File Your German Tax Return with Confidence

Specialized tax services for international employees, freelancers, and students living in Germany.


✅ Why File Your German Tax Return With Us?

  • Experts in German Tax Law
    We specialize in helping expats navigate the complex German tax system.
  • 🌐 Multilingual Support
    Our advisors speak English, German, and more – no language barriers.
  • 💸 Maximize Your Refund
    We check for all deductible expenses – often €1,000 or more.
  • ⏱️ Save Time & Stress
    100% digital process. No appointments needed.

🧾 What’s Included:

  • Personal tax consultation (EN/DE)
  • Full preparation and submission to the Finanzamt
  • Review of double taxation agreements (DTAs)
  • Certificate of tax residency (on request)
  • Digital PDF copy of your return
  • Follow-up support after filing

👥 Who We Help:

  • Employees with income in Germany and abroad
  • Freelancers & remote workers
  • EU & non-EU citizens
  • Students with part-time jobs
  • Dual residents or those moving in/out of Germany

💡 How It Works:

  1. Answer a few questions
    Tell us about your situation in our smart online form.
  2. We prepare your return
    A certified tax advisor handles your case from A to Z.
  3. You review & approve
    You’ll get a preview and only pay when you’re satisfied.
  4. We file it for you
    Safe and direct transmission to the Finanzamt.

📦 Pricing

Basic – starting from € 449
For simple employee returns
✓ 1 country income
✓ English support
✓ Digital delivery

Pro – starting from € 649
For freelancers, dual incomes, relocations
✓ Multiple incomes or countries
✓ Freelancer income included
✓ Tax optimization tips

Premium – starting from € 849
For complex cases
✓ Foreign property, crypto, tax treaty issues
✓ Personal tax advisor
✓ Phone/video consultation included


🌍 Moving to/from Germany?

We’ll help you with:

  • Exit certificates (“Wegzugsbesteuerung” check)
  • Partial year returns
  • Cross-border income taxation

🙋‍♀️ Ready to get started?

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Free initial check – no obligations / Free document checklist included

Still have questions?

taxreturn@steuerschroeder.de

Rürup-Rente – was passiert bei einem Widerruf mit dem Steuervorteil?

Immer mehr Versicherungsnehmer stellen ihre Rürup-Rente (Basisrente) beitragsfrei – oft aus Enttäuschung über die Wertentwicklung oder weil sich diese Form der Altersvorsorge nicht mehr mit der aktuellen Lebenssituation vereinbaren lässt.

Doch was viele nicht wissen: In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, den Rürup-Vertrag rückabzuwickeln, etwa durch einen erfolgreichen Widerruf. Und damit stellt sich eine wichtige Frage: Was passiert mit den erhaltenen Steuervorteilen?


🔍 Rückabwicklung durch Widerruf – was ist möglich?

Dank mehrerer aktueller Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) – insbesondere die Urteile IV ZR 169/21 und IV ZR 437/21 – besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Rürup-Vertrag auch nachträglich zu widerrufen.

Voraussetzung ist meist eine fehlerhafte oder unvollständige Widerrufsbelehrung im ursprünglichen Vertragsdokument. Dies eröffnet vielen Betroffenen neue Chancen, sich von einem unrentablen Vertrag zu lösen.


💡 Und was passiert mit dem Steuervorteil?

Ein häufiges Anliegen: Versicherte, die in den Jahren der Beitragszahlung steuerliche Vorteile durch den Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG erhalten haben, fragen sich, ob sie diese im Fall eines Widerrufs zurückzahlen müssen.

Die Antwort: Nicht unbedingt.

Laut einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 10 K 2843/20 E) gilt für etwaige Rückforderungen durch das Finanzamt eine dreijährige Festsetzungsverjährung (§ 169 AO). Das bedeutet:

In vielen Fällen können Rückforderungsansprüche aus älteren Jahren bereits verjährt sein.

Für die betroffenen Versicherten ergibt sich dadurch eine realistische Chance, sich vom Vertrag zu lösen, ohne die steuerlichen Vorteile vollständig zurückzahlen zu müssen.


✅ Unser Angebot: Kostenfreie Prüfung Ihres Vertrags

Sie möchten wissen, ob Ihr oder der Vertrag Ihrer Mandanten widerrufbar ist und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben?

