Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Definition, Berechnung + Beispiele
Was ist eine Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und welche Folgen hat sie?
Inhalt:
- Wann liegt eine vGA vor?
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
- Beherrschender Gesellschafter
- Nahestehende Person
- Vergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer
- Beispiele für eine vGA
- Korrektur einer vGA innerhalb + außerhalb Steuerbilanz
- Wann ist eine vGA eine Steuerhinterziehung?
- Weitere Infos, Gesetze, Rechtsprechnung + Aktuelles
Wann liegt eine vGA vor?
Bei Betriebsprüfungen von GmbHs steht ein Begriff regelmäßig im Fokus: verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Sie birgt erhebliches Konfliktpotenzial und kann hohen Steuernachzahlungen führen. Erfahren Sie, wie Sie sich als GmbH-Gesellschafter vor den Folgen schützen können.
Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist ein komplexes Thema im deutschen Steuerrecht. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
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Definition und Rechtsgrundlage der vGA: Eine vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG liegt vor, wenn eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Gewinn auswirkt und nicht auf einem gesellschaftsrechtlich korrekten Gewinnverteilungsbeschluss beruht.
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Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis: Eine solche Veranlassung wird angenommen, wenn keine klare, eindeutige und im Voraus getroffene Vereinbarung über Entgelte für Leistungen des Gesellschafters existiert oder wenn von einer solchen Vereinbarung abgewichen wird.
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Beherrschende Gesellschafter: Für beherrschende Gesellschafter gelten strengere Maßstäbe. Sie müssen bei Transaktionen zwischen der Gesellschaft und sich selbst besondere Transparenz und zivilrechtliche Formstrenge beachten.
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Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung: Eine vGA liegt vor, wenn es zu einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft kommt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
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Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis: Eine Transaktion ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn sie einem Fremdvergleich nicht standhält, also unter unüblichen Konditionen stattfindet.
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Fehlender Gesellschafterbeschluss: Ein ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss über die Gewinnausschüttung schließt eine vGA aus.
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Folgen einer vGA: Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft führt eine vGA zu einer Einkommenserhöhung und damit zu einer höheren Besteuerung. Beim Gesellschafter werden die Einkünfte aus der vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt.
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Praktische Relevanz: vGAs werden oft im Rahmen von Betriebsprüfungen entdeckt und können zu erheblichen Steuernachzahlungen führen. Sie können auch zu Gesellschafterstreitigkeiten führen, wenn einzelne Gesellschafter unberechtigte Vorteile erlangen.
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Betrachtung aus Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters: Eine vGA wird auch angenommen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte.
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Zurechnung der vGA: Wenn eine vGA einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zufließt, wird sie steuerrechtlich dem Gesellschafter als Einnahme zugerechnet, es sei denn, die nahestehende Person ist selbst Gesellschafter.
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Steuerliche Behandlung auf Ebene der GmbH: Die vGA erhöht das zu versteuernde Einkommen der GmbH und unterliegt der Körperschaftsteuer. Die Höhe der vGA ergibt sich aus dem Fremdvergleich.
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Steuerstrafrechtliche Relevanz: Die Nichtangabe einer vGA kann zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder sogar zu einer Steuerhinterziehung führen. Dies hängt von der Sorgfaltspflicht und dem Kenntnisstand des Steuerpflichtigen ab. Bei Zweifeln sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.
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Beweislast und "in dubio pro reo": Die Finanzbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung. Im Zweifel gilt der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten".
Die Rechtsprechung des BFH legt fest, dass eine vGA beim Gesellschafter zu einem korrespondierenden Vermögensvorteil führen muss, der als sonstige Bezüge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu erfassen ist. Die vGA ist somit der Kapitalgesellschaft zuzurechnen, die den Vermögensnachteil erleidet, und korrespondierend dem Anteilseigner oder einer ihm nahestehenden Person, der bzw. die den Vermögensvorteil erhält. Die steuerlichen Auswirkungen einer vGA betreffen daher sowohl die Ebene der Gesellschaft als auch die Ebene des Anteilseigners.
Tipp: Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt die steuerlichen Folgen einer verdeckte Gewinnausschüttung und warum die vGA kein Nachteil sein muss.
Was kostet eine vGA?
Die Kosten einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ergeben sich aus den steuerlichen Konsequenzen, die durch die Feststellung einer vGA entstehen. Gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 KStG führt eine vGA zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung beim Einkommen der Kapitalgesellschaft, was eine Erhöhung des steuerlichen Gewinns zur Folge hat. Dies bedeutet, dass die Kapitalgesellschaft auf den Betrag der vGA Körperschaftsteuer zu entrichten hat. Zusätzlich kann Gewerbesteuer anfallen, da die vGA auch den Gewerbeertrag erhöht.
verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) Rechner
Wie wird eine verdeckte Gewinnausschüttung besteuert?
Auf Ebene des Anteilseigners führt die vGA zu sonstigen Bezügen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, die der Einkommensteuer unterliegen. Der Anteilseigner muss den Vorteil aus der vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern, was zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führt.
Die genaue Höhe der Kosten hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem individuellen Steuersatz der Kapitalgesellschaft und des Anteilseigners, dem Betrag der vGA und möglichen weiteren steuerlichen Auswirkungen, wie etwa der Nichtanerkennung von Betriebsausgaben oder der Anwendung von Strafzuschlägen bei verspäteter Deklaration oder Entdeckung durch die Finanzverwaltung.
Die Kosten einer vGA sind somit die Summe der zusätzlichen Steuerbelastungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft und des Anteilseigners.
Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung
Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei vGA – Darlehenszinsen im Fokus
Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist ein zentrales Thema im Steuerrecht, insbesondere wenn es um Darlehenszinsen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter geht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu mehrere richtungsweisende Urteile gefällt, die die steuerliche Behandlung in diesem Bereich prägen.
Darlehenszinsen als Auslöser einer vGA
Bei Darlehensverhältnissen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kann eine vGA dann vorliegen, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter zinslose oder zinsverbilligte Darlehen gewährt oder ein marktunübliches Zinsniveau akzeptiert. In diesen Fällen liegt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung vor, die zu einer vGA führen kann. Der BFH hat dazu in seinen Urteilen vom 28. Februar 1990 (I R 83/87, BStBl II S. 649) und 19. Januar 1994 (I R 93/93, BStBl II S. 725) klargestellt, dass eine solche Vermögensminderung steuerlich zu berücksichtigen ist.
Erstattungsanspruch – keine Neutralisierung der vGA
Hat die Gesellschaft zivilrechtliche Ansprüche gegen den Gesellschafter, die aus einer vGA resultieren, so sind diese als Einlageforderung zu bilanzieren . Dies bedeutet, dass solche Forderungen erfolgsneutral zu aktivieren sind und damit die durch die vGA verursachte Vermögensminderung nicht ausgleichen können . Diese Sichtweise wurde durch das BFH-Urteil vom 29. April 2008 (I R 67/06, BStBl 2011 II S. 55) bestätigt.
Vorteilsausgleich – Ausnahmen von der vGA
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht vor, wenn eine Kapitalgesellschaft unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auch gegenüber einem Nichtgesellschafter hingenommen hätte.
Ein Vorteilsausgleich kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter ein angemessenes Entgelt in anderer Form vereinbart wurde. Wichtig ist hierbei:
- Rechtliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags.
- Bei beherrschenden Gesellschaftern muss eine klare und eindeutige Vereinbarung im Voraus getroffen werden (BFH vom 7.12.1988, I R 25/82, BStBl 1989 II S. 248).
Zum Vorteilsausgleich bei international verbundenen Unternehmen gibt es weitere Vorgaben in den BMF-Schreiben vom 23. Februar 1983 (BStBl I S. 218) und 24. Dezember 1999 (BStBl I S. 1076) mit späteren Ergänzungen.
