Umsatzsteuersätze: Aufteilung des Preises für ein Sparmenü im Fast-Food-Restaurant
Thema: Steuern: Unternehmer
vom: 08.12.2020
Das Entgelt für ein zum Mitnehmen verkauftes Sparmenü in einem Fast-Food-Restaurant, das aus Speisen und Getränken besteht und damit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegt, kann nicht anhand des Verhältnisses der Einzelverkaufspreise der Bestandteile des Menüs aufgeteilt werden, wenn die einzelnen Bestandteile des Menüs nicht einzeln verkauft werden, sondern nur in veränderter Zubereitung abgegeben werden, z.B. mit anderen Saucen.
Hintergrund: Beim Verkauf von Speisen außer Haus gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 % bzw. 5 %, wenn es sich um einfache Speisen handelt. Für Getränke gilt hingegen der reguläre Steuersatz von 19 % bzw. 16 %. Gibt es einen Gesamtpreis für eine Speise und ein Getränk, muss der Gesamtpreis aufgeteilt werden, um die unterschiedlichen Steuersätze anwenden zu können.
Sachverhalt: Die Antragstellerin betrieb mehrere Fast-Food-Restaurants, in denen Hamburger verkauft wurden. Sie bot im Januar 2020 sog. Sparmenüs an, die aus einem Hamburger, aus einer Beilage (Pommes Frites oder Salat) und einem Getränk bestanden. Bei einem Außer-Haus-Verkauf teilte sie den Menüpreis anhand der Wareneinkäufe für Speisen und für die Getränke auf und unterwarf den auf die Speisen (Hamburger und Pommes Frites bzw. Salat) entfallenden Anteil einer ermäßigten Umsatzsteuer von 7 %. Das Finanzamt teilte den Menüpreis hingegen anhand des Verhältnisses der Einzelverkaufspreise auf und gelangte zu einer höheren Umsatzsteuer. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für Januar 2020.
Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab dem Antrag statt und gewährte die Aussetzung der Vollziehung:
Soweit die Sparmenüs für einen Verzehr außer Haus verkauft wurden, galt ein ermäßigter Steuersatz von 7 % für die verkauften Speisen. Denn es handelte sich um einfache Speisen wie Hamburger, Pommes Frites oder Salat, und es wurden keine Zusatzleistungen wie ein Tisch oder die Bereitstellung von Sanitäreinrichtungen erbracht. Die Getränke wurden aber auch bei einem Verkauf außer Haus mit 19 % besteuert.
Daher musste der Preis für das Sparmenü bei einem Außer-Haus-Verkauf aufgeteilt werden, und zwar auf die Speisen und auf die Getränke. Die vom Finanzamt angewandte Einzelverkaufspreismethode ist nicht geeignet, wenn die Komponenten des Sparmenüs nicht einzeln verkauft werden. Zwar konnte man die Hamburger, die im Sparmenü enthalten waren, auch einzeln kaufen; die einzeln verkauften Hamburger waren aber anders zubereitet und enthielten eine andere Sauce. Damit waren sie mit den im Sparmenü enthaltenen Hamburgern nicht vergleichbar.
Im Rahmen des Verfahrens der Aussetzung der Vollziehung war die von der Antragstellerin verwendete Methode der Aufteilung nach den verwendeten Wareneinsätzen nicht zu beanstanden.
Hinweis: Ob diese Aufteilungsmethode (Aufteilung nach den verwendeten Wareneinsätzen) auch in einem späteren Klageverfahren zu akzeptieren ist, ließ das FG allerdings offen.
Die Unterschiede zwischen den Hamburgern, die im Spar-Menü enthalten waren, und den einzeln verkauften Hamburgern waren wohl gering, da sich die Hamburger vornehmlich nur bezüglich der Sauce unterschieden. Das FG hält die Sauce aber für ein gewichtiges Unterscheidungsmerkmal und führt als Beispiel ein Schnitzel an, das sich je nach Art der verwendeten Sauce von einem Schnitzel natur zu einem Jägerschnitzel oder Zigeunerschnitzel wandelt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Aufteilung eines Gesamtpreises nach der einfachstmöglichen Methode vorzunehmen. Soweit es mehrere sachgerechte und gleich einfache Aufteilungsmethoden gibt, hat der Unternehmer ein Wahlrecht.
Niedersächsisches FG, Beschluss vom 5.10.2020 - 11 V 112/20; NWB