Steuerpflicht eines sog. Spin-Off einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft

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Thema: Steuern

vom: 28.10.2021



Ein sog. Spin-Off einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft, bei dem ein Unternehmensteil auf eine Tochtergesellschaft übertragen wird und die Aktionäre im Gegenzug Aktien erhalten, führt beim deutschen Aktionär nicht zu Kapitalerträgen, wenn der „Spin-Off“ die wesentlichen Merkmale einer gesetzlich geregelten Abspaltung erfüllt.

Hintergrund: Zu den Kapitaleinkünften gehören Dividenden ebenso wie Sachausschüttungen, z.B. zugewiesene Aktien. Der Gesetzgeber behandelt allerdings die Zuweisung von Aktien im Rahmen einer inländischen Abspaltung nicht als Kapitalertrag.

Sachverhalt: Der in Deutschland wohnhafte Kläger war Aktionär der Hewlett-Packard-Company (HPC), die ihren Sitz in Delaware, USA, hatte. Die HPC nannte sich zunächst in HPI um und übertrug anschließend ihr Unternehmenskundengeschäft auf die HPE, eine Tochtergesellschaft. Die Aktionäre der HPI und damit auch der Kläger erhielten dafür im Streitjahr 2015 von der HPI Aktien an der HPE, d.h. Aktien, die bislang die HPI an der HPE gehalten hatte. Das Finanzamt sah in der Zuweisung der HPE-Aktien einen steuerpflichtigen Kapitalertrag.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zu den Kapitalerträgen zählen grundsätzlich auch Sachausschüttungen, z.B. Aktien, die der Aktionär aus seiner Beteiligung erhält und die auf seinem Depot eingebucht werden. Die eingebuchten HPE-Aktien waren in Deutschland auch steuerpflichtig, da der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und daher mit seinem sog. Welteinkommen steuerpflichtig war. Zwar gibt es zwischen den USA und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen, das eine Doppelbesteuerung verhindern soll; nach diesem Abkommen stand das Besteuerungsrecht an den zugewiesenen HPE-Aktien Deutschland als sog. Ansässigkeitsstaat zu.

  • Nach dem Gesetz ist die Zuteilung von Aktien jedoch nicht steuerpflichtig, wenn die Aktien aufgrund einer Abspaltung nach deutschem Recht zugewiesen werden. Diese Regelung gilt dem BFH zufolge auch für ausländische Umwandlungen; denn eine Beschränkung nur auf Abspaltungen nach deutschem Recht würde gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen: Ein Deutscher könnte sich dann nämlich von Investitionen im Ausland abhalten lassen, wenn er Aktienzuweisungen aufgrund einer Abspaltung versteuern müsste, während er bei einer Investition in eine deutsche AG eine Steuerpflicht nicht befürchten müsste.

  • Allerdings muss der ausländische Umwandlungsvorgang einer Abspaltung nach deutschem Recht entsprechen und deren wesentliche Strukturmerkmale erfüllen. Es muss also eine Vermögensübertragung gegen Übertragung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers erfolgen, und der übertragende Rechtsträger muss fortbestehen.

  • Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt: Die HPI hatte ihr Unternehmenskundengeschäft auf die HPE übertragen; dabei ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich, dass es sich um einen sog. Teilbetrieb handelt. Die HPI bestand anschließend auch fort. Die Aktionäre der HPI, zu denen auch der Kläger gehörte, erhielten Aktien an der HPE. Es genügt, dass es sich um Aktien handelte, die die HPI bereits vor der Abspaltung innehatte. Somit ist es nicht erforderlich, dass neue Aktien von der HPE ausgegeben und den Aktionären zugewiesen werden.

Hinweise: Verkauft der Kläger die ihm zugewiesenen Aktien an der HPE, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Dabei werden die Anschaffungskosten, die der Kläger für die HPI-Aktien aufgewendet hatte, anteilig übernommen. Den Aufteilungsmaßstab hat der BFH offengelassen, weil ein Verkauf im Streitjahr noch nicht erfolgt war.

Nach deutschem Recht wird eine Abspaltung im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers eingetragen; hierdurch kommt es zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge des übernehmenden Rechtsträgers. Der BFH hielt eine solche Eintragung im Streitfall nicht für erforderlich, weil es sich um einen Auslandsfall handelte; anderenfalls wären Aktionäre ausländischer Aktiengesellschaften in den Fällen beteiligt, in denen der ausländische Staat keine partielle Gesamtrechtsnachfolge kennt. Der BFH hat offengelassen, ob dies auch bei Abspaltungen innerhalb der EU gilt.

BFH, Urteile vom 14.10.2021 – VIII R 9/19, VIII R 28/19, VIII R 6/20, VIII R 15/20, VIII R 19/20, VIII R 27/20; NWB

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