Kommanditist hat kein Wahlrecht bei erweitertem Verlustausgleich
Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer
vom: 13.10.2021
Ein Kommanditist, dem ein Verlustanteil von der KG zugewiesen wird, hat im Fall des sog. erweiterten Verlustausgleichs kein Wahlrecht, ob dieser Verlustanteil ausgleichsfähig oder lediglich verrechenbar ist. Liegen die Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs vor, ist der Verlustanteil zwingend ausgleichsfähig und muss mit anderen positiven Einkünften desselben Veranlagungszeitraums ausgeglichen werden.
Hintergrund: Der Gesetzgeber schränkt den Verlustausgleich von Kommanditisten ein, da diese nur beschränkt in Höhe ihrer Einlage haften. Ein Verlustanteil aus der KG-Beteiligung ist uneingeschränkt mit anderen positiven Einkünften nur so lange ausgleichsfähig, wie das Kapitalkonto des Kommanditisten positiv ist. Soweit sein Kapitalkonto negativ ist oder durch den Verlustanteil negativ wird, ist der Verlustanteil lediglich verrechenbar und kann nur mit künftigen Gewinnanteilen aus der KG verrechnet werden. Der Gesetzgeber erweitert die Verlustausgleichsmöglichkeit des Kommanditisten aber durch den sog. erweiterten Verlustausgleich: Dieser greift, soweit für den Kommanditisten eine Hafteinlage im Handelsregister eingetragen ist, die seine geleistete Einlage übersteigt. Der Kommanditist haftet in diesem Umfang nämlich nach außen und kann insoweit auch seinen Verlustanteil mit anderen positiven Einkünften ausgleichen.
Sachverhalt: Die M war an einer GmbH & Co. KG als Kommanditistin beteiligt. Das Kapitalkonto der M war zwar am 31.12.2015 negativ; die M hatte aber ihre im Handelsregister eingetragene Hafteinlage noch nicht vollständig erbracht und haftete insoweit nach außen. Der M wurde für 2015 ein Verlustanteil aus ihrer KG-Beteiligung zugewiesen. Das Finanzamt ging von einem Fall des erweiterten Verlustausgleichs aus und behandelte den Verlustanteil als voll ausgleichsfähig. Die M wollte hingegen, dass der Verlustanteil als lediglich verrechenbar zum 31.12.2015 festgestellt wird und damit nur mit künftigen Gewinnen aus der KG verrechnet werden kann.
Entscheidung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) wies die Klage ab:
Zwar war das Kapitalkonto der M am 31.12.2015 negativ, so dass der Verlustanteil an sich lediglich verrechenbar war.
Es lagen aber die Voraussetzungen eines erweiterten Verlustausgleichs vor. Denn im Handelsregister war eine Hafteinlage der M eingetragen, die diese noch nicht vollständig erbracht hatte. Aufgrund dieser erweiterten Haftung war der Verlustanteil für 2015 voll ausgleichsfähig.
Der erweiterte Verlustausgleich führt zwingend zur Ausgleichsfähigkeit und begründet kein Wahlrecht des Kommanditisten. Zwar enthält der Gesetzeswortlaut das Wort „können“, so dass hieraus ein Wahlrecht sprachlich abgeleitet werden könnte; der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung „können“ aber lediglich den Verlustausgleich zulassen und kein Wahlrecht einräumen. Denn anderenfalls könnte der Kommanditist selbst bestimmen, wann er seinen Verlustanteil geltend macht, und wäre damit gegenüber einem Einzelunternehmer bessergestellt.
Hinweise: Der Streitfall ist mit umgekehrten Vorzeichen geführt worden. Denn normalerweise begehrt der Kommanditist einen ausgleichsfähigen Verlustanteil, während das Finanzamt nur einen lediglich verrechenbaren Verlustanteil feststellt. Im Streitfall war dies genau andersherum.
Der Grund hierfür kann darin liegen, dass die M im Streitjahr 2015 ohnehin keine oder nur geringe Steuern zahlte, weil sie – außerhalb der Beteiligung an der KG – nur geringe positive andere Einkünfte erzielte. Ein Verlustausgleich im Jahr 2015 hätte dann keine relevante Steuerersparnis gebracht. Für die M wäre es vielmehr günstiger gewesen, den Verlustanteil „aufzuheben“ und als lediglich verrechenbar feststellen zu lassen, um ihn dann in einem Folgejahr, wenn sie einen höheren Gewinnanteil aus ihrer Beteiligung erzielt, mit dem Gewinnanteil verrechnen zu können.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.4.2021 - 1 K 1443/18; NWB