Wir prüfen unverbindlich und kostenfrei, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und unterstützen Sie bei der strategischen Einschätzung der nächsten Schritte.


📞 Jetzt beraten lassen

Ob es um die Prüfung von Rückabwicklungsoptionen, die steuerliche Einschätzung oder die Kommunikation mit dem Versicherer geht – wir begleiten Sie kompetent und persönlich.

📩 Sprechen Sie uns an – wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Leaving Germany? Here’s What Expats Need to Know About Their Final Tax Return

If you’re an expat planning to permanently leave Germany, there’s one important step you shouldn’t overlook: your final German tax return. Whether you’ve spent a few months or several years working in Germany, you may be entitled to a significant tax refund — but only if you file correctly.

In this post, we’ll walk you through what you need to know about taxes when saying goodbye to Germany and how we can support you every step of the way.


✅ Are You Eligible for a Tax Refund?

In most cases, the answer is yes. As an employee in Germany, you’ve likely had income tax (Lohnsteuer) automatically deducted from your salary. But unless you’ve filed a full tax return, you may have overpaid — and that’s where your refund opportunity lies.

If you’re leaving Germany permanently, filing a final return allows the tax office to recalculate your liability based on your actual income for the year. Especially if your move happens mid-year, a refund is common.

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💸 What Taxes Are (and Aren’t) Refundable?

  • Income tax: ✔️ Potentially refundable, depending on your income and deductions.
  • Church tax: ❌ If you’re not a registered church member (e.g., Hindu, Muslim, atheist), you likely weren’t liable. If mistakenly charged, a refund may be possible.
  • Social security contributions: ❌ Generally non-refundable.
    ⏳ However, if you’re a non-EU national, such as an Indian citizen, you may apply for a partial refund of pension contributions (after 24+ months abroad).

📄 What’s Involved in the Final Tax Return?

Your final return — the “Einkommensteuererklärung” — must be filed for the year you leave. We help you:

  • Collect and prepare required documents (e.g. income statements, deregistration proof)
  • Identify possible deductions (e.g. relocation costs, insurance, work expenses)
  • Submit your return digitally to the tax office
  • Communicate with the Finanzamt on your behalf

🌍 Special Considerations for Expats

As a non-EU citizen, you’re not subject to special restrictions, but there are also no unique tax privileges. However, your departure and non-residency status may help unlock certain benefits — especially regarding pension refunds and simplified filing.

Religion also plays a role: if you’re not part of a state-recognized church, church tax doesn’t apply — but we’ll verify that this was correctly handled.


📌 Additional Exit Services We Offer

Leaving Germany often involves more than just taxes. We can also support you with:

  • 🏠 Deregistration (Abmeldung) from your city office
  • 💼 Pension refund applications (DRV) for eligible non-EU citizens
  • 📬 Tax clearance communication with German authorities

🧾 What We Need to Get Started

To begin, we’ll send you a personalized checklist. Typically, we’ll ask for:

  • Your Lohnsteuerbescheinigung (yearly income statement)
  • Any relocation documentation
  • A copy of your Abmeldung (if available)

From there, we handle the rest — quickly and reliably.

Checklist for the income consultation


🎯 Ready to File Your Final German Tax Return?

If you’re an expat on your way out of Germany and want to avoid leaving money on the table, we’re here to help. Our expat-focused tax return service ensures your departure is financially clean, compliant, and stress-free.

➡️ Contact us today for a personalized quote or a free initial consultation: taxreturn@steuerschroeder.de

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG a. F.: BMF konkretisiert Anwendung bei späteren Ausschüttungen

📅 Veröffentlicht: 22. April 2025
📍 Quelle: BMF-Schreiben IV B 5 – S 1348/00008/001/224 vom 22.04.2025


Hintergrund: Wegzug und Besteuerung stiller Reserven

Nach § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (AStG a. F.) unterliegt der Wegzug natürlicher Personen ins Ausland einer besonderen Besteuerung, wenn sie wesentliche Anteile an Kapitalgesellschaften halten. Die Regelung zielt darauf ab, eine Besteuerung von stillen Reserven sicherzustellen, die im Inland entstanden sind.

