Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2024 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die im Schreiben IV A 8 – S 1451/19/10001 :001 vom 20. April 2022 (BStBl I 2022 S. 583) angefügte Zuordnungstabelle.
Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
2022-12-15-einordnung-in-groessenklassen-gem-paragraf-3-BpO-2000-Festlegung-Abgrenzungsmerkmale-2024Herunterladen
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 8 – S-1450 / 19 / 10001 :003 vom 15.12.2022