Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne setzt Sanierungsabsicht und damit auch fremdnützige Motive voraus

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 31.03.2021



Die gesetzliche Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne setzt u.a. eine Sanierungsabsicht des Gläubigers voraus, der auf seine Forderung verzichtet. Für die Sanierungsabsicht genügt es nicht, wenn der Gläubiger lediglich den Erlass seiner Forderung beabsichtigt; vielmehr muss er zumindest auch die Sanierung des Schuldners beabsichtigen.

Hintergrund: Sanierungsgewinne sind nach dem Gesetz steuerfrei. Die Steuerfreiheit setzt die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierbarkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung der Gläubigermaßnahme und die Sanierungsabsicht des Gläubigers voraus. Die gesetzliche Regelung wurde im Jahr 2017 eingeführt. Vorher gab es nur eine Steuerbefreiung, die von der Finanzverwaltung ohne gesetzliche Grundlage gewährt wurde und deshalb rechtswidrig war (sog. Sanierungserlass). Der Sanierungserlass wurde im Jahr 2003 von der Finanzverwaltung veröffentlicht, nachdem bis 1997 eine gesetzliche Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne gegolten hatte, die ebenfalls die Sanierungsabsicht, die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierbarkeit und die Sanierungseignung verlangt hatte.

Sachverhalt: Der Kläger befand sich mit seinem Unternehmen in der Krise. Die X-Bank war eine Gläubigerin des Klägers und verzichtete auf einen Teil ihrer Forderungen. Dabei ging es ihr darum, möglichst hohe Tilgungsbeträge für eine bereits abgeschriebene Darlehensforderung, die gegenüber dem Kläger bestand, zu erzielen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, um die Zulassung der Revision zu erreichen.

Entscheidung: Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück, weil die vom Kläger aufgeworfene Frage der Sanierungsabsicht nicht klärungsbedürftig ist:

  • Die gesetzliche Steuerbefreiung setzt die Sanierungsabsicht voraus. Dieses Erfordernis war sowohl im sog. Sanierungserlass der Finanzverwaltung als auch in der früheren gesetzlichen Steuerbefreiung bis zum Jahr 1997 enthalten. Daher kann auf die Rechtsprechung zur früheren gesetzlichen Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne zurückgegriffen werden, die den Begriff der Sanierungsabsicht bereits geklärt hat.

  • Die frühere Rechtsprechung forderte, dass der Gläubiger entweder vorrangig die Absicht haben muss, den Schuldner zu sanieren, oder dass die Sanierungsabsicht des Gläubigers zumindest mitentscheidend sein muss. Der Gläubiger musste also in jedem Fall auch fremdnützige Motive verfolgen.

  • Diese Grundsätze gelten auch nach der Neuregelung, Es genügt daher nicht, dass der Gläubiger nur den Verzicht auf seine Forderung, d.h. den Erlassvertrag, beabsichtigt. Eine nur mitschwingende Absicht des Gläubigers zur Sanierung ist mithin nicht ausreichend.

  • Für die X-Bank war die Sanierung des Unternehmens des Klägers nicht mitentscheidend; vielmehr ging es ihr darum, möglichst hohe Tilgungsbeträge für eine bereits abgeschriebene Darlehensforderung, die gegenüber dem Kläger bestand, zu erzielen.

Hinweise: Der Beschluss des BFH macht deutlich, dass sich gegenüber der früheren gesetzlichen Steuerbefreiung inhaltlich nichts ändert.

Im Rahmen einer Sanierung sollte auf eine entsprechende Dokumentation der Sanierungsabsicht geachtet werden, um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden.

Werden die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung eines Sanierungsgewinns eingehalten, ist der Gewinn zwar sowohl bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer als auch beim Gewerbesteuermessbetrag steuerfrei; im Gegenzug gehen aber die Verlustvorträge unter. Auf diese Weise soll eine Doppelbegünstigung verhindert werden, die daraus entstehen könnte, dass der Sanierungsgewinn steuerfrei gestellt wird und die Verlustvorträge erhalten bleiben und zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen genutzt werden könnten.

BFH, Beschluss vom 27.11.2020 - X B 63/20 (sog. NV-Entscheidung); NWB

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