§ 21 AStG regelt dabei unter anderem, wann eine Wegzugsbesteuerung später noch durchsetzbar bleibt – zum Beispiel bei Ausschüttungen oder anderen Wertabflüssen.


Was regelt das aktuelle BMF-Schreiben vom 22. April 2025?

Das Bundesministerium der Finanzen konkretisiert, wie mit Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr nach einem Wegzug umzugehen ist – sofern dieser noch unter die alte Rechtslage (Stand: 30.06.2021) fällt:

Kernaussage:

Ein zuvor unter Vorbehalt festgesetzter oder gestundeter Steueranspruch erlischt nicht, wenn nach dem 16. August 2023 eine

  • Gewinnausschüttung oder
  • Einlagenrückgewähr

erfolgt, deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt des Wegzugs beträgt.

👉 Diese Regelung bezieht sich auf § 6 Abs. 3 AStG a. F. i. V. m. § 21 Abs. 3 AStG.


Was bedeutet das für betroffene Steuerpflichtige?

Wenn Sie vor dem 1. Juli 2021 unter die damalige Wegzugsregelung gefallen sind und sich der Steueranspruch auf Antrag gestundet wurde, gilt:

  • Erfolgt ab dem 17. August 2023 eine größere Ausschüttung, wird der Steueranspruch nicht erlassen.
  • Maßgeblich ist, ob der gemeine Wert der Ausschüttung mehr als 25 % des damaligen Anteilswertes beträgt.

Beispiel:

Sie sind 2020 mit einem Anteil im Wert von 1 Mio. € ins Ausland gezogen. Im Jahr 2024 erfolgt eine Ausschüttung in Höhe von 300.000 €. → Die Grenze von 250.000 € (25 %) wird überschritten. → Der Steueranspruch bleibt bestehen.


Fazit und Praxistipp

Mit dem neuen BMF-Schreiben schafft die Finanzverwaltung Rechtssicherheit für alle Fälle, in denen noch die alte Wegzugsregelung (§ 6 AStG a. F.) Anwendung findet.

Wenn Sie unter die Wegzugsbesteuerung nach alter Rechtslage fallen und in Zukunft mit Ausschüttungen rechnen, sollten Sie:

✅ Ihre Beteiligungsverhältnisse und Kapitalströme genau dokumentieren
✅ Frühzeitig steuerlichen Rat einholen
✅ Ausschüttungen ggf. vorausschauend planen, um Schwellenwerte nicht unbeabsichtigt zu überschreiten


Sie planen einen Wegzug oder betreuen Mandanten mit internationalen Beteiligungen? Ich unterstütze Sie gern bei der steuerlich optimalen Gestaltung und der Vermeidung unnötiger Steuerbelastungen.

Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel als Brennholz – gesetzliche Klarstellung durch das Jahressteuergesetz 2024

📅 Veröffentlicht: 17. April 2025
📍 Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 17.04.2025, Az. III C 2 – S 7221/00019/005/013


Was ist neu?

Durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde die Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum Umsatzsteuergesetz (UStG) geändert. Die Änderung schafft Rechtssicherheit für die umsatzsteuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln als Brennholz – insbesondere im Lichte der BFH- und EuGH-Rechtsprechung der letzten Jahre.


Hintergrund: Gerichtsurteile gaben den Anstoß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 21. April 2022 (V R 2/22) entschieden, dass Holzhackschnitzel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen können – sofern sie objektiv als Brennholz im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) anzusehen sind.

Diese Entscheidung beruhte wiederum auf dem EuGH-Urteil vom 3. Februar 2022 (C-515/20), das eine richtlinienkonforme Auslegung verlangt.


Gesetzliche Klarstellung durch das JStG 2024

Mit Wirkung ab dem 6. Dezember 2024 gilt nun gesetzlich:

  • Holzhackschnitzel unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn:
    • sie in die Zolltarifposition 4401 eingereiht werden (Brennholz),
    • und objektiv erkennbar zum Verbrennen bestimmt sind.

Wann sind Holzhackschnitzel „zum Verbrennen bestimmt“?

