Erbschaftsteuer: Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 01.02.2021



Zwar bleibt beim Tod eines Ehegatten die Erbschaft des überlebenden Ehegatten in Höhe einer fiktiven Zugewinnausgleichsforderung erbschaftsteuerfrei, wenn die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs wird das Anfangsvermögen des verstorbenen Ehegatten aber um einen Pflichtteilsanspruch erhöht, den der nunmehr verstorbene Ehegatte während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft aufgrund des Todes eines Elternteils erworben hatte. Dieser Pflichtteilsanspruch erhöht nicht das Endvermögen, wenn er im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten verjährt ist und bis dahin nicht geltend gemacht worden ist; dies führt zu einer Minderung der Höhe der steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung.

Hintergrund: Stirbt ein Ehegatte und hatten die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft vereinbart, bleibt der fiktive Zugewinnausgleich, der dem überlebenden Ehegatten zustehen würde, steuerfrei. Für die Ermittlung des Zugewinnausgleichs wird das jeweilige Anfangs- und Endvermögen, das jeweils zu Beginn und am Ende der Zugewinngemeinschaft bestand, gegenübergestellt. Soweit sich bei einem der beiden Ehegatten danach ein höherer Zugewinn ergibt, muss er diesen Mehrbetrag zur Hälfte ausgleichen.

Sachverhalt: Der Kläger war mit der am 30.4.2009 verstorbenen Erblasserin E verheiratet. Er erbte 3/4 des Nachlasses, während die beiden Neffen der E jeweils 1/8 erbten. Das Finanzamt zog vom Wert des an den Kläger vererbten Nachlasses zwar eine Zugewinnausgleichsforderung des Klägers gegenüber der E ab; dabei wurde als Anfangsvermögen der E aber auch ein Pflichtteilsanspruch gegen ihre am 21.1.2005 verstorbene Mutter M in Höhe von ca. 307.000 € berücksichtigt, so dass die Zugewinnausgleichsforderung des Klägers entsprechend niedriger ausfiel. Diesen Pflichtteilsanspruch hatte die E nicht geltend gemacht, und er war im Todeszeitpunkt der E am 30.4.2009 bereits verjährt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der fiktive Zugewinnausgleich bleibt im Fall des Todes eines der Ehegatten für den überlebenden Ehegatten steuerfrei. Die Höhe dieser fiktiven Ausgleichsforderung wird nach denselben zivilrechtlichen Grundsätzen berechnet wie eine tatsächlich geltend gemachte Zugewinnausgleichsforderung.

  • Zivilrechtlich gehört zum Anfangsvermögen nicht nur dasjenige Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt in die Zugewinngemeinschaft gehört, sondern auch das Vermögen, das er anschließend, d.h. nach Beginn der Zugewinngemeinschaft, durch Schenkung oder durch einen Erbfall erwirbt. Das Anfangsvermögen erhöht sich also durch Schenkungen und Erbschaften während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft, so dass der Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten entsprechend geringer ausfällt.

  • Zu den Ansprüchen, die durch einen Erbfall erworben werden, gehört auch ein Pflichtteilsanspruch. Für die Berechnung des Anfangsvermögens ist unbeachtlich, dass ein Pflichtteilsanspruch erbschaftsteuerlich erst dann versteuert werden muss, wenn er geltend gemacht wird; denn hier geht es um die Berechnung des Anfangsvermögens nach rein zivilrechtlichen Grundsätzen.

  • Das Anfangsvermögen der E war daher um den Pflichtteilsanspruch zu erhöhen. Hierdurch fiel der Zugewinn der E niedriger aus, so dass auch die – erbschaftsteuerfreie – Zugewinnausgleichsforderung des Klägers geringer war.

Hinweise: Zwar erhöht ein Pflichtteilsanspruch auch das Endvermögen; dies gilt aber nur dann, wenn der Pflichtteilsanspruch bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft noch besteht und noch nicht verjährt ist. Im Streitfall war aber Verjährung bereits eingetreten, so dass das Endvermögen der E nicht zu erhöhen war.

Der Fall kann anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden: Der Ehemann EM hat einen Zugewinn von 800.000 € erzielt, der sich aus einem Endvermögen von 1 Mio. € und einem Anfangsvermögen von 200.000 € ergibt. Die verstorbene Ehefrau EF hat – ohne Berücksichtigung des Pflichtteilsanspruchs – einen Zugewinn von 1,2 Mio. € erzielt, der sich aus einem Endvermögen von 2 Mio. € und einem Anfangsvermögen von 800.000 € ergibt. Damit bestünde an sich eine steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung des EM in Höhe von 200.000 € (1,2 Mio. € Zugewinn der EF abzüglich 800.000 € Zugewinn des EM = 400.000 €, hiervon die Hälfte). Erhöht sich nun aber das Anfangsvermögen der EF noch um einen bislang nicht berücksichtigten Pflichtteilsanspruch von 300.000 €, beläuft sich der Zugewinn der EF nur auf 900.000 €. Damit ergibt sich eine Zugewinnausgleichsforderung des EM nur in Höhe von 50.000 € (Zugewinn der EF 900.00 € abzüglich Zugewinn des EM 800.000 € = 100.000 €, hiervon die Hälfte).

BFH, Urteil vom 22.7.2020 - II R 42/18; NWB

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Erbschaftsteuer

EStG 
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

KStG 8c
AO 
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

AEAO 
AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 226 Aufrechnung:

ErbStG 1 10 13a 13b 17 19 19a 20 21 22 28 28a 29 30 32 33 34 37a
ErbStR 1 1.1 1.2 2.2 3.1 3.5 3.6 3.7 5.1 6 10.1 10.2 10.10 12.2 12.3 13.4 13.9 13a.3 13a.4 13a.6 13a.8 13a.12 13a.13 13a.14 13b.1 13b.3 13b.8 13b.11 13b.17 13b.19 13c 15.3 17 19a.3 21 25 27 28 30
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StbVV 
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GrEStG 3
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AStG 4 15 21
StBerG 
§ 37 StBerG Steuerberaterprüfung


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