Gleiche Rechte für Lebenspartner

Die Länder haben am 05.07.2013 dem Gesetz zugestimmt, das das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplitting umsetzt. Die neue Regelung stellt sicher, dass Verheiratete und eingetragene Lebenspartner künftig bei der Einkommensteuer gleich zu behandeln sind. Die Vorschriften sind für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle rückwirkend ab dem Jahr 2001 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes – anzuwenden. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Verkündung zugeleitet werden.

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass sich das Gesetz allein auf die Umsetzung der Verfassungsgerichtsentscheidung im Einkommensteuergesetz beschränkt. Er hält auch eine Anpassung derjenigen steuerrechtlichen Vorschriften für erforderlich, die in direktem Zusammenhang mit der Einkommensteuer stehen, auf die sich die Entscheidung des Gerichts übertragen lässt. Zudem sei auch das gesamte Adoptionsrecht diskriminierungsfrei auszugestalten, wobei stets das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen müsse.

Das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 finden Sie auf den Seiten des Bundesrat.

Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 05.07.2013

Bundesrat Drucksache 532/1/13
03.07.13

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ISSN 0720-2946
Antrag
der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg,
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in
Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
vom 7. Mai 2013
Punkt 72 der 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat begrüßt es grundsätzlich, dass die Regierungsfraktionen einen
Gesetzentwurf zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes
vom 7. Mai 2013 vorlegen und damit Schritte zur Gleichstellung eingetragener
Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Steuerrecht unternehmen wollen. Er
bedauert es vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtsprechungslinie zur
Gleichstellung von homosexuellen mit heterosexuellen Partnerschaften, dass es
dazu erst einer erneuten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedurfte.
2. Das vorliegende Gesetz beschränkt sich auf die Umsetzung der
Verfassungsgerichtsentscheidung im Einkommensteuergesetz, weil nach
Aussage des Bundesministeriums der Finanzen die darüber hinausgehende
Anpassung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften noch der umfassenden
steuerfachlichen und der rechtsförmlichen Prüfung bedarf.
Der Bundesrat verweist auf seinen bereits am 1. März 2013 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe
im Einkommensteuerrecht (Drucksache 137/13 (Beschluss)), das – im
Gegensatz zum vorgelegten Gesetz – auch eine Anpassung derjenigen
steuerlichen Vorschriften enthält, die in direktem Zusammenhang mit der
Einkommensteuer stehen und auf die sich die Entscheidung desDrucksache 532/1/13 – 2 –

Bundesverfassungsgerichtes übertragen lässt. Hierzu gehören die auch aus Sicht
des Bundesrates – zumindest klarstellend – notwendigen Anpassungen
insbesondere der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes, des AltersvorsorgeverträgeZertifizierungsgesetzes und des Eigenheimzulagengesetzes.
Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetz
erneut nur dort eine Änderung der steuerlichen Vorschriften vornehmen will, wo
sie dazu ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht gezwungen wird. Er
erwartet, dass die gesetzliche Umsetzung der vollständigen Gleichstellung
eingetragener Lebenspartnerschaften im Steuerrecht in der kommenden
Legislaturperiode des Deutschen Bundestags umgehend und unter enger
Einbindung der Länder erfolgt.
3. Der Bundesrat sieht den vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Schritt
insgesamt als zu kurz gegriffen an, um die bestehenden Ungleichbehandlungen
von eingetragenen Lebenspartnerschaften nachhaltig und vollständig zu
beenden.
4. Der Bundesgesetzgeber hat im Jahr 2001 mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz
eine Rechtsform geschaffen, mit der gleichgeschlechtliche Paare erstmals
rechtlich anerkannt und (schrittweise) mit Eheleuten in vielen Rechtsbereichen
gleichgestellt wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt eine
Ungleichbehandlung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in
einzelnen Rechtsgebieten als verfassungswidrigen Verstoß gegen den
Gleichheitssatz angesehen, zum Beispiel im Beamtenrecht, in der Erbschaft-,
Schenkung- und Grunderwerbsteuer sowie jüngst im Einkommensteuerrecht.
Auch die Ungleichbehandlung hetero- und homosexueller Paare bei der
Sukzessivadoption wurde als verfassungswidrig verworfen.- 3 – Drucksache 532/1/13

5. Nach wie vor hat der Bundesgesetzgeber wider besseres Wissens die
Gleichstellung in einer ganzen Reihe von gesetzlichen Regelungen nicht
vollzogen, sodass es weiterhin zu unbegründeten Ungleichbehandlungen kommt.
Hierunter fallen auch Regelungen etwa
a. in der Zivilprozessordnung,
b. im Zwangsversteigerungsgesetz,
c. in der Insolvenzordnung,
d. im Schuldrechtsanpassungsgesetz,
e. bei der Übernahme eines Hofes,
f. im Heimarbeitsgesetz,
g. im Bundesvertriebenengesetz,
h. im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
i. im Bundeskindergeldgesetz und
j. im Sprengstoffgesetz.
6. Auch die abschließende rechtliche Gleichstellung im Adoptionsrecht ist bisher
nicht erfolgt. Aus Sicht des Bundesrates sind homosexuelle Paare keine
schlechteren Eltern als heterosexuelle Paare. Es liegen auch keine
wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die die gegenteilige Annahme zu stützen
vermögen. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt (BVerfG, Urteil
vom 19. Februar 2013, 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09, Rn. 104): „Unterschiede
zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche
Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, bestehen
nicht; insbesondere sind beide Partnerschaften gleichermaßen auf Dauer
angelegt und rechtlich verfestigt“. In zwei Entscheidungen geht das
Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Kinder in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft ebenso behütet aufwachsen können wie in einer Ehe
(BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2012, 2 BvR 1397/09, Rn. 76 und Urteil vom
19. Februar 2013, a.a.O., Rn. 80). Daher ist nicht nur die ausstehende
gesetzgeberische Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zur Gleichstellung bei der Sukzessivadoption angezeigt. Vielmehr muss dasDrucksache 532/1/13 – 4 –
gesamte Adoptionsrecht diskriminierungsfrei ausgestaltet werden. Dabei muss
stets das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen.
7. Das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft bleibt letztlich immer eine
Sonderform. Der Ausschluss von der Eheschließung ist eine Diskriminierung
aufgrund der sexuellen Identität. Dies würde selbst dann gelten, wenn die völlige
rechtliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgen würde.
Um diese und alle übrigen rechtlichen Ungleichbehandlungen abzubauen, hat
der Bundesrat mit Beschluss vom 22. März 2013 ein Gesetz zur Einführung des
Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Drucksache
196/13 (Beschluss)) vorgeschlagen. Der Gesetzentwurf liegt dem Deutschen
Bundestag zur Beratung vor. Der Bundesrat bittet den Deutschen Bundestag, die
Beratung der Vorlagen zeitnah aufzunehmen.