Tatsächliche Handlungen als Auslöser einer vGA
Eine vGA setzt nicht zwingend eine formale Rechtshandlung der Organe einer Kapitalgesellschaft voraus. Auch faktische Handlungen können eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auslösen, die als vGA qualifiziert wird. Dies wurde durch das BFH-Urteil vom 14. Oktober 1992 (I R 17/92, BStBl 1993 II S. 352) bestätigt.
Zuflusseignung und Vorteilsgeneignetheit
Damit eine vGA steuerlich relevant wird, muss sie auch eine Vorteilszuwendung beim Gesellschafter darstellen . Das bedeutet:
- Die Minderung des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG muss so beschaffen sein, dass sie beim Gesellschafter als sonstiger Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG erfasst werden kann.
- Dies wurde unter anderem durch die BFH-Urteile vom 7. August 2002 (I R 2/02, BStBl 2004 II S. 131) und vom 10. April 2013 (I R 45/11, BStBl II S. 771) konkretisiert.
Darlehenszinsen
Zur Ermittlung der Vermögensminderung oder der verhinderten Vermögensmehrung bei vGA im Zusammenhang mit Darlehenszinsen (>BFH vom 28.2.1990, I R 83/87 , BStBl II S. 649 und >BFH vom 19.1.1994, I R 93/93 , BStBl II S. 725 ).
Erstattungsanspruch
Zivilrechtliche Ansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter, die sich aus einem als vGA zu qualifizierenden Vorgang ergeben, sind stets als Einlageforderung gegen den Gesellschafter zu behandeln, die erfolgsneutral zu aktivieren und somit nicht geeignet ist, die durch die vorangegangene vGA eintretende Vermögensminderung auszugleichen (>BFH vom 29.4.2008, I R 67/06 , BStBl 2011 II S. 55 ).
Vorteilsausgleich
Eine vGA liegt nicht vor, wenn die Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung unter sonst gleichen Umständen auch gegenüber einem Nichtgesellschafter hingenommen hätte. Dies kann der Fall sein, wenn zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ein angemessenes Entgelt in anderer Weise vereinbart worden ist. Voraussetzungen für die Anerkennung eines derartigen Vorteilsausgleichs ist, dass eine rechtliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung aus einem gegenseitigen Vertrag besteht (>BFH vom 8.6.1977, I R 95/75 , BStBl II S. 704 und >BFH vom 1.8.1984, I R 99/80 , BStBl 1985 II S. 18 ). Bei einem beherrschenden Gesellschafter bedarf es zur Anerkennung eines Vorteilsausgleichs zudem einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung (>BFH vom 7.12.1988, I R 25/82 , BStBl 1989 II S. 248 und >BFH vom 8.11.1989, I R 16/86 , BStBl 1990 II S. 244 ).
Zum Vorteilsausgleich bei international verbundenen Unternehmen >BMF vom 23.2.1983 , BStBl I S. 218 (Tz. 2.3) und >BMF vom 24.12.1999 , BStBl I S. 1076 , (insbes. S. 1114 und 1119), unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 20.11.2000 (BStBl I S. 1509 ), BMF vom 29.9.2004 (BStBl I S. 917 ) und BMF vom 25.8.2009 (BStBl I S. 888 )
Tatsächliche Handlungen
Eine vGA setzt nicht voraus, dass die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf einer Rechtshandlung der Organe der Kapitalgesellschaft beruht. Auch tatsächliche Handlungen können den Tatbestand der vGA erfüllen (>BFH vom 14.10.1992, I R 17/92 , BStBl 1993 II S. 352 ).
Zuflusseignung/ Vorteilsgeneignettheit
Die Minderung des Unterschiedsbetrags i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (>R 8.5 Abs. 1) muss geeignet sein, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (>BFH vom 7.8.2002, I R 2/02 , BStBl 2004 II S. 131 und >BFH vom 10.4.2013, I R 45/11 , BStBl II S. 771 ).
Fazit
Die steuerliche Bewertung von Darlehenszinsen im Kontext der verdeckten
Gewinnausschüttung erfordert eine
detaillierte Analyse des Sachverhalts
. Besondere Aufmerksamkeit gilt:
✔ der Marktüblichkeit der Zinsgestaltung,
✔ einer möglichen Vorteilsausgleichsregelung,
✔ sowie der
bilanztechnischen Erfassung von Rückforderungsansprüchen
.
Die Urteile des BFH bieten wichtige Leitlinien für die steuerliche Behandlung solcher Fälle und helfen, ungewollte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis: Steuerliche Betrachtung und Konsequenzen
Die steuerliche Anerkennung von Rechtsgeschäften zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ist ein zentrales Thema im Steuerrecht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein ordnungsgemäßer Geschäftsleiter ein vergleichbares Geschäft mit einem außenstehenden Dritten unter den gleichen Bedingungen nicht abgeschlossen hätte. In diesem Zusammenhang spielt der Fremdvergleich eine wesentliche Rolle.
Grundlagen: Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
Ein wirtschaftlicher Vorteil für einen Gesellschafter führt zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), wenn ein Dritter unter denselben Umständen diesen Vorteil nicht erhalten hätte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass der Fremdvergleich sowohl aus Sicht der Gesellschaft als auch des Gesellschafters erfolgen muss (sog. doppelter Fremdvergleich).
Entscheidend ist also nicht nur, ob die Gesellschaft das Geschäft so auch mit einem Dritten abgeschlossen hätte, sondern auch, ob ein fremder Dritter als Vertragspartner das Geschäft zu diesen Bedingungen eingegangen wäre (BFH vom 11.09.2013, I R 28/13, BStBl 2014 II S. 726).
Besonderheiten bei beherrschenden Gesellschaftern
Ein beherrschender Gesellschafter ist ein Gesellschafter, der die Gesellschaft faktisch kontrolliert, meist durch eine Mehrheit der Stimmrechte oder durch eine sonstige tatsächliche Einflussnahme.
Beteiligungsquote und Einflussnahme
- Eine Beteiligung über 50 % begründet in der Regel eine beherrschende Stellung (BFH vom 13.12.1989, I R 99/87, BStBl 1990 II S. 454).
- Auch bei einer Beteiligung von 50 % oder weniger kann eine beherrschende Stellung vorliegen, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen, die eine einseitige Einflussnahme ermöglichen (BFH vom 8.1.1969, I R 91/66, BStBl II S. 347).
- Gleichgerichtete Interessen mehrerer Gesellschafter können eine gemeinsame beherrschende Stellung begründen, wenn sie gemeinsam eine einheitliche Willensbildung herbeiführen (BFH vom 26.07.1978, I R 138/76, BStBl II S. 659).
Bilanzierung und steuerliche Behandlung
- Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer müssen in der Bilanz der Gesellschaft zutreffend abgebildet werden . Andernfalls kann eine vGA vorliegen, insbesondere wenn der Geschäftsführer nicht marktübliche Vergütungen erhält (BFH vom 13.06.2006, I R 58/05, BStBl II S. 928).
- Auch nicht dokumentierte Leistungsvergütungen können zur Annahme einer vGA führen, wenn sie keinen klaren, im Voraus bestimmten Vergütungsrahmen haben (BFH vom 24.05.1989, I R 90/85, BStBl II S. 800).
Steuerliche Anforderungen an Verträge mit beherrschenden Gesellschaftern
Klare und eindeutige Vereinbarung
Um steuerlich anerkannt zu werden, müssen Verträge mit beherrschenden
Gesellschaftern:
✔ im Voraus getroffen werden,
✔ klar und eindeutig sein,
✔ nach objektiven Maßstäben nachprüfbar sein (BFH
vom 2.3.1988, I R 63/82, BStBl II S. 590).
