
Dazu gehören
- Rund 600.000 Haushalte, die im Jahr 2023 auch ohne Anpassung weiterhin Wohngeld bezogen hätten.
- Dazu kommen etwa 1,04 Millionen Haushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben. Sie können aufgrund der Verbesserungen im Jahr 2023 erstmals oder wieder mit Wohngeld entlastet werden.
- Außerdem können weitere rund 380.000 Haushalte Wohngeld bekommen. Damit sind sie nicht mehr auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen.
Wohngeld hilft zielgerichtet vielen Familien, Alleinerziehenden, Rentnerinnen und Rentnern
40 Prozent der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger sind Familien, darunter viele Alleinerziehende. 48 Prozent sind Haushalte von Rentnerinnen und Rentnern. Wohngeld wird als Zuschuss an Haushalte gezahlt, deren Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt.
Infoflyer in 7 Sprachen und Leichter Sprache gibt es hier.
Wer hat Anspruch auf das „Wohngeld Plus“?
- Rentnerinnen und Rentnern mit niedriger Rente.
- Erwerbstätige Familien sowie Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich.
- Studierende können Wohngeld beanspruchen, wenn nicht der ganze Haushalt dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hat.
- Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner können ebenfalls Anspruch auf Wohngeld haben.
Wer bereits andere staatliche Leistungen, auch für die Unterkunftskosten bekommt, kann in der Regel kein Wohngeld erhalten. Das sind zum Beispiel Bürgergeld oder Sozialhilfe (nach SGB II oder SGB XII), Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz, BAföG oder Berufsausbildungshilfe).
Wo kann man Wohngeld beantragen?
Wohngeld kann bei den örtlich zuständigen Wohngeldämtern der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen beantragt werden. Dort gibt es die Antragsformulare und umfassende Beratung.
Viele Bundesländer bieten den Antrag bereits online auf ihren Internetseiten an.
Weitere Informationen sowie die Infoseiten der Bundesländer finden Sie unter Wohngeld-Plus-Reform.
Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten haben, bekommen das erhöhte Wohngeld-Plus automatisch ohne gesonderten Antrag. In diesen Fällen ist ein Antrag erst wieder nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums erforderlich.
Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 05.05.2023