Maßgeblich sind laut Finanzverwaltung folgende Kriterien:

Art der Aufmachung beim Verkauf (z. B. Verpackung, Kennzeichnung als Heizmaterial)
Vorgegebener Trocknungsgrad: Wenn der Feuchtegrad unter 25 % liegt
Verwendung zum Heizen öffentlicher oder privater Räume (objektiv erkennbar)

⚠️ Nicht entscheidend ist:

  • Die Abgabemenge (unabhängig, ob Klein- oder Großmenge)
  • Der tatsächliche Verwendungszweck durch den Käufer

Was gilt für bereits ausgeführte Umsätze?

  • Für Umsätze ab dem 6. Dezember 2024 gilt das neue Recht.
  • Für Umsätze bis zum 5. Dezember 2024 gelten weiterhin die BMF-Schreiben vom 4. April und 29. September 2023.
  • Für den Übergangszeitraum vom 6. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025:
    • Es wird nicht beanstandet, wenn sich Verkäufer und Käufer weiterhin auf die Regelungen des alten BMF-Schreibens vom 4. April 2023 verständigen – auch für den Vorsteuerabzug.

Fazit: Mehr Klarheit für Händler und Verbraucher

Die gesetzliche Anpassung bringt lang ersehnte Rechtssicherheit für Lieferanten und Kunden von Holzhackschnitzeln:

  • Die Umsatzbesteuerung orientiert sich künftig klar und praktikabel am Zolltarif und am objektiven Verwendungszweck.
  • Insbesondere der festgelegte Feuchtegrad bietet ein transparentes Kriterium zur Einstufung als Brennholz.
  • Übergangsregelungen sorgen für einen reibungslosen Wechsel der Verwaltungsauffassung.

Sie handeln mit Holzhackschnitzeln oder beraten Unternehmen im Bereich der Forst- oder Brennstoffwirtschaft? Dann lohnt es sich, bestehende Verträge, Preisangaben und Rechnungsstellungen zu prüfen und ggf. anzupassen.

Geänderte Verwaltungsauffassung: BFH-Urteil von 1977 zur Besteuerung auf hoher See nicht mehr uneingeschränkt anwendbar

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. April 2025 ein Schreiben veröffentlicht, das weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Einkünften an Bord von Seeschiffen hat – insbesondere im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt die Finanzverwaltung nun Abstand von der bisherigen Anwendung des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1977 (BStBl II 1978, S. 50), soweit es um die Zuordnung von Schiffen auf hoher See zum Hoheitsgebiet des Staates geht, dessen Flagge sie führen.


Was bisher galt – und was sich nun ändert

Der Bundesfinanzhof hatte 1977 entschieden, dass Schiffe auf hoher See als „schwimmende Gebietsteile“ des Flaggenstaates zu werten seien. Daraus wurde steuerlich abgeleitet, dass Tätigkeiten auf solchen Schiffen wie im Inland des Flaggenstaates ausgeübt gelten.

Diese Sichtweise wird nun revidiert.

Die neue Verwaltungsauffassung:

  • Schiffe auf hoher See stellen aus Sicht des internationalen Steuerrechts kein Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates mehr dar.
  • Diese Änderung orientiert sich an der völkerrechtlichen Sichtweise und gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2026.
  • Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das jeweils anzuwendende DBA ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht (z. B. durch Bezug auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ als geografische Definition der Bundesrepublik Deutschland).

Was bedeutet das für Arbeitnehmer an Bord von Seeschiffen?

Je nach Ausgestaltung des jeweiligen DBA kommt es zu unterschiedlichen Besteuerungsrechten:

1. DBA mit Artikel 15 Absatz 3 OECD-MA 2014:

  • Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von Bordpersonal können im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung des die Schifffahrt betreibenden Unternehmens besteuert werden.

2. DBA mit Artikel 15 Absatz 3 OECD-MA 2017:

  • Das Besteuerungsrecht liegt ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

3. DBA ohne spezielle Regelung zu Seeschiffen:

  • Dann greifen die allgemeinen Regeln (Artikel 15 Abs. 1 und 2 OECD-MA).
  • Arbeitstage auf hoher See gelten nicht als im Tätigkeitsstaat ausgeübte Tage.
  • Das Besteuerungsrecht bleibt beim Ansässigkeitsstaat, sofern kein anderes DBA eine abweichende Regelung trifft.

Was bleibt unverändert?