Fehlen diese Voraussetzungen, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden, da die Vereinbarung dann steuerlich unbeachtlich ist.
Rückwirkende Vereinbarungen sind steuerlich unwirksam
- Steuerrechtlich nicht anerkannt werden rückwirkende Verträge zwischen einer Gesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter (BFH vom 23.09.1970, I R 116/66, BStBl 1971 II S. 64).
- Auch nachträglich vereinbarte Vergütungen oder Sonderzahlungen können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Sonderfall: Leistungen an nahestehende Personen
Leistungen an dem Gesellschafter nahestehende Personen (z. B. Ehegatten, Kinder) bedürfen ebenfalls einer im Voraus klar getroffenen Vereinbarung , um steuerlich anerkannt zu werden (BFH vom 22.02.1989, I R 9/85, BStBl II S. 631).
Besonderheiten bei Pensionszusagen und Vergütungen
- Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter müssen die Kriterien der Erdienbarkeit erfüllen, um steuerlich anerkannt zu werden.
- Miet- und Pachtverträge mit Gesellschaftern müssen marktüblich sein, um nicht als vGA zu gelten.
- Dienstverträge mit Geschäftsführern müssen dokumentiert und nachvollziehbar sein; mündliche Vereinbarungen sind steuerlich riskant .
Sperrwirkung des „dealing at arm’s length“-Grundsatzes
Bei grenzüberschreitenden Unternehmensbeziehungen entfaltet der abkommensrechtliche Grundsatz „dealing at arm’s length“ (Fremdvergleichsgrundsatz) eine Sperrwirkung gegenüber nationalen Sonderregelungen für beherrschende Gesellschafter (BFH vom 11.10.2012, I R 75/11, BStBl 2013 II S. 1046).
Zivilrechtliche Anforderungen und Steuerfolgen
- Verträge mit beherrschenden Gesellschaftern müssen zivilrechtlich wirksam sein , um steuerlich anerkannt zu werden.
- Fehlt eine vorgeschriebene Schriftform, kann ein Vertrag als unwirksam gelten, was steuerliche Konsequenzen hat (BFH vom 17.09.1992, I R 89-98/91, BStBl 1993 II S. 141).
- Dienstverträge ohne schriftliche Fixierung können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich akzeptiert werden, wenn die Vertragsparteien sie tatsächlich vollziehen (BFH vom 24.01.1990, I R 157/86, BStBl II S. 645).
Fazit: Steuerliche Risiken minimieren
✔
Vereinbarungen mit beherrschenden Gesellschaftern sollten stets im
Voraus getroffen, schriftlich dokumentiert und marktüblich sein.
✔
Der Fremdvergleich muss aus Sicht beider Parteien bestehen.
✔
Nachträgliche oder unklare Vereinbarungen bergen das Risiko einer vGA.
✔
Zivilrechtliche Wirksamkeit ist Voraussetzung für die steuerliche
Anerkennung.
Die steuerliche Behandlung von Gesellschafter-Geschäftsführern erfordert eine genaue Analyse und Planung, um steuerliche Risiken zu vermeiden und eine sichere Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu gewährleisten.
Auslegung von Vereinbarungen:
Auslegung von Vereinbarungen und ihre steuerliche Relevanz
Die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter erfordert eine genaue Prüfung ihrer tatsächlichen Durchführung, rechtlichen Wirksamkeit und Fremdvergleichsfähigkeit . Eine fehlerhafte Handhabung kann zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, die steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.
1. Tatsächliche Durchführung von Vereinbarungen
Ein wesentlicher Aspekt bei der steuerlichen Beurteilung von Vereinbarungen ist deren tatsächliche Umsetzung. Eine bloß formale Vereinbarung, die nicht wie vereinbart durchgeführt wird, kann als nicht ernst gemeint gewertet werden. In einem solchen Fall liegt eine vGA vor, weil der Gesellschaft Vermögen entzogen wird, ohne dass eine tatsächliche und fremdübliche Gegenleistung erfolgt (BFH vom 28.10.1987, I R 110/83, BStBl 1988 II S. 301).
Beispiel:
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hat einen Darlehensvertrag mit der
Gesellschaft abgeschlossen, in dem marktübliche Zinsen vereinbart wurden.
Tatsächlich werden diese Zinsen aber nie gezahlt. Das Finanzamt kann in
einem solchen Fall unterstellen, dass es sich nicht um ein Darlehen, sondern
um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.
2. Pensionszusagen und vGA
Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind ein
häufiges Streitthema in steuerlichen Außenprüfungen. Entscheidend für die
steuerliche Anerkennung ist:
✔ Eine klare, im Voraus getroffene Vereinbarung mit
schriftlicher Dokumentation.
✔ Die Erfüllbarkeit der Pensionszusage unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Erdienbarkeit).
✔ Die tatsächliche Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen.
Das BMF-Schreiben vom 28.08.2001 gibt hierzu wichtige Leitlinien für die steuerliche Behandlung von Pensionszusagen vor.
3. vGA-Problematiken bei Betrieben gewerblicher Art (BgA)
Die Grundsätze der vGA sind nicht nur auf private Kapitalgesellschaften beschränkt, sondern können auch auf Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts angewendet werden. Dies bedeutet, dass auch kommunale Unternehmen oder staatliche Betriebe steuerlich relevante vGA-Sachverhalte aufweisen können.
4. Dauerverlustgeschäfte und § 8 Abs. 7 KStG
Der Gesetzgeber erkennt an, dass es Situationen gibt, in denen die klassischen vGA-Rechtsfolgen ausgeschlossen werden können. So regelt § 8 Abs. 7 KStG, dass bei dauerdefizitären Eigengesellschaften eine vGA ausgeschlossen sein kann.
Beispiel:
Eine Stadt betreibt einen defizitären Betrieb gewerblicher Art (z. B. ein
Schwimmbad). Die Stadt stellt diesem Betrieb verbilligte Darlehen zur
Verfügung. In bestimmten Fällen kann das Finanzamt hier nicht ohne Weiteres
eine vGA annehmen.
5. Mündliche Vereinbarungen: Nachweis und Beweislast
Wer sich auf eine mündliche Vereinbarung beruft, trägt die Beweislast für deren Existenz und Inhalt. In steuerlichen Auseinandersetzungen ist dies oft problematisch, da mündliche Abreden schwer nachweisbar sind.
✔ Schriftliche Dokumentation ist zwingend empfohlen.
✔ Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, insbesondere
wenn es um die Anerkennung von Betriebsausgaben geht.
6. vGA bei Nichtkapitalgesellschaften: Mitgliedschaftliche Veranlassung
Eine vGA setzt voraus, dass der Empfänger eine mitgliedschaftliche Beziehung zur Körperschaft hat. Dies gilt nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern auch für Vereine, Stiftungen und Genossenschaften.
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Verein zahlt einem Vorstandsmitglied eine überhöhte
Vergütung. Das Finanzamt kann dies als
vGA und damit als gemeinnützigkeitsschädlich
einstufen.
7. Bewertung der vGA und ihre steuerlichen Konsequenzen
Die Bewertung einer vGA richtet sich nach dem gemeinen Wert der Leistung oder des Wirtschaftsguts , das dem Gesellschafter zufließt.
✔ Bei der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz wird
als Vergleichswert die erzielbare Vergütung angesetzt
(BFH vom 23.02.2005 – I R 70/04, BStBl 2005 II S. 882).
✔ In der Praxis wird oft die
1-%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
als Schätzung für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw herangezogen.
8. Rückgängigmachung einer vGA: Nur in Ausnahmefällen möglich
Eine einmal als vGA erkannte Vermögensminderung kann nur unter sehr engen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden .
✔ Die Korrektur einer vGA ist
nur in besonders gelagerten Einzelfällen
zulässig.
