Berichtigung einer Umsatzsteuer nach unberechtigtem Umsatzsteuerausweis

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 07.12.2021



Hat der Unternehmer Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen und musste er sie deshalb an das Finanzamt abführen, kann er diesen Umsatzsteuerbetrag zu seinen Gunsten berichtigen, wenn der Rechnungsempfänger die zunächst geltend gemachte Vorsteuer wieder an das Finanzamt zurückzahlt. Für die Berichtigung des Umsatzsteuerbetrags kommt es auf den Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung nicht an.

Hintergrund: Umsatzsteuer, die unberechtigt in einer Rechnung ausgewiesen wird, muss an das Finanzamt abgeführt werden. Der Rechnungsempfänger darf die Umsatzsteuer an sich nicht als Vorsteuer geltend machen; in der Praxis geschieht dies aber dennoch häufig. Der Rechnungsaussteller darf den Umsatzsteuerbetrag, den er an das Finanzamt abführen musste, zu seinen Gunsten berichtigen, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wird.

Sachverhalt: Es bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen dem H als Organträger und der L-AG als Organgesellschaft. Sowohl H als auch die L-AG stellten der A-KG in den Jahren 2006 bis 2008 Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen aus und wiesen in den Rechnungen unberechtigt Umsatzsteuer aus. Die A-KG machte die Vorsteuer aus den Rechnungen geltend. Nachdem das für die A-KG zuständige Finanzamt den unberechtigten Vorsteuerabzug der A-KG beanstandet hatte, zahlte die A-KG die Vorsteuer im Jahr 2010 an das Finanzamt zurück. Über das Vermögen des H und der L-AG wurde im September 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter berichtigte einen Tag vor der Insolvenzeröffnung die an die A-KG gerichteten Rechnungen der Jahre 2006 bis 2008 und beantragte die Herabsetzung des Umsatzsteuerbetrags für September 2011.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte eine Berichtigung des Umsatzsteuerbetrags für den September 2011 ab:

  • Die Berichtigung des Umsatzsteuerbetrags, der an das Finanzamt aufgrund des unberechtigten Steuerausweises in den Rechnungen abgeführt werden musste, kann nicht für den September 2011 vorgenommen werden. Vielmehr ist die Berichtigung für das Jahr 2010 vorzunehmen.

  • Der Zeitpunkt der Berichtigung des Steuerbetrags richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wird. Hat der Rechnungsempfänger die Vorsteuer (unberechtigt) geltend gemacht, wird die Gefährdung des Steueraufkommens nach dem Gesetz in dem Moment beseitigt, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt. Dies war im Jahr 2010 der Fall. Daher kann die Berichtigung des Steuerabzugs nur für 2010 erfolgen.

  • Zwar hat der Insolvenzverwalter die fehlerhaften Rechnungen im September 2011 berichtigt; für die Berichtigung des Steuerbetrags, der sich aufgrund des unberechtigten Steuerausweises ergibt, kommt es aber nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung an, sondern allein auf den Zeitpunkt, zu dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wird.

Hinweise: Theoretisch könnte der Insolvenzverwalter nun die Berichtigung des Steuerabzugs für 2010 beantragen. Allerdings dürfte hier bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sein.

Die Berichtigung des Steuerbetrags, der aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises an das Finanzamt abzuführen ist, setzt einen Antrag des Rechnungsausstellers und die Zustimmung des Finanzamts voraus. Das Zustimmungserfordernis soll sicherstellen, dass der Rechnungsaussteller, der schon einmal unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen hat, nicht erneut unberechtigt handelt und den Steuerbetrag eigenmächtig und unberechtigt berichtigt. Die Zustimmung des Finanzamts stellt nach dem aktuellen BFH-Urteil kein Grundlagenbescheid dar, der eine Ablaufhemmung bei der Festsetzungsverjährung auslösen würde.

BFH, Beschluss v. 27.7.2021 - V R 43/19; NWB

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