Leistungen von Sportvereinen gegen gesondertes Entgelt sind umsatzsteuerbar

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 09.02.2021



Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge kann sich ein Sportverein bei Leistungen, die er außerhalb von Vereinsbeiträgen gegen gesondertes Entgelt erbringt, nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen. Nach deutschem Umsatzsteuerrecht steuerfrei sind aber weiterhin Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen, die von einem gemeinnützigen Sportverein durchgeführt werden.

Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind Entgelte für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei. Nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht sind hingegen Entgelte für bestimmte Dienstleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit dem Sport stehen, umsatzsteuerfrei, wenn der Sport von einer Einrichtung angeboten wird, die kein Gewinnstreben hat.

Streitfall: Der Kläger ist der nicht gemeinnützige Golfverein Schloss Igling e.V., dessen Mitglieder einen Jahresbeitrag von ca. 1.000 € sowie eine Aufnahmegebühr von einmalig ca. 200 € zahlen. Der Verein erwarb im Jahr 2011 alle Anteile an einer Golfplatz-Betriebs-GmbH zum Preis von 380.000 €. Darüber hinaus erzielte der Verein Einnahmen im Jahr 2011 aus der Gebühr für die Platznutzung (sog. Greenfee), Startgelder für die Teilnahme an Turnieren, Gebühren für die Nutzung von Ballautomaten und Caddys sowie aus dem Verkauf eines Golfschlägers, insgesamt ca. 78.000 €. Diese Einnahmen behandelte das Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig und verlangte von dem Verein Umsatzsteuer. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der den EuGH anrief.

Entscheidung: Der EuGH verneint eine Umsatzsteuerfreiheit:

  • Nach Auffassung des EuGH kann sich ein Sportverein nicht unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen. Denn danach sind nur „bestimmte“ Leistungen im Sportbereich steuerfrei. Dies bedeutet, dass die endgültige Entscheidung darüber, welche Leistungen umsatzsteuerfrei sind, vom jeweiligen nationalen Gesetzgeber, z.B. vom deutschen Gesetzgeber, getroffen werden müssen; dies verhindert, dass sich ein Verein unmittelbar auf die europäische Umsatzsteuerbefreiung berufen kann.

  • Außerdem hat sich der EuGH zu der Frage geäußert, was unter einer „Einrichtung“ zu verstehen ist, die kein Gewinnstreben hat; die europäische Umsatzsteuerbefreiung gilt nämlich nur für derartige Einrichtungen. Nach dem EuGH darf der Verein nicht das Ziel haben, für seine Mitglieder Gewinne zu erwirtschaften. Auch bei der Auflösung darf für die Mitglieder des Vereins kein Gewinn anfallen, so dass das Vereinsvermögen, soweit es die Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nicht an die Mitglieder verteilt werden darf.

Hinweise: Der Kläger kann sich auf die europäische Umsatzsteuerfreiheit nicht unmittelbar berufen. Der deutsche Gesetzgeber hat eine Umsatzsteuerfreiheit nur für die Startgelder gewährt, die für die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gezahlt werden; allerdings setzt dies voraus, dass der Verein gemeinnützig ist, so dass dies dem – nicht gemeinnützigen – Kläger nichts nützt. Für die übrigen streitigen Leistungen wie die Platznutzungsgebühr oder die Miete für die Nutzung des Ballautomaten oder der Caddys gibt es ohnehin keine deutsche Regelung über eine Umsatzsteuerfreiheit.

Der Fall muss nun abschließend vom BFH entschieden werden. Bislang ist der BFH zugunsten der Vereine immer von einer unmittelbaren Wirkung der europäischen Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen. Aufgrund des aktuellen Urteils des EuGH ist dies nun nicht mehr möglich.

Gemeinnützige Vereine können sich hinsichtlich der Startgelder hingegen unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit nach deutschem Recht berufen.

Die Ausführungen des EuGH zur Einrichtung ohne Gewinnstreben bedeutet insbesondere, dass hierunter gemeinnützige Vereine fallen, da diese keine Gewinne für ihre Mitglieder erwirtschaften, sondern selbstlos tätig sind.

Die Mitgliedsbeiträge wurden vom Finanzamt im Streitfall als nicht umsatzsteuerbar angesehen und sind daher nicht streitig. Der BFH hatte im Beschluss über das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH insoweit aber anklingen lassen, dass er eine Umsatzsteuerbarkeit für möglich hält. Daher bleibt abzuwarten, ob sich der BFH auch hierzu noch äußert.

EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - Rs. C-488/18 "Golfclub Igling"; NWB

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