Überlassung eines Jobtickets an Arbeitnehmer zum verbilligten Preis wegen Parkplatznot nicht steuerpflichtig
Thema: Steuern: Unternehmer
vom: 24.02.2021
Nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts (FG) ist die Überlassung eines sog. Jobtickets zu einem verbilligten Preis nicht lohnsteuerpflichtig, wenn das Jobticket dazu dienen soll, die Parkplatznot in der Nähe des Betriebs des Arbeitgebers zu mildern.
Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört nicht nur das monatlich gezahlte Gehalt, sondern auch geldwerte Vorteile wie Sachbezüge.
Streitfall: Die Klägerin ist Arbeitgeberin und verfügte über einen betrieblichen Parkplatz, den die Arbeitnehmer zwar kostenlos nutzen durften, der aber regelmäßig überfüllt war. Sie bot ihren Arbeitnehmern in Zusammenarbeit mit dem lokalen Verkehrsbetrieb ein sog. Jobticket an, das billiger war als eine reguläre Zeitkarte. Das Finanzamt sah in dem Preisvorteil einen geldwerten Vorteil und unterwarf ihn der Lohnsteuer.
Entscheidung: Das FG gab der Klage statt:
Die Klägerin hat das Jobticket nicht als Gegenleistung für die von den Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung erbracht. Vielmehr diente das Jobticket dazu, die angespannte Parkplatzsituation beim Betrieb zu entschärfen.
Unbeachtlich ist, dass die Überlassung des Jobtickets für den Arbeitnehmer einen Vorteil mit sich brachte, weil es sich dabei nur um einen sog. Reflex handelte.
Im Übrigen hat die Klägerin auch die betrieblichen Parkplätze kostenlos überlassen.
Hinweise: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, offen ist es zurzeit, wie es weitergeht. Gegen das Urteil spricht, dass das morgendliche Parken Aufgabe des Arbeitnehmers ist und nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehört. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Aufgabe erleichtert, könnte es sich daher um Arbeitslohn handeln.
Anders ist dies, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit beruflich unterwegs ist und Auswärtstermine wahrnimmt; hier liegt es im Interesse des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer möglichst wenig Zeit für die Parkplatzsuche verwendet.
Hessisches FG, Urteil vom 25.11.2020 – 12 K 2283/17, NZB beim BFH: Az. VI B 5/21; NWB