Untervermietung eines Teils der Mietwohnung durch Gesellschafter an GmbH

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Thema: Steuern: Vermieter

vom: 21.07.2021



Vermietet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH einen Teil seiner Mietwohnung als Geschäftsräume an seine GmbH, führt dies nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn vorab ein Mietvertrag geschlossen worden ist, in dem die wesentlichen Aspekte eines Mietvertrags geregelt worden sind, und der Mietvertrag auch tatsächlich durchgeführt wird.

Hintergrund: Verträge zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter werden grundsätzlich anerkannt, müssen inhaltlich aber einem sog. Fremdvergleich standhalten; anderenfalls wird der Aufwand der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der GmbH hinzugerechnet. Handelt es sich um einen beherrschenden Gesellschafter, der die Stimmrechtsmehrheit innehat, muss zudem auch ein formeller Fremdvergleich eingehalten werden: Es muss vorab eine klare und eindeutige sowie zivilrechtlich wirksame Vereinbarung getroffen worden sein.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine auf dem Gebiet der Zeitarbeit tätige GmbH, deren beherrschender Gesellschafter der S war. Der S wohnte in einer Mietwohnung und vermietete ab dem 1.1.2005 zwei seiner Räume (zusammen 35 m²) sowie die Mitbenutzung der Toilette und Teeküche für monatlich 352 € an die GmbH. Der Mietvertrag wurde von S sowohl in seiner Funktion als Vermieter als auch in seiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH unterschrieben. Die vermieteten Räume wurden genau bezeichnet; eine Regelung zu den Betriebskosten gab es nicht. Das Finanzamt behandelte den Mietaufwand der GmbH in den Streitjahren 2008 bis 2013 als verdeckte Gewinnausschüttung und erhöhte das Einkommen der GmbH um jährlich 4.224 €, nachdem es im Jahr 2014 die Räume durchsucht und keine Hinweise auf Unterlagen der GmbH gefunden hatte.

Entscheidung: Das Finanzgericht München (FG) gab der Klage der GmbH statt:

  • Da S ein beherrschender Gesellschafter der GmbH war, bedurfte es einer klaren und eindeutigen Vereinbarung über die Vermietung, die vor dem Mietbeginn geschlossen worden sein muss.

  • Diese Voraussetzungen waren erfüllt: Es gab einen schriftlichen Mietvertrag vom 10.12.2004, der alle wesentliche Punkte regelte, nämlich die einzelnen vermieteten Räume und die Mitbenutzung der Toilette und Teeküche sowie die Miete. Unschädlich ist, dass die Betriebskosten nicht geregelt worden waren; denn dann gilt das Gesetz, so dass es sich um eine Bruttomiete handelt, in der die Betriebskosten abschließend enthalten sind.

  • Der Mietvertrag wurde auch tatsächlich durchgeführt. Die durch Fotos belegte Ausstattung der Räume sprach für eine Ausstattung als Büro. Unbeachtlich ist, dass das Finanzamt im Rahmen einer Durchsuchung im Jahr 2014 keine Geschäftsunterlagen der GmbH gefunden hat; dies spricht nicht gegen eine betriebliche Nutzung der Räume ab 2005.

Hinweis: Aus Sicht des Finanzamts wäre es sinnvoller gewesen, die Räume frühzeitig zu besichtigen bzw. – bei entsprechendem Verdacht – zu durchsuchen.

Zwar gibt es eine Abzugsbeschränkung für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Diese Abzugsbeschränkung betrifft aber nicht die GmbH und ist daher im Streitfall nicht anwendbar.

FG München, Urteil vom 19.4.2021 – 7 K 1162/19; NWB

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