Unabhängig von der steuerlichen Einordnung:

  • Die Staatsangehörigkeit eines Schiffes und das darauf geltende Rechtsregime bestimmen sich weiterhin nach der Beflaggung – wie im Seevölkerrecht vorgesehen.

Ab wann gilt die neue Auffassung?

Die geänderte Verwaltungsauffassung ist erstmals anzuwenden ab dem 1. Januar 2026 – sowohl für Veranlagungszeiträume als auch für Lohnzahlungszeiträume.

Ziel: Härtefälle im Übergang zu vermeiden und betroffenen Unternehmen sowie Arbeitnehmern ausreichend Zeit zur Umstellung zu geben.


Fazit und Handlungsempfehlung

Diese Änderung ist von hoher Relevanz für:

  • Reedereien mit internationalem Personal
  • Steuerberater mit grenzüberschreitenden Mandaten im Seeverkehr
  • Bordpersonal mit Wohnsitz in Deutschland oder im Ausland

Unser Tipp: Prüfen Sie bestehende DBA-Regelungen und Ihre steuerliche Einordnung sorgfältig. Es kann sinnvoll sein, bereits jetzt Anpassungen in der Lohnabrechnung, Vertragsgestaltung oder der Steuerplanung vorzunehmen – insbesondere für das Jahr 2026.


Quelle:
BMF-Schreiben vom 15.04.2025, Az. IV B 2 – S 1301/01408/007/001,
veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I (abrufbar auf der Website des BMF).

Fünf Irrtümer rund ums Erben und Vererben – und was Sie besser machen können

Das Thema Erben und Vererben ist oft von Unsicherheiten und vermeintlichem Wissen geprägt. Doch gerade hier ist es entscheidend, sich fundiert zu informieren, um Vermögen zu sichern und den Frieden in der Familie zu wahren. Wir räumen mit fünf verbreiteten Irrtümern auf und zeigen Ihnen, wie Sie es besser machen können.

Irrtum 1: Nur das Berliner Testament sichert Ehepartner gut ab

Viele Ehepaare setzen auf das Berliner Testament, bei dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. Das erscheint zunächst als gute Absicherung für den Überlebenden, insbesondere beim gemeinsamen Haus.

Besser: Das Berliner Testament kann steuerliche Nachteile haben, da Kinder Freibeträge verlieren und ihren Pflichtteil geltend machen könnten, was zu Konflikten und hoher Steuerlast führen kann. Erwägen Sie Alternativen wie Schenkungen zu Lebzeiten mit Nießbrauchvorbehalt. So übertragen Sie Eigentum, behalten aber Wohnrecht oder Mieteinnahmen. Der steuerliche Vorteil: Der Wert der Immobilie sinkt, was die Steuerlast der Kinder reduziert.

Irrtum 2: Sie können nur einmal steuerfrei Geld verschenken

Ein weitverbreiteter Glaube ist, dass größere Schenkungen an Kinder oder Enkel nur einmal im Leben steuerfrei möglich sind. Das ist falsch.

Besser: Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 € pro Elternteil – und das alle zehn Jahre. Somit können Kinder von Mutter und Vater zusammen alle zehn Jahre 800.000 € steuerfrei erhalten. Eine langfristige Schenkungsplanung kann erhebliche Erbschaftsteuern vermeiden.

Irrtum 3: Zuhause liegt Ihr Testament am besten

Die Aufbewahrung eines handschriftlichen Testaments zu Hause mag praktisch erscheinen, birgt aber Risiken: Zerstörung durch Brand oder Wasser, Verlust oder gar das unbefugte Verschwindenlassen.

Besser: Die Hinterlegung Ihres Testaments beim Nachlassgericht ist sicherer. Für einmalig 75 € plus 18 € für die Eintragung im Zentralen Testamentsregister ist Ihr letzter Wille rechtssicher verwahrt und wird im Todesfall zuverlässig gefunden.

Irrtum 4: Sparen Sie sich den Notar

Ein notarielles Testament kostet Geld, das stimmt. Es kann Sie und Ihre Erben aber vor deutlich höheren Kosten und Problemen bewahren.

Besser: Ein Notar berät Sie, prüft Ihre Testierfähigkeit und hilft bei einer klaren und rechtssicheren Formulierung. Das ist besonders wichtig bei komplexen Vermögensverhältnissen. Zudem kann ein notarielles Testament den Erbschein ersetzen, was Erben Zeit, Geld und Nerven spart.

