Finanzverwaltung kündigt Zinsfestsetzungen auf der neuen Rechtsgrundlage an

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 09.12.2022



Die bayerische Finanzverwaltung kündigt für November 2022 den Erlass geänderter Zinsbescheide für Steuernachzahlungen auf der Grundlage des geminderten Zinssatzes von 1,8 % jährlich statt bislang 6 % an. Zinsbescheide für Steuererstattungen, die auf der Grundlage des bislang gültigen Zinssatzes von 6 % erlassen worden sind, bleiben jedoch wegen des gesetzlichen Vertrauensschutzes bestehen und werden nicht zuungunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Hintergrund: Steuernachzahlungen und -erstattungen werden grundsätzlich mit Beginn von 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums verzinst. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aber im Jahr 2021 entschieden, dass der Zinssatz von 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist daraufhin tätig geworden und hat rückwirkend ab 1.1.2019 einen Zinssatz von 1,8 % jährlich (= 0,15 % monatlich) eingeführt.

Wesentlicher Inhalt der Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Steuern:

  • Ab November 2022 wird die bayerische Finanzverwaltung etwa zwei Millionen Zinsbescheide ändern, die den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 betreffen.

  • Dies betrifft Zinsbescheide, in denen Nachzahlungszinsen mit einem Zinssatz von 6 % jährlich festgesetzt worden sind und die verfahrensrechtlich offen sind.

    Hinweis: Die Änderung führt zu einer Minderung der Zinsen, so dass die Differenz erstattet werden wird, falls die bisherige Zinsfestsetzung bezahlt worden ist.

  • Zinsbescheide, in denen Erstattungszinsen mit einem Zinssatz von 6 % festgesetzt worden sind, werden aufgrund des gesetzlichen Vertrauensschutzes nicht geändert – hier bleibt es bei dem Zinssatz von 6 %.

Hinweise: Werden Erstattungszinsen für den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 erstmalig festgesetzt, besteht kein gesetzlicher Vertrauensschutz, so dass der neue Zinssatz von 1,8 % jährlich angewendet werden wird.

Die aktuelle Veröffentlichung gilt nur für Bayern, nicht für die übrigen Bundesländer. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass dort andere Grundsätze angewendet werden.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Pressemitteilung v. 3.11.2022; NWB

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