Finanzverwaltung äußert sich zur Unternehmerstellung von Aufsichtsratsmitgliedern

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 05.08.2021



Das Bundesfinanzministerium (BMF) folgt im Grundsatz der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der ein Aufsichtsratsmitglied kein Unternehmer ist, wenn er aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Er schuldet dann keine Umsatzsteuer.

Hintergrund: Aufsichtsratsmitglieder können Unternehmer sein. Sofern sie nicht Kleinunternehmer sind, schulden sie dann Umsatzsteuer und müssen diese auch dem Unternehmen in Rechnung stellen. Im Jahr 2019 hat der BFH nach vorheriger Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof entschieden, dass die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds zu verneinen ist, wenn dieser nur eine Festvergütung ohne variable Vergütungsbestandteile erhält; er trägt dann nämlich kein wirtschaftliches Risiko.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Das BMF folgt im Grundsatz der neuen BFH-Rechtsprechung. Im Einzelnen führt das BMF aus:

  • Das Aufsichtsratsmitglied ist kein Unternehmer, wenn es nur eine Festvergütung erhält. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aufsichtsratsvergütung pauschal für die Dauer der Aufsichtsratstätigkeit gezahlt wird.

  • Keine Festvergütung ist gegeben, wenn das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung nur erhält, wenn es tatsächlich an der Sitzung teilnimmt oder wenn sich die Vergütung nach dem tatsächlichen Aufwand bemisst.

  • Besteht die Vergütung sowohl aus einem festen Bestandteil als auch aus einem variablen Bestandteil, liegt insgesamt eine variable Vergütung vor, wenn der variable Teil mindestens 10 % der gesamten Vergütung einschließlich Aufwandsentschädigungen beträgt. Das Aufsichtsratsmitglied ist dann Unternehmer.

    Hinweis: Reisekostenerstattungen sind keine Bestandteile der Vergütung und werden deshalb bei der Ermittlung der 10 %-Grenze nicht berücksichtigt.

  • Trägt das Aufsichtsratsmitglied kein Vergütungsrisiko, kann die Unternehmereigenschaft nicht wegen seines gesetzlichen Haftungsrisikos angenommen werden.

Hinweis: Das BMF beanstandet es nicht, wenn Beamte, Gemeindemitarbeiter oder Regierungsmitglieder, die auf Veranlassung ihres Dienstherrn oder ihrer Regierung die Aufsichtsratstätigkeit übernommen haben, nicht als Unternehmer behandelt werden, auch wenn sie ein Vergütungsrisiko tragen; Voraussetzung ist, dass sie verpflichtet sind, die Vergütung an ihren Dienstherren abzuführen.

Das BMF-Schreiben gilt grundsätzlich in allen noch offenen Fällen. Allerdings beanstandet es das BMF nicht, wenn die bisherige Verwaltungsauffassung auf Leistungen von Aufsichtsratsmitgliedern angewendet werden, die bis zum 31.12.2021 ausgeführt werden.

BMF, Schreiben v. 8.7.2021 - III C 2 - S 7104/19/10001 :003; NWB

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