Irrtum 5: Die ganze Familie hat Anspruch auf den Pflichtteil

Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass alle Familienmitglieder einen Pflichtteilsanspruch haben. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist jedoch begrenzt.

Besser: Pflichtteilsberechtigt sind nur:

  • Kinder (auch adoptierte oder nichteheliche)
  • Ehepartner (wenn die Ehe zum Todeszeitpunkt bestand)
  • Eltern des Verstorbenen (falls keine Nachkommen leben)
  • Enkel und Urenkel (nur wenn deren Eltern bereits verstorben sind)

Geschwister, Tanten, Onkel oder Cousins haben in der Regel keinen Pflichtteilsanspruch.

Fazit und Praxistipp

Erben und Vererben ist ein sensibles und komplexes Thema. Wer voraussieht und sich informiert, schützt seine Liebsten vor Streit und unnötiger Steuerlast. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, prüfen Sie Alternativen zum Berliner Testament und nutzen Sie steuerliche Spielräume bei Schenkungen.

Unser Tipp: Erstellen Sie gemeinsam mit einer Fachperson einen individuellen Nachlassplan. Denken Sie daran: Ein Testament ist keine einmalige Entscheidung, sondern sollte regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden.

BFH: Umsatzsteuer trotz Lockdown – Leistungsaustausch bei Fitnessstudios besteht fort

📅 BFH-Urteil vom 13.11.2024 – XI R 5/23


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem für die Praxis hochrelevanten Urteil klargestellt: Fitnessstudios, die während der Corona-Lockdowns geschlossen waren, müssen die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht zwingend korrigieren – auch wenn sie während der Schließung keine Leistungen erbringen konnten. Entscheidend ist, ob ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch vorliegt – und der kann auch ohne zivilrechtlich wirksame Vereinbarung bestehen.


⚖️ Worum ging es im Streitfall?

Ein Fitnessstudio hatte während der coronabedingten Schließung im Jahr 2020 weiterhin Mitgliedsbeiträge eingezogen, obwohl die Mitglieder die Einrichtung nicht nutzen konnten. Um die Ausfallzeit auszugleichen, bot das Studio kostenfreie Verlängerungsmonate an – also eine spätere Weiternutzung ohne zusätzliche Zahlung.

Die zentrale Frage: Liegt in diesen Fällen ein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch vor – oder hätte die Umsatzsteuer nach § 17 UStG rückwirkend gemindert werden müssen?


📌 Kernaussagen des BFH

1. Minderung der Umsatzsteuer erst bei Rückzahlung

Wird eine Leistung nicht erbracht, führt allein ein zivilrechtlicher Rückzahlungsanspruch noch nicht zu einer Minderung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage.
➡️ Eine Korrektur nach § 17 UStG setzt voraus, dass das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wurde.

2. Verbrauchsfähiger Vorteil trotz Lockdown

Auch wenn das Studio geschlossen war, haben die Mitglieder einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt – nämlich durch die später gewährten kostenfreien Zusatzmonate. Diese stehen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den zuvor gezahlten Beiträgen.

🏋️ Das bedeutet: Ein Leistungsaustausch liegt trotz Schließzeit vor, denn die Zahlung stand in einem wirtschaftlichen Gegenseitigkeitsverhältnis zur späteren Leistung (Zusatznutzung).

3. Zivilrechtliche Vereinbarung nicht erforderlich

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob die Verlängerungsmonate zivilrechtlich wirksam vereinbart waren.
➡️ Maßgeblich ist allein der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Zahlung und Leistung.


💼 Praxishinweis für Fitnessstudios und Abo-Modelle

Das Urteil betrifft nicht nur Fitnessstudios, sondern ist grundsätzlich auf alle abonnementbasierten Geschäftsmodelle übertragbar – z. B. auch Musikschulen, Sportvereine oder Onlineplattformen mit Leistungsunterbrechung.

Wichtig für Unternehmer:

  • Keine umsatzsteuerliche Korrektur erforderlich, wenn nachträglich eine Ersatzleistung angeboten wird (z. B. Verlängerung, Gutschein, Zusatznutzung).
  • Eine bloße Rückzahlungspflicht reicht nicht aus, um die Umsatzsteuer zu korrigieren – es braucht die tatsächliche Rückzahlung.

