Finanzverwaltung verlängert Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 28.01.2021



Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert die Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung um ein Jahr, falls die Frist an einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag wie z.B. am 31.12.2020 ablaufen würde. Unternehmer haben damit ein Jahr mehr Zeit, die Ersatzbeschaffung durchzuführen. Die Verlängerung erfolgt wegen der Corona-Krise.

Hintergrund: Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt wie z.B. aufgrund eines Brands aus dem Betriebsvermögen aus, ersetzt häufig die Versicherung den Schaden. Ist der Versicherungsersatz höher als der Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts, erhöht dieser Mehrbetrag, den man stille Reserven nennt, den Gewinn. Die Finanzverwaltung räumt den Unternehmern in diesem Fall die Möglichkeit ein, den Gewinn durch eine sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung zu neutralisieren. Die Rücklage kann dann auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden und mindert dessen Anschaffungskosten und damit auch die Abschreibungen für das Ersatzwirtschaftsgut. Die Ersatzbeschaffung muss aber grundsätzlich bis zum Ablauf des Folgejahres durchgeführt werden (s. auch Hinweise unten).

Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF verlängert nun die Frist für die Ersatzbeschaffung um ein Jahr, wenn die Frist ansonsten an einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag enden würde, etwa am 31.12.2020.

Hinweise: Die Rücklage kann gebildet werden, wenn die Ersatzbeschaffung nicht im selben Jahr, in dem das Wirtschaftsgut ausscheidet, erfolgt. Für die Ersatzbeschaffung hat der Unternehmer grundsätzlich bis zum Ende des Folgejahres Zeit. Bei bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wie Immobilien oder Binnenschiffen hat der Unternehmer vier Jahre Zeit. Geht es um die Neuherstellung eines Gebäudes, hat der Unternehmer sogar sechs Jahre Zeit.

Verlängert worden ist auch die Reinvestitionsfrist für die Rücklage, die u.a. für einen Gewinn aus der Veräußerung von betrieblichen Immobilien des Anlagevermögens gebildet werden darf. Auch hier erfolgt die Verlängerung um ein Jahr, wenn anderenfalls die Reinvestitionsfrist am 31.12.2020 abgelaufen wäre. Die Verlängerung ist aber durch Gesetz erfolgt, weil diese Rücklage – im Gegensatz zur Rücklage für Ersatzbeschaffung – gesetzlich geregelt ist.

BMF-Schreiben vom 13.1.2021 – IV C 6 – S 2138/19/10002 :003; NWB

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