Berlin: (hib/HLE) Obwohl jedem Steuerpflichtigen laut Abgabenordnung nur eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet werden darf, ist es seit 2010 in 106.029 Fällen zur Vergabe mehrerer Nummern gekommen. Diese Mehrfachzuweisungen würden durch Stilllegung der überzähligen Steueridentifikationsnummern bereinigt, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (18/929) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/712). Die Zuordnung einer Steueridentifikationsnummer zu mehr als einer Person sei „softwareseitig“ ausgeschlossen. Allerdings gebe es den Sachverhalt der „Datenvermischung“, schreibt die Bundesregierung. Das bedeute, dass zu einer Steueridentifikationsnummer die Daten zu mehr als einem Steuerpflichtigen gespeichert seien. Dazu lägen 2.500 Hinweise vor, von denen 440 Hinweise aufgeklärt worden seien.
Wenn einem Steuerpflichtigen mehr als eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet worden oder es zu einer Datenvermischung gekommen sei, könne nicht mehr sichergestellt werden, dass die aktuellsten Meldedaten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt würden. Dann könne es passieren, dass Arbeitgeber beim Verfahren für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) veraltete Meldedaten abrufen würden. Dies erkenne der Arbeitnehmer bei seiner Lohnabrechnung, so dass er darauf reagieren könne.
Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 31.03.2014