🧾 Fazit: Leistungsaustausch bleibt bestehen – auch ohne Nutzungsmöglichkeit

Mit seinem Urteil stärkt der BFH die Rechtssicherheit für Unternehmen, die während pandemiebedingter Betriebsschließungen ersatzweise Leistungen nachholen oder ausgleichen.

💡 Tipp: Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann ein wirtschaftlich relevanter Leistungsaustausch vorliegen – wichtig ist die aktive Kompensation der ausgefallenen Leistung.


📌 Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2024 – XI R 5/23
📑 Parallelentscheidung: XI R 36/22


📞 Sie betreiben ein Fitnessstudio, ein Abo-Modell oder bieten laufzeitgebundene Leistungen an?
Wir unterstützen Sie bei der umsatzsteuerlichen Bewertung von Lockdown-Zeiträumen, Kompensationsleistungen und der sicheren Vertragsgestaltung.

Jetzt Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie individuell und praxisnah.

BFH: Geldentschädigung ist Regelfall bei überlanger Verfahrensdauer – Wiedergutmachung in anderer Weise bleibt Ausnahme

📅 BFH-Urteil vom 06.11.2024 – X K 1/24


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6. November 2024 seine bisherige Rechtsprechung zur Entschädigung wegen überlanger Gerichtsverfahren bestätigt und weiter geschärft. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung bleibt der Regelfall, wenn ein Nichtvermögensnachteil entstanden ist – bloße Feststellungen als Ersatz genügen in der Regel nicht.


⚖️ Rechtlicher Hintergrund: § 198 GVG – Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer

Nach § 198 Abs. 1 GVG hat derjenige, dessen Verfahren unangemessen lange dauert, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld – insbesondere, wenn ihm daraus ein Nichtvermögensnachteil (z. B. psychische Belastung, Vertrauensverlust, Reputationsschaden) entsteht.


🔍 Kernaussagen des BFH-Urteils

Vermutung eines Nichtvermögensnachteils

Es gilt eine „starke, aber widerlegbare“ Vermutung, dass eine überlange Verfahrensdauer zu einem immateriellen Schaden führt (in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).

Geldentschädigung ist Regelfall

Die Entschädigung in Form einer Geldzahlung (derzeit: 1.200 € pro Jahr der Verzögerung) ist die Regel.
➡️ Wiedergutmachung in anderer Weise, etwa durch bloße gerichtliche Feststellung, bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt – z. B. bei völlig fehlender Beeinträchtigung.

🔁 Wirkung von Verzögerungsrügen

Verzögerungsrügen (§ 198 Abs. 3 GVG) wirken rückwirkend nur sechs Monate – auch bei früherer Untätigkeit des Gerichts.

⚠️ Abweichung vom gesetzlichen Entschädigungsbetrag nur bei besonderen Umständen

Eine höhere oder niedrigere Entschädigung als 1.200 € pro Verzögerungsjahr ist nur bei nachgewiesenen besonderen Umständen möglich (z. B. überdurchschnittliche Belastung oder geringfügige Beeinträchtigung).


🧾 Finanzgerichtsverfahren: Keine automatische Übertragung zivilprozessualer Fristen

Der BFH stellt außerdem klar, dass zivilprozessuale Fristen- und Beschleunigungsregelungen (z. B. aus der ZPO) nicht auf finanzgerichtliche Verfahren übertragbar sind.
➡️ Eine Berufung auf § 216 Abs. 2 ZPO („mündliche Verhandlung unverzüglich“) ist nicht einschlägig.


🧠 Praxishinweis: Entschädigung bei Verfahrensverzögerungen gezielt einfordern

Wer ein finanzgerichtliches oder anderes Gerichtsverfahren mit ungewöhnlich langer Verfahrensdauer durchlebt, sollte:

  • frühzeitig eine Verzögerungsrüge erheben (§ 198 Abs. 3 GVG),
  • die Verfahrensakte und Zeitabläufe dokumentieren,
  • den Nachweis des Nichtvermögensnachteils nicht überstrapazieren – die Vermutung gilt regelmäßig.

