Keine Umsatzsteuerbefreiung für Tennislehrer

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 26.10.2021



Die Leistungen eines Tennislehrers, der den Nachwuchs in einem Verein trainiert und auch Einzelunterricht für Erwachsene gibt, sind nicht umsatzsteuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn der Tennislehrer über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt, nach der seine Tätigkeit auf einen Beruf oder auf eine Prüfung, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist, vorbereitet. Eine derartige Bescheinigung hat lediglich Indizwirkung, genügt aber nicht für die Umsatzsteuerbefreiung.

Hintergrund: Nach dem deutschen Gesetz sind die Leistungen allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Leistungen auf einen Beruf oder auf eine Prüfung, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist, vorbereitet. Eine ähnliche Umsatzsteuerbefreiung findet sich im europäischen Mehrwertsteuerrecht.

Sachverhalt: Der Kläger war freiberuflich tätiger Tennistrainer. Er war in den Streitjahren 2012 bis 2017 vorrangig als Übungsleiter im Jugendbereich von Tennisvereinen tätig, gab aber auch Erwachsenen Einzelunterricht. Der Kläger verfügte über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde aus dem Jahr 2020, nach der er sich seit dem 1.1.2012 auf einen Beruf oder auf eine Prüfung, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist, vorbereite und deshalb die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung erfülle. Er behandelte seine jährlichen Umsätze von ca. 33.000 € bis 53.000 € als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt ging dagegen von einer Umsatzsteuerpflicht aus.

Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies die Klage ab:

  • Der Kläger gilt als Einzelperson zwar als „Einrichtung“ im Sinne der Umsatzsteuerbefreiung, weil der Begriff der Einrichtung natürliche Personen nicht ausschließt. Seine Leistungen dienten aber nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck.

  • Es muss sich um Leistungen handeln, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und die nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben. Die Leistungen müssen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen vermitteln, vertiefen und entwickeln. Die Umsatzsteuerbefreiung ist eng auszulegen.

  • Der von dem Kläger erbrachte Tennisunterricht erfüllte die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht. Es ging um die körperliche Ertüchtigung und um das Erlernen des Tennissports. Der Tennissport dient nicht dem Erlernen elementarer Grundfähigkeiten, an deren Erwerb ein ausgeprägtes Allgemeininteresse besteht. Ferner war auch nicht ersichtlich, dass die Schüler des Klägers den Tennissport selbst einmal als Profi ausüben wollten und deshalb den Unterricht benötigten, um Tennis als Beruf auszuüben.

  • Zwar verfügte der Kläger über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, nach der seine Tätigkeit die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung erfüllt. Diese Bescheinigung hat aber lediglich eine Indizwirkung. Das Finanzgericht muss dennoch prüfen, ob die Leistungen Schul- und Bildungszwecken dienen. Diese Prüfung fiel im Streitfall zuungunsten des Klägers aus.

Hinweise: Zwar gibt es noch weitere Umsatzsteuerbefreiungen im Bereich der Bildung. Diese waren im Streitfall aber nicht einschlägig, weil sie z.B. verlangen, dass die Leistungen von einer gemeinnützigen Einrichtung erbracht werden oder dem Zweck eines Berufsverbands dienen oder dass es sich um Hochschulunterricht handelt.

Die Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen bereitet in der Praxis große Probleme und führt zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung. So ist etwa der Fahrschulunterricht grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei, es sei denn, es handelt sich um Unterricht für Lkw oder landwirtschaftliche Fahrzeuge. Ebenfalls nicht umsatzsteuerfrei ist der Unterricht von Segel- und Surfschulen. Beim Unterricht von Kampfsportschulen gibt es hingegen unterschiedliche Urteile der Finanzgerichte.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.7.2021 - 7 K 7102/20; NWB

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