Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf einer Eigentumswohnung mit häuslichem Arbeitszimmer

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 29.09.2020



Der Verkauf einer Eigentumswohnung, in der ein häusliches Arbeitszimmer beruflich genutzt wurde, führt innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist nicht zu einem Spekulationsgewinn, weil die gesetzliche Ausnahme für eigengenutzte Immobilien greift. Zwar diente das Arbeitszimmer nicht eigenen Wohnzwecken; es genügt aber, dass die Wohnung überwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Hintergrund: Der Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung kann zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen. Die Steuerpflicht besteht aber nicht für selbstgenutzte Immobilien.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte 2012 eine Eigentumswohnung für ca. 340.000 € gekauft und diese 2017 für ca. 490.000 € verkauft. Die Klägerin war Arbeitnehmerin und hatte in ihrer Eigentumswohnung ein häusliches Arbeitszimmer für ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin genutzt; der Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche betrug 10,41 %. Das Finanzamt behandelte den Gewinn aus dem Verkauf der Eigentumswohnung als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, soweit er auf das Arbeitszimmer entfiel.

Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der Klage statt:

  • Ein Spekulationsgewinn ist nicht steuerpflichtig, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Dies war bei der Eigentumswohnung der Klägerin der Fall, da sie in der Wohnung selbst wohnte.

  • Zwar diente das Arbeitszimmer nicht eigenen Wohnzwecken der Klägerin, sondern wurde zur Einkünfteerzielung genutzt. Bei der Steuerpflicht eines Spekulationsgewinns aus dem Verkauf einer Immobilie kommt es aber nicht auf den einzelnen Raum an, sondern auf die gesamte Immobilie; denn der Gesetzgeber besteuert den Gewinn aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts, d.h. der Immobilie.

  • Die Immobilie war die Eigentumswohnung, und diese wurde überwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Auf das Arbeitszimmer entfiel nämlich nur ein Anteil von 10,41 %. Ein solcher Anteil ist unwesentlich.

Hinweise: Würde man die Gegenauffassung vertreten und einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn bejahen, soweit er auf das Arbeitszimmer entfällt, müsste dies konsequenterweise auch dann gelten, wenn der häusliche Arbeitsbereich nicht die steuerlichen Voraussetzungen eines Arbeitszimmers erfüllt, weil er sich z.B. im Wohnzimmer befindet (sog. Arbeitsecke).

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Die Frage, ob ein Spekulationsgewinn hinsichtlich eines Arbeitszimmers steuerpflichtig ist, ist unter den Finanzgerichten sehr umstritten. Der Bundesfinanzhof wird diese Streitfrage nun klären müssen.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.2020 - 5 K 338/19, Rev. beim BFH: Az. IX R 27/19; NWB

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