Folgen missglückter Lohnsteuerpauschalierung für den Arbeitnehmer

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Thema: Steuern

vom: 27.05.2021



Pauschaliert der Arbeitgeber die Lohnsteuer für einen Teil des Gehalts, obwohl die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nicht vorliegen, muss der Arbeitnehmer diesen Gehaltsteil selbst versteuern. Auf die sich danach ergebende Einkommensteuer wird die pauschale Lohnsteuer nicht angerechnet.

Hintergrund: Für bestimmte Teile des Gehalts kann die Lohnsteuer pauschal berechnet werden. In der Regel ist die pauschale Lohnsteuer, für die es unterschiedliche Steuersätze wie z.B. 15 % oder 25 % gibt, niedriger als die individuelle Lohnsteuer. So ist eine Pauschalierung zulässig für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sofern die Zuschüsse nicht die Entfernungspauschale übersteigen (aus Vereinfachungsgründen kann hier von 15 monatliche Fahrten ausgegangen werden) und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und durfte einen Dienstwagen auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen; die Entfernung zur Arbeit betrug 34 km. Der Arbeitgeber versteuerte einen monatlichen Betrag von 153 € pauschal (15 Fahrten x 34 km x 0,30 €) und unterwarf im Zeitraum Februar bis Dezember 2014 zusätzlich einen Fahrkostenzuschuss von 193,80 € monatlich der pauschalen Lohnsteuer von 15 %. Das Finanzamt akzeptierte die pauschale Lohnversteuerung von 193,80 € nicht und erfasste diesen Betrag (11 x 193,80 €) im Einkommensteuerbescheid des Klägers, ohne hierauf die pauschale Lohnsteuer, die der Arbeitgeber abgeführt hatte, anzurechnen.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar hat der Arbeitgeber den Zuschuss in Höhe von 153 € monatlich zu Recht pauschal besteuert. Denn dieser Betrag lag nicht über der Entfernungspauschale, die der Kläger hätte geltend machen können. Die Voraussetzungen für eine pauschale Lohnsteuer bezüglich des weiteren monatlichen Zuschusses in Höhe von 193,80 € lagen aber nicht vor. Denn dieser Betrag lag über der Entfernungspauschale.

  • Das Finanzamt darf daher den Zuschuss bei der Einkommensteuerfestsetzung des Arbeitgebers berücksichtigen. Es handelt sich um regulären Arbeitslohn, für den die Voraussetzungen der pauschalen Lohnsteuer nicht vorliegen. Die vom Arbeitgeber abgeführte pauschale Lohnsteuer ist nicht auf die Einkommensteuerschuld des Klägers anzurechnen.

  • Soweit der Kläger geltend macht, dass er den Dienstwagen in den Sommermonaten April bis Juli nicht genutzt habe, sondern mit seinem Motorrad bzw. Fahrrad oder seinem privaten Pkw gefahren sei, folgt das Gericht ihm nicht. Der Kläger hat keine entsprechenden Fahrtenaufstellungen vorgelegt, sondern nur pauschal behauptet, den Dienstwagen nicht genutzt zu haben.

Hinweise: Der Fall zeigt, dass der Arbeitnehmer bei einer Pauschalierung durch den Arbeitgeber keinen Vertrauensschutz genießt. Das Finanzamt kann also noch eine Nachversteuerung beim Arbeitnehmer durchführen, sofern seine Einkommensteuerfestsetzung noch nicht erfolgt ist oder aufgrund einer Korrekturvorschrift noch geändert werden kann.

Der Ansatz eines geldwerten Vorteils wegen der Überlassung eines Dienstwagens kann durch ein Privatnutzungsverbot des Arbeitgebers verhindert werden. Sofern dieses Verbot nicht zum Schein vereinbart worden ist, darf dann ein Sachbezug für Privatnutzung nicht angesetzt werden.

FG Münster, Urteil vom 1.3.2021 - 9 K 3046/18 E; NWB

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