Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung bedarf nicht der Zustimmung des Steuerpflichtigen

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 24.09.2021



Eine Zuständigkeitsvereinbarung, die zwei Finanzämter mit Zustimmung des Steuerpflichtigen getroffen haben und die dazu führt, dass ein an sich nicht zuständiges Finanzamt zuständig wird, kann ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen wieder aufgehoben werden, wenn die Gründe für die Zuständigkeitsvereinbarung weggefallen sind.

Hintergrund: Das örtlich zuständige Finanzamt kann mit einem anderen Finanzamt vereinbaren, dass das andere Finanzamt die Zuständigkeit für den Fall übernimmt. Eine derartige Zuständigkeitsvereinbarung bedarf der Zustimmung des Steuerpflichtigen. Die Zuständigkeitsvereinbarung steht im Ermessen der Finanzbehörden.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitgeber und im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts A tätig. Beim Finanzamt A arbeitete seine Ehefrau als Sachbearbeiterin. Aufgrund dieser Tätigkeit der Ehefrau vereinbarte das Finanzamt A mit dem Finanzamt B im Jahr 1994, dass dieses die Zuständigkeit für die Einkommensteuer des Klägers und seiner Ehefrau sowie für die Betriebssteuern des Klägers übernimmt; die Eheleute stimmten der Zuständigkeitsvereinbarung zu. Im Jahr 2013 beendete die Ehefrau des Klägers ihre Tätigkeit beim Finanzamt A. Daraufhin teilte das Finanzamt B dem Kläger und seiner Ehefrau im November 2013 mit, dass der Grund für die Zuständigkeitsvereinbarung entfallen sei und ab sofort wieder das Finanzamt A zuständig sei. Der Kläger gab seine Lohnsteueranmeldungen in der Folgezeit aber nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form ab. Das Finanzamt A setzte daraufhin Verspätungszuschläge zur Lohnsteuer ab Februar 2015 fest, gegen die der Kläger klagte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage gegen das Finanzamt A ab:

  • Das Finanzamt A war für die Festsetzung der Verspätungszuschläge örtlich zuständig. Denn es handelte sich dabei um das sog. Betriebsstättenfinanzamt, in dessen Bezirk sich das Unternehmen des Klägers befand.

  • Zwar war aufgrund der Zuständigkeitsvereinbarung aus dem Jahr 1994 das Finanzamt B zuständig gewesen; die Zuständigkeitsvereinbarung wurde allerdings im November 2013 aufgehoben. Diese Aufhebung war wirksam, weil sie keiner Zustimmung des Klägers und seiner Ehefrau bedurfte. Eine Zustimmung ist nach dem Gesetzeswortlaut nur für den Abschluss der Zuständigkeitsvereinbarung erforderlich, nicht aber für deren Aufhebung. Denn die Aufhebung führt zur Rückkehr zur gesetzlich vorgesehenen örtlichen Zuständigkeit.

  • Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Verspätungszuschläge lagen vor, da der Kläger die Lohnsteueranmeldungen nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form abgegeben hatte, so dass dies als Nichtabgabe galt. Ermessensfehler bei der Festsetzung der Verspätungszuschläge waren nicht ersichtlich.

Hinweise: Der BFH weist in seinem Urteil auch darauf hin, dass die Zuständigkeitsvereinbarung nicht grundlos aufgehoben worden ist. Vielmehr wurde die Vereinbarung aufgehoben, weil die Ehefrau des Klägers ihre Tätigkeit beim Finanzamt A beendet hatte.

Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein an sich örtlich unzuständiges Finanzamt die Zuständigkeit für eine Veranlagung übernimmt. Kommt es z.B. zu einem Umzug des Steuerpflichtigen in den Zuständigkeitsbezirk eines anderen Finanzamts, kann das bislang zuständige Finanzamt die Veranlagung noch fortführen, sofern dies zweckmäßig erscheint und das nunmehr zuständige Finanzamt zustimmt.

BFH, Urteil v. 12.7.2021 - VI R 13/19; NWB

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