Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit bei Unklarheit über die Entstehung der Fehlerursache

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 14.09.2020



Ist ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen fehlerhaft, darf ihn das Finanzamt nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zuungunsten des Steuerpflichtigen berichtigen, wenn unklar ist, ob der Sachbearbeiter einen sog. mechanischen Fehler begangen hat, der eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit zulassen würde, oder ob der Sachbearbeiter eine unzureichende Sachverhaltsermittlung angestellt hat, die eine Berichtigung ausschließen würde.

Hintergrund: Ein fehlerhafter Steuerbescheid, der offenbar unrichtig ist, kann zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten sind insbesondere Schreib- und Rechenfehler, z. B. ein Zahlendreher oder ein Übersehen einer Angabe. Inhaltliche Fehler, die auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruhen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung, sind jedoch keine offenbare Unrichtigkeiten.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Sie erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 negative Beteiligungseinkünfte in Höhe von ca. 1.300 €, die die XY-Gesellschaft betrafen. Außerdem erklärten sie einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ca. 205.000 € aus dem Verkauf einer Beteiligung an der XY-GmbH. Ihrer Einkommensteuererklärung fügten sie eine sechsseitige Anlage bei, in der der Veräußerungsgewinn erläutert wurde; in der Anlage fanden sich auch Hinweise auf eine XY-GmbH. Das Finanzamt erfasste im Steuerbescheid aus dem Dezember 2012 weder die Beteiligungseinkünfte noch den Veräußerungsgewinn. Es erläuterte im Bescheid lediglich, dass die Beteiligungseinkünfte erst dann berücksichtigt werden würden, wenn der Gewinnfeststellungsbescheid für die XY-Gesellschaft vorliege; der Bescheid enthielt aber keine Ausführungen zur Nichtberücksichtigung des Veräußerungsgewinns. Im Januar 2013 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2011 und berücksichtigte nunmehr die Beteiligungseinkünfte, nachdem der Gewinnfeststellungsbescheid für die XY-Gesellschaft ergangen war.

Im Oktober 2015 bemerkte das Finanzamt, dass es den erklärten Veräußerungsgewinn nicht berücksichtigt hatte, und berichtigte den Einkommensteuerbescheid zuungunsten der Kläger wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Hiergegen wehrten sich die Kläger.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt:

  • Die Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit setzt einen mechanischen Fehler wie z.B. einen Rechen- oder Schreibfehler oder ein Übersehen voraus. Im Streitfall steht ein solcher Fehler aber nicht fest.

  • Das Finanzgericht (FG) hielt es zwar für wahrscheinlich, dass die Sachbearbeiterin durch ein Telefonat abgelenkt worden sei und deshalb die Erfassung des Veräußerungsgewinns vergessen habe. Hierfür gab es aber keine Anhaltspunkte. Im Verfahren vor dem FG hatte sich die Sachbearbeiterin schriftlich geäußert und erklärt, dass sie die sechsseitige Anlage der Kläger zur Einkommensteuererklärung wohl deshalb nicht zur Kenntnis genommen habe, weil sie gedacht habe, dass es sich um eine Erläuterung zu den Beteiligungseinkünften an der XY-Gesellschaft gehandelt habe. Sollte dies zutreffen, wäre dies keine offenbare Unrichtigkeit, weil die Sachbearbeiterin dann den Sachverhalt unzutreffend erfasst hätte und einen Fehler bei der Sachverhaltsermittlung begangen hätte. Ein solcher Ermittlungsfehler ist kein mechanischer Fehler.

  • Ist somit unklar, wie der Fehler zustande gekommen ist – durch ein bloßes Übersehen des erklärten Gewinns oder durch eine unzureichende Sachverhaltsermittlung –, darf das Finanzamt den Steuerbescheid nicht zulasten der Kläger wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigen.

Hinweise: Die Unklarheit über die Entstehung des Fehlers geht nach den Regeln der Beweislast zulasten des Finanzamts, weil es den Bescheid korrigieren wollte. Hätten die Kläger eine Berichtigung zu ihren Gunsten begehrt, wäre die Unklarheit zu ihren Lasten gegangen.

BFH, Urteil vom 10.3.2020 - IX R 29/18; NWB

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