Grunderwerbsteuerfreiheit bei Übergang eines Grundstücks von der Personengesellschaft auf Alleingesellschafter und Missbrauchsbekämpfung

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 22.12.2020



Zwar setzt die Grunderwerbsteuerbefreiung, die für den Übergang eines Grundstücks von einer Personengesellschaft auf den Gesellschafter im Umfang seiner Beteiligungsquote gewährt wird, voraus, dass der Gesellschafter in den letzten fünf Jahren beteiligt war. Diese Voraussetzung ist aber nicht zu erfüllen, wenn bereits der Betritt des Gesellschafters zur Personengesellschaft grunderwerbsteuerbar war. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Finanzamt anlässlich des Beitritts des Gesellschafters tatsächlich Grunderwerbsteuer festgesetzt hat und ob diese bezahlt worden ist.

Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer entsteht u.a., wenn die Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren zu mindestens 95 % auf neue Gesellschafter übertragen werden.

Wird ein Grundstück von einer Personengesellschaft auf den Gesellschafter übertragen, ist diese Übertragung grunderwerbsteuerfrei, soweit der Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt war. Voraussetzung für die Grunderwerbsteuerfreiheit ist aber, dass der Gesellschafter seit mindestens fünf Jahren beteiligt war.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die durch einen Insolvenzverwalter vertreten wurde. Die Klägerin erwarb durch Vertrag vom 22.2.2010 sämtliche Kommanditanteile an der grundbesitzenden A-GmbH & Co. KG sowie alle Gesellschaftsanteile an deren Komplementärin, der A-GmbH. Der vollständige Anteilserwerb durch die Klägerin war daher grunderwerbsteuerbar, weil mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der A-GmbH & Co. KG, nämlich sogar 100 %, ausgetauscht wurden. Am 30.9.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GmbH & Co. KG eröffnet. Dies hatte nach dem Gesellschaftsvertrag zur Folge, dass die A-GmbH ausschied, so dass das Vermögen der A-GmbH & Co. KG und damit auch der Grundbesitz auf die Klägerin anwuchs.

Das Finanzamt setzte nun zunächst am 24.9.2012 gegenüber der A-GmbH & Co. KG Grunderwerbsteuer aufgrund des Anteilserwerbs der Klägerin vom 22.2.2010 fest. Die A-GmbH & Co. KG zahlte die Grunderwerbsteuer aber nicht, weil die Grunderwerbsteuer nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden war. Am 13.9.2013 setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin aufgrund der Anwachsung vom 30.9.2010 fest. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Zwar war die Anwachsung des Vermögens der A-GmbH & Co. KG auf die Klägerin am 30.9.2010 grunderwerbsteuerbar, weil durch die Anwachsung das Eigentum am Grundstück vom Vermögen der A-GmbH & Co. KG auf die Klägerin übergangen ist.

  • Dieser Eigentumsübergang war aber grunderwerbsteuerfrei, weil die Klägerin zu 100 % am Vermögen der A-GmbH & Co. KG beteiligt war. Nach dem Gesetz bleibt die Übertragung eines Grundstücks von der Personengesellschaft auf den Gesellschafter im Umfang der Beteiligungsquote steuerfrei; dies gilt nach dem Gesetz auch im Fall der Auflösung der Personengesellschaft, wenn hierdurch das Grundstück in das Alleineigentum eines Gesellschafters übergeht.

  • Zwar setzt die Steuerbefreiung an sich voraus, dass die Beteiligung des Gesellschafters nicht erst in den letzten fünf Jahren begründet worden ist; die Klägerin ist erst am 22.2.2010 und damit ein gutes halbes Jahr vorher Gesellschafterin geworden. Allerdings handelt es sich bei dieser Voraussetzung um eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift, die daher nicht anzuwenden ist, wenn bereits der Beteiligungserwerb durch die Klägerin grunderwerbsteuerbar war. Dies war beim Anteilserwerb am 22.2.2010 der Fall, weil die Anteilsgrenze von 95 % erreicht und sogar überschritten worden ist. Damit gab es keinen Grund, die Steuerbefreiung für den Grundstücksübergang auf die Klägerin am 30.9.2010 zu versagen. Unerheblich ist, ob die Grunderwerbsteuer für den Anteilserwerb am 22.2.2010 festgesetzt und bezahlt worden ist.

Hinweise: Der BFH engt die Ausnahme von der Steuerbefreiung nach ihrem Sinn und Zweck ein, d.h. zugunsten der Steuerbefreiung. Der BFH stellt darauf ab, ob gestaltet wurde, d.h. ob die Beteiligung des Gesellschafters innerhalb der letzten fünf Jahre steuerfrei begründet wurde (also unterhalb der 95 %-Grenze), um nunmehr das Grundstück im Umfang der Beteiligung steuerfrei zu erhalten. Im Streitfall war dies nicht zu bejahen, da der Anteilserwerb der Klägerin am 22.2.2010 grunderwerbsteuerbar war. Für die Steuerbefreiung des streitigen, zweiten Erwerbs vom 30.9.2010 ist also auf die Grunderwerbsteuerbarkeit des ersten Erwerbs vom 30.9.2010 abzustellen. Unbeachtlich ist, dass die Erhebung der Grunderwerbsteuer für den ersten Erwerb aus Sicht des Finanzamts nicht erfolgreich war.

Wäre der Anteilserwerb vom 22.2.2010 nicht steuerbar gewesen, weil die Klägerin weniger als 95 % der Anteile erworben hätte, hätte die Klage keinen Erfolg gehabt.

BFH, Urteil vom 25.8.2020 - II R 23/18; NWB

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