💡 Tipp: Die bloße Feststellung der Verfahrensverzögerung genügt meist nicht – es lohnt sich, die Geldentschädigung aktiv einzufordern.


📌 Fazit: Finanzgerichte müssen sich an Entschädigungsgrundsatz halten

Der BFH bekräftigt: Die Rechte der Verfahrensbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz dürfen durch überlange Prozesse nicht faktisch unterlaufen werden. Der Gesetzgeber hat mit § 198 GVG ein scharfes Instrument geschaffen – und der BFH wendet es konsequent an.


📌 Quelle: BFH, Urteil vom 06.11.2024 – X K 1/24


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Wir prüfen für Sie die Erfolgsaussichten einer Entschädigungsklage nach § 198 GVG und unterstützen Sie bei der effektiven Geltendmachung.

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BFH: Kein Kindergeld für volljähriges Kind bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit

📅 BFH-Urteil vom 20.02.2025 – III R 10/24


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Februar 2025 entschieden, dass Kindergeld nicht an das volljährige Kind selbst abgezwigt werden kann, wenn dieses nicht unterhaltsbedürftig ist. Damit konkretisiert der BFH die Voraussetzungen für eine sogenannte Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG.


🔍 Worum ging es im Fall?

Ein Elternteil erhielt Kindergeld für das volljährige Kind, das sich noch in Ausbildung befand. Das Kind beantragte, das Kindergeld direkt an sich selbst ausgezahlt zu bekommen – also eine Abzweigung gemäß § 74 EStG. Begründung: Es bestreite seinen Lebensunterhalt eigenständig und erhalte keine Unterhaltsleistungen von den Eltern.

Das Finanzamt lehnte die Abzweigung ab, weil keine Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes vorlag. Der BFH bestätigte diese Entscheidung.


⚖️ BFH: Keine Abzweigung ohne Unterhaltsbedürftigkeit

Nach § 74 Abs. 1 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind selbst ausgezahlt werden, wenn der Anspruchsberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

📌 Voraussetzung ist aber stets, dass das Kind unterhaltsbedürftig ist.
Besteht keine Unterhaltsbedürftigkeit, etwa wegen eigener Einkünfte oder Bezüge, scheidet eine Abzweigung aus.

Zudem lehnt der BFH eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG ab:

Eine planwidrige Gesetzeslücke liege nicht vor – das Gesetz regelt klar, dass die Abzweigung an die Bedürftigkeit des Kindes gekoppelt ist.


🧾 Wichtige Abgrenzung: Kindergeldanspruch ≠ Auszahlungsberechtigung

  • Der Anspruch auf Kindergeld besteht unabhängig von der Frage, wer es ausgezahlt bekommt.
  • Die Auszahlung an das Kind selbst ist nur möglich, wenn das Kind tatsächlich auf Unterhalt angewiesen ist und der berechtigte Elternteil diesen nicht oder nur unzureichend leistet.

Hat das Kind jedoch ausreichende eigene Mittel (z. B. Ausbildungsvergütung, Stipendium, Unterhaltsleistungen Dritter), ist es nicht unterhaltsbedürftig – und eine Abzweigung scheidet aus.


👨‍👩‍👧 Praxishinweis für Eltern und volljährige Kinder

Mögliche Voraussetzungen für eine Abzweigung:

  • Volljähriges Kind in Ausbildung
  • Keine oder unzureichende Unterhaltsleistungen der Eltern
  • Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes liegt vor

Keine Abzweigung möglich, wenn:

  • Das Kind seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann
  • Die Eltern Unterhalt leisten oder die Bedürftigkeit nicht gegeben ist

💡 Tipp: Für Studierende oder Auszubildende mit eigenem Einkommen (z. B. BAföG oder Ausbildungsgeld) lohnt sich eine individuelle Prüfung, ob eine Abzweigung realistisch ist – rechtlich wie praktisch.


📌 Quelle: BFH, Urteil vom 20.02.2025 – III R 10/24


📞 Fragen zum Kindergeld, zur Abzweigung oder zur Unterhaltspflicht?
Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um Kindergeldansprüche und -auszahlung – rechtssicher und verständlich.

Jetzt Kontakt aufnehmen – wir helfen Ihnen gerne.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin