Verzicht auf Kleinunternehmerregelung und Widerruf des Verzichts

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 08.01.2021



Verzichtet ein Unternehmer auf die Kleinunternehmerregelung und führt er Umsatzsteuer ab, ist er an den Verzicht für fünf Jahre gebunden; der Verzicht gilt bis zu einem etwaigen Widerruf. Ein Überschreiten der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer stellt keinen Widerruf dar, so dass bei einem anschließenden Unterschreiten der Umsatzgrenze keine erneute fünfjährige Bindung ausgelöst wird.

Hintergrund: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen, sind aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei 22.000 € im Vorjahr (bis einschließlich 2018: 17.500 €) und bei 50.000 € im laufenden Jahr. Der Unternehmer kann aber auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, so dass er Umsatzsteuer abführen muss und vorsteuerabzugsberechtigt ist; er ist dann aber für fünf Jahre an den Verzicht gebunden.

Sachverhalt: Der Kläger eröffnete 2006 ein Unternehmen und verzichtete auf die Kleinunternehmerregelung, so dass er seit 2006 bis einschließlich 2016 Umsatzsteuererklärungen abgab, in denen er Umsatzsteuer erklärte und Vorsteuer geltend machte. In den Jahren 2011 und 2012 überschritt er mit seinen Umsätzen die damalige Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von 17.500 €; in den anderen Jahren lagen seine Umsätze aber unter 17.500 €. Im Streitjahr 2017 erklärte der Kläger, nunmehr die Kleinunternehmerregelung anzuwenden und weder Umsatzsteuer abzurechnen noch Vorsteuer geltend zu machen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Kläger im Jahr 2017 kein Kleinunternehmer sein könne, weil die fünfjährige Bindungsfrist im Jahr 2014 neu begonnen habe und daher 2017 noch nicht abgelaufen sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Der Kläger konnte im Veranlagungszeitraum seinen Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung widerrufen und sich nunmehr als Kleinunternehmer besteuern lassen. Er unterlag nicht der fünfjährigen Bindung, die eintritt, wenn man auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.

  • Die fünfjährige Bindung an den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung begann im Jahr 2006 und endete mit Ablauf des Jahres 2010. Danach bestand keine Bindung mehr.

  • Eine erneute Bindung trat nicht dadurch ein, dass der Kläger in den Jahren 2011 und 2012 die Umsatzgrenze von 17.500 € überschritt und daher ohnehin zur Umsatzbesteuerung in den jeweiligen Folgejahren 2012 und 2013 verpflichtet war. Dieser Übergang zur Umsatzbesteuerung stellt keinen sinngemäßen Widerruf des Verzichts dar. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung blieb somit wirksam, auch wenn er sich in den Jahren 2013 und 2014 nicht auswirkte.

  • Als der Kläger im Jahr 2014 wieder unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer lag, hatte der weiterhin wirksame Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zur Folge, dass der Kläger seine Umsätze versteuern und Vorsteuern abziehen konnte. Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2014 stellte also keinen erneuten Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung dar und hatte daher nicht zur Folge, dass eine erneute fünfjährige Bindungsfrist eintrat. Gleiches galt für die Jahre 2015 und 2016.

Hinweis: Hätte der Kläger in den Jahren 2011 und 2012 nicht die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten, hätte es keinen Streit mit dem Finanzamt gegeben. Das BFH-Urteil ist daher in den Fällen positiv, in denen es während der Dauer eines Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung zu einem Überschreiten der Umsatzgrenze kommt. Denn nach der aktuellen Entscheidung führt das anschließende Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zu einem erneuten Verzicht und daher auch nicht zu einer erneuten fünfjährigen Bindung.

Die fünfjährige Bindungsfrist aufgrund des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung soll Missbräuche verhindern, indem der Kleinunternehmer seine Eingangsumsätze gezielt in ein bestimmtes Jahr verlagert, für dieses Jahr auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, um die Vorsteuer geltend zu machen, und abschließend wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückkehrt. Diese sofortige Rückkehr wird durch die fünfjährige Bindung verhindert.

BFH, Urteil vom 23.9.2020 – XI R 34/19; NWB

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