✔ Eine rückwirkende Änderung des Vertrages zwischen Gesellschafter und
Gesellschaft wird steuerlich nicht anerkannt.
9. Steuerliche Behandlung von vGA und Kapitalertragsteuer
Die vGA ist auf der Ebene der Gesellschaft nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern erhöht das steuerpflichtige Einkommen. Auf der Ebene des Gesellschafters unterliegt sie als Kapitalertrag der Kapitalertragsteuer nach § 20 EStG.
Ein entscheidendes Detail:
✔
Die Kapitalertragsteuerpflicht des Gesellschafters ist unabhängig davon,
ob dieser die Ausschüttung tatsächlich erhält!
10. Fazit: Steuerliche Risiken vermeiden
✔
Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter müssen klar, im
Voraus getroffen und tatsächlich durchgeführt werden.
✔
Mündliche oder formlos getroffene Vereinbarungen sind riskant und schwer
nachweisbar.
✔
Die steuerliche Anerkennung hängt vom Fremdvergleich und der
tatsächlichen Durchführung ab.
✔
Die Rückgängigmachung einer vGA ist nur in Ausnahmefällen möglich.
✔
Die Bewertung der vGA erfolgt nach dem gemeinen Wert der bezogenen
Leistung oder Nutzung.
Die Einhaltung dieser Grundsätze ist entscheidend, um steuerliche Risiken zu minimieren und Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden. Eine fachkundige steuerliche Beratung ist in solchen Fällen unerlässlich.
Nahestehende Person
Nahestehende Personen und verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Die steuerliche Behandlung von Vorteilszuwendungen durch eine Kapitalgesellschaft an eine dem Gesellschafter nahestehende Person spielt eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) . In diesem Zusammenhang ist der Kreis der nahestehenden Personen , die Anforderungen an vertragliche Vereinbarungen sowie die Zurechnung der vGA von besonderer Bedeutung.
1. Definition und Kreis der nahestehenden Personen
Eine Person gilt als nahestehend, wenn ihre Beziehung zu einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft den Schluss zulässt, dass sie die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft beeinflusst haben könnte . Entscheidend ist nicht nur die formale Beteiligung, sondern auch die tatsächlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zwischen Gesellschafter und begünstigter Person.
Folgende Arten von Beziehungen können ein Nahestehen begründen:
✔ Familienrechtliche Verhältnisse: Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister oder andere nahe Angehörige können nahestehende Personen sein (BFH vom 2.3.1988, I R 103/86, BStBl II S. 786).
✔ Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse: Eine nahestehende Person kann auch eine juristische Person sein, an der der Gesellschafter beteiligt ist (BFH vom 6.12.1967, I 98/65, BStBl 1968 II S. 322).
✔ Schuldrechtliche oder tatsächliche Beziehungen: Ein Nahestehen kann sich auch aus einem langjährigen wirtschaftlichen Verhältnis , einem Darlehensverhältnis oder einer geschäftlichen Zusammenarbeit ergeben (BFH vom 18.12.1996, I R 139/94, BStBl 1997 II S. 301).
✔ Personengesellschaften: Auch Personenhandelsgesellschaften können als nahestehende Personen eingestuft werden, wenn eine wirtschaftliche Verbindung zum Gesellschafter besteht (BFH vom 23.10.1985, I R 247/81, BStBl 1986 II S. 195).
📌 Wichtig: Eine beherrschende Stellung des Gesellschafters in der Kapitalgesellschaft ist für das Vorliegen eines Nahestehens nicht erforderlich (BFH vom 8.10.2008, I R 61/07, BStBl 2011 II S. 62).
2. Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und einer nahestehenden Person
Bei wirtschaftlichen Transaktionen zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer nahestehenden Person eines beherrschenden Gesellschafters gelten erhöhte Anforderungen:
✔ Klarheit und Eindeutigkeit:
Die Vereinbarung über Leistungen und Entgelte muss
im Voraus, klar und eindeutig schriftlich
festgelegt sein.
✔ Fremdvergleich:
Die Vereinbarung muss
zu Bedingungen getroffen worden sein, wie sie auch mit einem fremden
Dritten abgeschlossen worden wäre
.
✔ Tatsächliche Durchführung:
Die vertraglichen Verpflichtungen müssen auch tatsächlich
wie vereinbart umgesetzt werden
. Eine bloße formale Vereinbarung reicht nicht aus.
📌 BFH-Rechtsprechung:
Wenn ein nahestehender Ehegatte eines Gesellschafters von
der Gesellschaft ein unangemessen hohes Gehalt oder eine unverhältnismäßige
Darlehensgewährung erhält, kann dies eine
vGA beim Gesellschafter
darstellen (BFH vom 29.4.1987, I R 192/82, BStBl II S. 797).
3. Zurechnung der vGA bei nahestehenden Personen
Wenn eine Kapitalgesellschaft einer nahestehenden Person eines Gesellschafters einen Vorteil gewährt, stellt sich die Frage, wem dieser Vorteil steuerlich zuzurechnen ist .
✔ Grundsatz:
Eine vGA, die einer nahestehenden Person zufließt, wird
steuerlich stets dem Gesellschafter zugerechnet –
unabhängig davon, ob dieser persönlich einen finanziellen Vorteil erhält
oder nicht.
✔ Ausnahme:
Ist die nahestehende Person selbst Gesellschafter der
Kapitalgesellschaft, kann eine unmittelbare Zurechnung an diese erfolgen
(BFH vom 21.10.2014, VIII R 22/11, BStBl 2015 II S. 687).
📌 BFH-Urteil:
Wenn eine Kapitalgesellschaft einer
Ehefrau des Gesellschafters
eine unverhältnismäßig hohe Vergütung zahlt, wird diese als
vGA dem Gesellschafter
zugerechnet – selbst wenn er selbst
keinen finanziellen Vorteil erhält
(BFH vom 18.12.1996, I R 139/94, BStBl 1997 II S. 301).
4. Praxisbeispiele für vGA bei nahestehenden Personen
💡 Beispiel 1: Ehegatte als Geschäftsführer
Die Ehefrau eines Gesellschafters wird von der Gesellschaft als
Geschäftsführerin eingestellt
und erhält ein überdurchschnittlich hohes Gehalt ohne entsprechende
berufliche Qualifikation oder Tätigkeit.
✅ Fremdvergleich fehlt: Keine marktgerechte Vergütung
✅ Folge: Annahme einer
vGA beim Gesellschafter
💡
Beispiel 2: Zinsloses Darlehen an ein Kind des Gesellschafters
Die GmbH gewährt dem Sohn eines Gesellschafters ein
zinsloses Darlehen
in Höhe von 100.000 Euro.
✅
Darlehen wäre an Dritte nur mit marktüblicher Verzinsung vergeben
worden.
✅ Folge: Die entgangenen Zinsen stellen eine
vGA beim Gesellschafter
dar.
💡
Beispiel 3: Vermietung unter Wert an eine nahestehende Person
Eine GmbH vermietet ein Büro an die Schwester eines Gesellschafters zu einem
Mietzins weit unter Marktniveau.
✅ Kein fremdüblicher Mietpreis
✅ Folge: Die Differenz zwischen Marktmiete und vereinbarter
Miete wird als vGA zugerechnet.
5. Steuerliche und rechtliche Konsequenzen
✔ Versteuerung der vGA:
Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das
zu versteuernde Einkommen
der Gesellschaft.
✔ Kapitalertragsteuer:
Die vGA wird beim Gesellschafter als Kapitalertrag gemäß
§ 20 EStG besteuert.
✔ Steuerprüfung & Nachzahlungsrisiko:
In Betriebsprüfungen legt das Finanzamt besonderes Augenmerk auf
Transaktionen mit nahestehenden Personen
. Fehlende Fremdvergleichsfähigkeit kann zu hohen
Steuernachzahlungen und Zinsen
führen.
6. Fazit und Handlungsempfehlungen
🔹
Verträge mit nahestehenden Personen müssen schriftlich, klar und
eindeutig sein.
🔹
Alle wirtschaftlichen Transaktionen sollten dem Fremdvergleich
standhalten.
🔹
Die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung muss sichergestellt
werden.
🔹
Kapitalgesellschaften sollten regelmäßig überprüfen, ob Vorteile an
nahestehende Personen steuerlich zulässig sind.
🔹
Im Zweifelsfall sollte steuerlicher Rat eingeholt werden, um vGA-Risiken
zu vermeiden.
Die sorgfältige Beachtung dieser Grundsätze hilft, steuerliche Risiken zu minimieren und unnötige Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden .
Vergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer
Angemessenheit der Gesamtausstattung
Siehe >BMF vom 14.10.2002 , BStBl I S. 972
(Zinslose) Vorschüsse auf Tantieme
Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemevorschuss, ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine vGA (>BFH vom 22.10.2003, I R 36/03 , BStBl 2004 II S. 307 ).
Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
I. Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG )
Nach den BFH-Entscheidungen vom 23. Januar 2008 – I R 8/06 – (a. a. O.) und vom 17. Juli 2008 – I R 83/07 – (BFH/NV 2009 Seite 417) ist nur diejenige Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. Sie führt sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG ).
Eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung kann auch durch eine – ggf. vom schriftlichen Anstellungsvertrag abweichende – mündliche oder konkludente Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgen, wenn entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich verfahren wird (BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 – I R 157/86 –, BStBl II S. 645 ). Für einen außen stehenden Dritten muss dabei zweifelsfrei zu erkennen sein, dass das Kfz durch die Kapitalgesellschaft auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter überlassen wird.
Erfolgt die Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, muss die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung – insbesondere durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer (und ggf. der Sozialversicherungsbeiträge) – durch die Kapitalgesellschaft nachgewiesen sein. Erfolgt die Überlassung nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrags, muss auch hier die Durchführung der Vereinbarung – etwa durch die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers – dokumentiert sein.
Überstundenvergütung, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Die Zahlung einer Überstundenvergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig eine vGA, da die gesonderte Vergütung von Überstunden nicht dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Dies gilt erst recht dann, wenn die Vereinbarung von vorneherein auf die Vergütung von Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit beschränkt ist (>BFH vom 19.3.1997, I R 75/96 , BStBl II S. 577 und >BFH vom 27.3.2001, I R 40/00 , BStBl II S. 655 ). Sofern eine Vereinbarung von Zuschlägen an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit im Einzelfall durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt wird, die geeignet sind, die Regelvermutung für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu entkräften, kann eine vGA ausnahmsweise zu verneinen sein (>BFH vom 14.7.2004, I R 111/03 , BStBl 2005 II S. 307 ). Auch Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit an den nicht beherrschenden, aber als leitenden Angestellten tätigen Gesellschafter können eine vGA sein (>BFH vom 13.12.2006, VIII R 31/05 , BStBl 2007 II S. 393 ).
Urlaub, Abgeltungszahlungen für nicht beanspruchte Tage
Soweit klare und eindeutige Vereinbarungen hinsichtlich des Urlaubsanspruches getroffen worden sind, stellen Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschafter-Geschäftsführer keine vGA dar, wenn der Nichtwahrnehmung des Urlaubsanspruches betriebliche Gründe zugrunde lagen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Umfang der von ihm geleisteten Arbeit sowie seine Verantwortung für das Unternehmen die Gewährung von Freizeit im Urlaubsjahr ausgeschlossen haben. Gleiches kann für eine im Unternehmen beschäftige nahe stehende Person gelten, wenn diese gegenüber den übrigen Angestellten eine leitende Stellung innehat und die den Geschäftsführer betreffenden betrieblichen Gründe gleichermaßen einschlägig sind, den Jahresurlaub nicht antreten zu können (>BFH vom 28.1.2004, I R 50/03 , BStBl 2005 II S. 524 ).
Zeitwertkonten-Modelle
Zu Zeitwertkonten bei Organen von Körperschaften >BMF vom 17.6.2009 , BStBl I S. 1286 , Tz. A. IV. 2. Buchstabe b und Tz. F. II. Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind – z. B. bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH –, sind mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft nicht vereinbar. Infolgedessen führt bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn. Die allgemeinen Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung bleiben unberührt.
Reisekosten des Gesellschafter-Geschäftsführers
Von der Kapitalgesellschaft getragene Aufwendungen für eine Auslandsreise des Gesellschafter-Geschäftsführers können eine vGA begründen, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafters veranlasst oder in nicht nur untergeordnetem Maße mitveranlasst ist (>BFH vom 6.4.2005, I R 86/04 , BStBl II S. 666 ). Zum Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG >BFH vom 21.9.2009, GrS 1/06 , BStBl 2010 II S. 672 sowie >BMF vom 6.7.2010 , BStBl I S. 614 .
Geburtstag
Gibt eine GmbH aus Anlass des Geburtstags ihres Gesellschafter-Geschäftsführers einen Empfang, an dem nahezu ausschließlich Geschäftsfreunde teilnehmen, liegt eine vGA vor (>BFH vom 28.11.1991, I R 13/90 , BStBl 1992 II S. 359 ).
Beispiele für eine vGA
Darlehensgewährung
Die Hingabe eines Darlehens an den Gesellschafter stellt eine vGA dar, wenn schon bei der Darlehenshingabe mit der Uneinbringlichkeit gerechnet werden muss (>BFH vom 16.9.1958, I 88/57 U , BStBl III S. 451 und >BFH vom 14.3.1990, I R 6/89 , BStBl II S. 795 ). Ein unvollständiger Darlehensvertrag zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter kann nicht in die Zuführung von Eigenkapital umgedeutet werden (>BFH vom 29.10.1997, I R 24/97 , BStBl 1998 II S. 573 ). Eine vGA kann auch bei Wertberichtigungen auf Darlehensforderungen gegenüber einem Gesellschafter vorliegen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung auf dessen ausreichende Besicherung verzichtet hat; auf einen tatsächlichen Mittelabfluss bei der Gesellschaft kommt es nicht an (>BFH vom 14.7.2004, I R 16/03 , BStBl II S. 1010 und >BFH vom 8.10.2008, I R 61/07 , BStBl 2011 II S. 62 ). Darlehensgewährungen im Konzern können nicht allein deshalb als vGA beurteilt werden, weil für sie keine Sicherheit vereinbart wurde (>BFH vom 29.10.1997, I R 24/97 , BStBl 1998 II S. 573 ).
Darlehenszinsen
Erhält ein Gesellschafter ein Darlehen von der Gesellschaft zinslos oder zu einem außergewöhnlich geringen Zinssatz, liegt eine vGA vor (>BFH vom 25.11.1964, I 116/63 U , BStBl 1965 III S. 176 und >BFH vom 23.6.1981, VIII R 102/80 , BStBl 1982 II S. 245 ).
Gibt ein Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen zu einem außergewöhnlich hohen Zinssatz, liegt eine vGA vor (>BFH vom 28.10.1964, I 198/62 U , BStBl 1965 III S. 119 und >BFH vom 25.11.1964, I 116/63 U , BStBl 1965 III S. 176 ).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die insolvenzrechtlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) einem Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung nicht entgegensteht. Die Berücksichtigung eines Risikozuschlags kann also im Einzelfall zulässig sein.
Bei der Ermittlung eines fremdüblichen Darlehenszinssatzes ist zu prüfen, unter welchen Konditionen ein fremder Dritter ein Darlehen gewähren würde, wenn seine Ansprüche bei einer Insolvenz lediglich nachrangig berücksichtigt würden. Die Hinnahme eines solchen Nachteils muss zwingend mit einer finanziellen Kompensation einhergehen.
Für die Ermittlung eines fremdüblichen Darlehenszinssatzes kann nicht allein der Umstand herangezogen werden, dass der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung über eine ausreichende Vermögenssubstanz verfügt. Ein fremder Dritter würde bei der Festlegung der Kreditbedingungen nicht nur auf die aktuelle Vermögenssituation seines Schuldners abstellen, sondern vor allem dessen künftige wirtschaftliche Entwicklung in den Blick nehmen. Das Ausfallrisiko hängt schließlich im Wesentlichen von dieser Entwicklung ab.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für Gesellschafter, die Darlehen an ihre Gesellschaften gewähren, von Bedeutung. Sie können nunmehr einen Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe berücksichtigen, wenn die Darlehen nicht besichert sind. Dies kann zu einer Steuerersparnis führen.
Nutzungsüberlassungen
Eine vGA liegt vor bei Mietverhältnissen oder Nutzungsrechtsüberlassungen zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft zu einem unangemessenen Preis (>BFH vom 16.8.1955, I 160/54 U , BStBl III S. 353 und >BFH vom 3.2.1971, I R 51/66 , BStBl II S. 408 ).
Waren mit besonderen Preisnachlässe und Rabatten
Liefert ein Gesellschafter an die Gesellschaft, erwirbt er von der Gesellschaft Waren und sonstige Wirtschaftsgüter zu ungewöhnlichen Preisen, oder erhält er , liegt eine vGA vor (>BFH vom 12.7.1972, I R 203/70 , BStBl II S. 802 , >BFH vom 21.12.1972, I R 70/70 , BStBl 1973 II S. 449 , >BFH vom 16.4.1980, I R 75/78 , BStBl 1981 II S. 492 und >BFH vom 6.8.1985, VIII R 280/81 , BStBl 1986 II S. 17 ).
Gesellschafterversammlung
Zur Frage der steuerlichen Behandlung der Fahrtkosten, Sitzungsgelder, Verpflegungs- und Übernachtungskosten anlässlich einer Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung bzw. einer Vertreterversammlung >BMF vom 26.11.1984 , BStBl I S. 591
1. Fahrtkosten
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Erstattung an Gesellschafter, Genossen oder Mitglieder
Ersetzt eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit den Gesellschaftern, Genossen oder Mitgliedern die Kosten für die Fahrt zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder Generalversammlung, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung. Auf das BFH-Urteil vom 16. Dezember 1955 (BStBl 1956 III S. 43) wird hingewiesen.
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Erstattung an Mitglieder einer Vertreterversammlung
Ersetzt eine Genossenschaft oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit den Mitgliedern der Vertreterversammlung die Fahrtauslagen, so liegen abziehbare Betriebsausgaben vor. Vgl. BFH-Urteil vom 24. August 1983 (BStBl 1984 II S. 273). Die in dem Urteil aufgestellten Rechtsgrundsätze sind auf Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.
2. Sitzungsgelder, Verpflegungs- und Übernachtungskosten
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Zahlung an Gesellschafter, Genossen oder Mitglieder
Ausgaben einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit zur Bewirtung von Gesellschaftern, Genossen oder Mitgliedern anläßlich einer Hauptversammlung oder Generalversammlung sind insoweit als Betriebsausgaben anzuerkennen, als sie den Betrag von 25 DM je Gesellschafter, Genosse oder Mitglied nicht übersteigen. Alle darüber hinausgehenden Ausgaben stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
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Zahlung an Mitglieder einer Vertreterversammlung
Gewährt eine Genossenschaft oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit den Mitgliedern der Vertreterversammlung in angemessener Höhe Sitzungsgelder, Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen, so liegen abziehbare Betriebsausgaben vor. Vgl. BFH-Urteil vom 24. August 1983 (BStBl 1984 II S. 273). Die in dem Urteil aufgestellten Rechtsgrundsätze sind auf Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.
Gründungskosten
Nach dem BFH-Urteil vom 11.10.1989 (BStBl 1990 II S. 89) ist keine Betriebsausgabe, sondern eine andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG (verdeckte Gewinnausschüttung) gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind. Hinsichtlich der Frage, wann Gründungskosten zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind, nimmt der BFH auf den Beschluß des BGH vom 20.02.1989 – II ZB 10/88 – (DB 1989 S. 871, GmbHR 1989 S. 250) Bezug. Danach ist aufgrund der Vorschrift des § 26 Abs. 2 AktG, der als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens für alle Kapitalgesellschaften und damit auch für die GmbH verbindlich ist, in der Satzung offenzulegen, wie weit das gezeichnete Kapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Zur Kennzeichnung des Gesamtaufwands reicht es nicht aus, daß die Kosten, aus denen er sich zusammensetzt, ihrer Art nach im einzelnen namentlich genannt werden. Vielmehr sind die einzelnen Kosten zusammengefaßt als Gesamtbetrag in der Satzung auszuweisen, wobei Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, geschätzt werden müssen. Fehlt die bezifferte Benennung des Gründungsaufwands in der Satzung, ist die Klausel zivilrechtlich unwirksam. Soweit die Offenlegung unterbleibt oder den vorstehenden Grundsätzen nicht entspricht, entfällt auch die Vorbelastung. In diesen Fällen ist der Gründungsaufwand im Innenverhältnis von den Gesellschaftern als den Gründern zu tragen.
Erstausstattung der Kapitalgesellschaft
Bei Rechtsverhältnissen, die im Rahmen der Erstausstattung einer Kapitalgesellschaft zustande gekommen sind, liegt eine vGA schon dann vor, wenn die Gestaltung darauf abstellt, den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht über eine angemessene Verzinsung des eingezahlten Nennkapitals und eine Vergütung für das Risiko des nicht eingezahlten Nennkapitals hinaus zu steigern (>BFH vom 5.10.1977, I R 230/75 , BStBl 1978 II S. 234 , >BFH vom 23.5.1984, I R 294/81 , BStBl II S. 673 und >BFH vom 2.2.1994, I R 78/92 , BStBl II S. 479 ).
Einbringung einer GmbH in eine KG
Bringt eine GmbH ihr Unternehmen unentgeltlich in eine KG ein, führt dies zu einer vGA in Höhe des fremdüblichen Entgelts für das eingebrachte Unternehmen, wenn am Vermögen der KG ausschließlich der beherrschende Gesellschafter der GmbH beteiligt ist (>BFH vom 15.9.2004, I R 7/02 , BStBl 2005 II S. 867 ).
Gewinnverteilung
Stimmt die an einer Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft rückwirkend oder ohne rechtliche Verpflichtung einer Neuverteilung des Gewinns zu, die ihre Gewinnbeteiligung zugunsten ihres gleichfalls an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafters einschränkt, liegt eine vGA vor (>BFH vom 12.6.1980, IV R 40/77 , BStBl II S. 723 ).
Schuldübernahme
Eine vGA liegt vor, wenn eine Gesellschaft eine Schuld oder sonstige Verpflichtung eines Gesellschafters übernimmt (>BFH vom 19.3.1975, I R 173/73 , BStBl II S. 614 und >BFH vom 19.5.1982, I R 102/79 , BStBl II S. 631 ).
Rechtsverzicht
Verzichtet eine Gesellschaft auf Rechte, die ihr einem Gesellschafter gegenüber zustehen, liegt eine vGA vor (>BFH vom 3.11.1971, I R 68/70 , BStBl 1972 II S. 227 , >BFH vom 13.10.1983, I R 4/81 , BStBl 1984 II S. 65 und >BFH vom 7.12.1988, I R 25/82 , BStBl 1989 II S. 248 ).
Stille Gesellschaft
Beteiligt sich ein Gesellschafter an der Gesellschaft als stiller Gesellschafter und erhält dafür einen unangemessen hohen Gewinnanteil, liegt eine vGA vor (>BFH vom 6.2.1980, I R 50/76 , BStBl II S. 477 ).
Risikogeschäfte
Tätigt eine Kapitalgesellschaft Risikogeschäfte (Devisentermingeschäfte), so rechtfertigt dies im Allgemeinen nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Die Übernahme der Risiken wird sich deswegen allenfalls bei ersichtlich privater Veranlassung als Verlustverlagerung zuungunsten der Gesellschaft darstellen, beispielsweise dann, wenn die Gesellschaft sich verpflichtet, Spekulationsverluste zu tragen, Spekulationsgewinne aber an den Gesellschafter abzuführen, oder wenn sie sich erst zu einem Zeitpunkt zur Übernahme der in Rede stehenden Geschäfte entschließt, in dem sich die dauerhafte Verlustsituation bereits konkret abzeichnet (>BFH vom 8.8.2001, I R 106/99 , BStBl 2003 II S. 487 ).
Verlustgeschäfte
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde die Übernahme von Aufgaben, die vorrangig im Interesse des Alleingesellschafters liegen, davon abhängig machen, ob sich der Gesellschaft die Chance zur Erzielung eines angemessenen Gewinns stellt (>BFH vom 2.2.1994, I R 78/92 , BStBl II S. 479 ). Bei Dauerverlustgeschäften bei der öffentlichen Hand >§ 8 Abs. 7 KStG und >BMF vom 12.11.2009 , BStBl I S. 1303
Korrektur einer verdeckten Gewinnausschüttung innerhalb oder außerhalb der Steuerbilanz
Der Erlass des BMF v. 28.05.2002 - IV A 2 - S 2742 - 32/02 BStBl 2002 I S. 603 behandelt die Korrektur verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) bei Körperschaftsteuerpflichtigen. Hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
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Grundsatz der Korrektur außerhalb der Steuerbilanz: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind grundsätzlich außerhalb der Steuerbilanz dem Steuerbilanzgewinn hinzuzurechnen. Dies gilt, wenn es zu einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung kommt, die sich auf das Einkommen auswirkt.
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Keine Korrektur bei abgeschlossenen Veranlagungen: Wenn die vGA bei der erstmaligen Veranlagung des betreffenden Wirtschaftsjahres nicht hinzugerechnet wurde und eine Änderung der Veranlagung nicht mehr möglich ist, unterbleibt die Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG endgültig.
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Behandlung von Passivposten: Bei Passivposten in der Steuerbilanz, die ganz oder teilweise als vGA zu beurteilen sind, bleibt die Passivierung unberührt. Es ist jedoch eine Nebenrechnung erforderlich, um die Auswirkungen der vGA zu erfassen und fortzuschreiben.
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Auswirkungen auf laufende Betriebsausgaben und Passivierungen: Die Hinzurechnung der vGA erfolgt in Höhe des Betrags, der das Einkommen gemindert hat. Bei Passivierungen von Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern (z.B. Tantiemen oder Pensionszusagen) wird die vGA entsprechend der Entwicklung des Passivpostens in der Steuerbilanz behandelt.
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Behandlung auf Gesellschafterebene: Die vGA wird beim Gesellschafter unabhängig von der Behandlung auf Ebene der Gesellschaft erfasst. Sie führt zu Einnahmen aus Kapitalvermögen.
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Spezielle Fälle: Der Erlass behandelt auch spezielle Fälle wie den Verzicht auf Ansprüche, die Behandlung von Pensionsrückstellungen und die Behandlung von Aktivposten (z.B. beim Kauf von Wirtschaftsgütern über dem Marktwert).
Zusammenfassend stellt der Erlass klar, dass die Korrektur einer vGA in der Regel außerhalb der Steuerbilanz erfolgt und dass die spezifischen Umstände des Einzelfalls, insbesondere bei Passivposten und auf Gesellschafterebene, sorgfältig zu berücksichtigen sind.
Beispiel 1
Die Kapitalgesellschaft erzielt im Wirtschaftsjahr 01 einen Steuerbilanzgewinn von 200 000 €. Dabei hat sie ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß Anstellungsvertrag 9 000 € als laufendes Monatsgehalt gezahlt, obwohl nach dem Fremdvergleich nur 6 000 € angemessen wären.
Zur Ermittlung des Einkommens ist dem Steuerbilanzgewinn der Kapitalgesellschaft im Beispielsfall der Betrag von 36 000 € hinzuzurechnen. In Höhe des Hinzurechnungsbetrags liegen im Wirtschaftsjahr 01 eine Ausschüttung der Kapitalgesellschaft und beim Gesellschafter Einnahmen aus Kapitalvermögen vor.
Beispiel 2
In der Steuerbilanz für das Wirtschaftsjahr 01 ist für eine Tantiemezusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer eine Tantiemerückstellung von 70 000 € gebildet worden; die Tantieme ist zum 30. Juni 02 fällig und wird zu diesem Zeitpunkt ausgezahlt. Die durch die gebildete Rückstellung eingetretene Vermögensminderung ist (unstreitig) in Höhe von 20 000 € eine verdeckte Gewinnausschüttung. Im Zuge der Veranlagung für das Wirtschaftsjahr 01 wird
a) die verdeckte Gewinnausschüttung hinzugerechnet
b) die verdeckte Gewinnausschüttung nicht hinzugerechnet; eine Änderungsmöglichkeit nach den Vorschriften der AO besteht nicht.
[12] In der Steuerbilanz der Gesellschaft ist im Unterfall a) und b) für das Wirtschaftsjahr 01 gewinnmindernd eine Tantiemerückstellung in Höhe von 70 000 € zu bilden.
[13] Im Unterfall a) kommt es im Zuge der Einkommensermittlung für 01 zur Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung von 20 000 €. Der Teilbetrag I und der Teilbetrag II belaufen sich am Schluss des Wirtschaftsjahrs 01 jeweils auf 20 000 €. In Folge der Auszahlung in 02 kommt es zur Auflösung der Rückstellung; Auszahlung und Auflösung wirken sich nicht auf den Steuerbilanzgewinn aus. Die Teilbeträge I und II sind ebenfalls aufzulösen; die Auflösung hat keinen Einfluss auf die Einkommensermittlung der Gesellschaft.
[14] Im Unterfall b) unterbleibt im Zuge der Einkommensermittlung für 01 eine Hinzurechnung von 20 000 €. Der Teilbetrag I beläuft sich am Schluss des Wirtschaftsjahrs 01 auf 20 000 €, der Teilbetrag II auf 0 €. In Folge der Auszahlung in 02 kommt es zur Auflösung der Rückstellung; Auszahlung und Auflösung wirken sich nicht auf den Steuerbilanzgewinn aus. Der Teilbetrag I ist aufzulösen; die Auflösung hat keinen Einfluss auf die Einkommensermittlung der Gesellschaft.
[15] Auf der Ebene des Gesellschafters führt der Zufluss der 70 000 € in den beiden Unterfällen in Höhe des Teilbetrags I (= 20 000 €) zu Einnahmen aus Kapitalvermögen und in Höhe des Restbetrags zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
Beispiel 3
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist für das Wirtschaftsjahr 01 eine Tantieme von 20 000 € zugesagt worden, die (zulässigerweise) am 31. Januar 03 fällig gestellt und ausbezahlt wird. Die durch die Rückstellung eintretende Vermögensminderung stellt zu 50 % eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. In der Steuerbilanz für das Wirtschaftsjahr 01 ist eine Tantiemerückstellung von 18 960 € gebildet und für das Wirtschaftsjahr 02 auf 20 000 € aufgestockt worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG [Aufzinsungsbetrag]). Im Zuge der Veranlagung für das Wirtschaftsjahr 01 wird
a) die verdeckte Gewinnausschüttung hinzugerechnet
b) die verdeckte Gewinnausschüttung nicht hinzugerechnet; eine Änderungsmöglichkeit nach den Vorschriften der AO besteht nicht.
Die Veranlagung für das Wirtschaftsjahr 02 ist noch offen.
[16] In der Steuerbilanz der Gesellschaft ist im Unterfall a) und b) am Schluss des Wirtschaftsjahrs 01 eine Tantiemerückstellung in Höhe von 18 960 € und am Schluss des Wirtschaftsjahrs 02 von 20 000 € auszuweisen.
[17] Im Unterfall a) kommt es im Zuge der Einkommensermittlung für 01 zur Hinzurechnung von 9 480 € und für 02 von 520 € (50 % des Aufstockungsbetrags von 1 040 €). Der Teilbetrag I und der Teilbetrag II belaufen sich am Schluss des Wirtschaftsjahrs 01 jeweils auf 9 480 € und erhöhen sich am Schluss des Wirtschaftsjahrs 02 um jeweils 520 € auf jeweils 10 000 €. In Folge der Auszahlung in 03 kommt es zur Auflösung der Rückstellung; Auszahlung und Auflösung wirken sich nicht auf den Steuerbilanzgewinn aus. Die Teilbeträge I und II sind aufzulösen; die Auflösung hat keinen Einfluss auf die Einkommensermittlung der Gesellschaft.
[18] Im Unterfall b) unterbleibt im Zuge der Einkommensermittlung für 01 eine Hinzurechnung von 9 480 €. Der Teilbetrag I beläuft sich am Schluss des Wirtschaftsjahrs 01 auf 9 480 €, der Teilbetrag II auf 0 €. Im Zuge der Einkommensermittlung für 02 kommt es zu einer Hinzurechnung von 520 €. Der Teilbetrag I erhöht sich am Schluss des Wirtschaftsjahrs 02 auf 10 000 €, der Teilbetrag II beläuft sich zu diesem Stichtag auf 520 €. In Folge der Auszahlung in 03 kommt es zur Auflösung der Rückstellung; Auszahlung und Auflösung wirken sich nicht auf den Steuerbilanzgewinn aus. Die Teilbeträge I und II sind aufzulösen; die Auflösung hat keinen Einfluss auf die Einkommensermittlung der Gesellschaft.
[19] Auf der Ebene des Gesellschafters führt der Zufluss der 20 000 € in Höhe des Teilbetrags I (= 10 000 €) im Jahr 03 zu Einnahmen aus Kapitalvermögen und in Höhe des Restbetrags zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
Beispiel 4
Wie Beispiel 3; der Gesellschafter-Geschäftsführer verzichtet aber am 15. Januar 03 aus durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Gründen auf die Auszahlung der Tantieme.
[20] Es gelten die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 9. Juni 1997, BStBl 1998 II S. 307 . Die gewinnwirksame Auflösung der Tantiemerückstellung in der Steuerbilanz des Wirtschaftsjahrs 03 wird in gleicher Höhe durch eine Einlage des Gesellschafters neutralisiert. Die Teilbeträge I und II sind aufzulösen; die Auflösung hat im Unterfall a) und b) keinen Einfluss auf die Einkommensermittlung der Gesellschaft.
[21] Auf der Ebene des Gesellschafters führt der Verzicht auf die Tantieme in Höhe des Teilbetrags I (= 10 000 €) zu Einnahmen aus Kapitalvermögen und der Differenzbetrag von Tantiemerückstellung und Teilbetrag I (= 10 000 €) zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. In Höhe der Einlage (von 20 000 €) erhöhen sich die steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung.
Beispiel 5
Wie Beispiel 3; der Gesellschafter-Geschäftsführer verzichtet aber am 15. Januar 03 aus durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Gründen auf die Auszahlung der Tantieme von 20 000 € (Anspruch war nur noch zu 40 % werthaltig).
[22] War der Anspruch im Zeitpunkt des Verzichts nicht mehr voll werthaltig, beschränkt sich die Einlage nach den Grundsätzen des BFH-Beschlusses vom 9. Juni 1997 (a. a. O.) betragsmäßig auf den werthaltigen Teil der Tantiemeverpflichtung It. Steuerbilanz. Die in der Steuerbilanz des Wirtschaftsjahrs 03 auszubuchende Verpflichtung wirkt sich damit im Ergebnis im Unterfall a) und b) in Höhe des nicht werthaltigen Teils gewinnwirksam aus (60 % von 20 000 € = 12 000 €).
[23] Dieser Betrag von 12 000 € entfällt im Verhältnis des Teilbetrags I (10 000 €) zum Rückstellungsbetrag (20 000 €) auf die vormalige verdeckte Gewinnausschüttung (50 % von 12 000 € = 6 000 €). Sie ist daher außerhalb der Steuerbilanz im Rahmen der Einkommensermittlung 03 bis zur Höhe des Teilbetrags II zu mindern. Im Unterfall a) sind dies 6 000 €; der Restbetrag des Teilbetrags II ist ebenso wie der Teilbetrag I ohne Auswirkung auf die Einkommensermittlung aufzulösen. Im Unterfall b) kommt es zur Minderung um 520 €; der Restbetrag des Teilbetrags I ist ohne Auswirkung auf die Einkommensermittlung aufzulösen.
[24] Auf der Ebene des Gesellschafters kommt es auf Grund des Verzichts auf die Tantieme in Höhe des werthaltigen Teils des Anspruchs (= 8 000 €) zum Zufluss. Dieser führt im Verhältnis des Teilbetrags I (10 000 €) zur Rückstellung (20 000 €), d. h. zu 50 % zu Einnahmen aus Kapitalvermögen und in Höhe des Restbetrags zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. In Höhe der Einlage (= 8 000 €) erhöhen sich die steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung.
Beispiel 6
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist im Wirtschaftsjahr 01 (zulässigerweise ohne Berücksichtigung einer Probezeit) eine endgehaltsabhängige Pensionszusage (Invaliditäts- und Altersversorgung) erteilt worden. Im Wirtschaftsjahr 01 war eine Pensionsrückstellung von 10 000 € zu bilden. Im Wirtschaftsjahr 02 waren 12 000 € zuzuführen. In Folge einer Gehaltsabsenkung im Wirtschaftsjahr 03 war die Rückstellung um 2 000 € auf 20 000 € aufzulösen. Im Wirtschaftsjahr 04 kommt es zur Zuführung von 10 000 € auf 30 000 €. Die Zusage ist in Höhe von 40 % als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen. Im Zuge der Veranlagung für das Wirtschaftsjahr 01 wird
a) die verdeckte Gewinnausschüttung hinzugerechnet
b) die verdeckte Gewinnausschüttung nicht hinzugerechnet; eine Änderungsmöglichkeit nach den Vorschriften der AO besteht nicht.
Die Veranlagungen für die Wirtschaftsjahre 02 bis 04 sind noch offen.
[25] In der Steuerbilanz der Gesellschaft ist im Unterfall a) und b) eine Pensionsrückstellung auszuweisen. Am Schluss des Wirtschaftsjahrs 01 beträgt diese 10 000 €, am Schluss des Wirtschaftsjahrs 02 beträgt sie 22 000 €, am Schluss des Wirtschaftsjahrs 03 beträgt sie 20 000 € und am Schluss des Wirtschaftsjahrs 04 beträgt sie 30 000 €. Die jeweiligen Zuführungen bzw. die Auflösung wirken sich in der Steuerbilanz gewinnmindernd bzw. gewinnerhöhend aus.
[26] Im Unterfall a) kommt es im Rahmen der Einkommensermittlung des Veranlagungszeitraums für das Wirtschaftsjahr 01 zur Hinzurechnung von 40 % von 10 000 € = 4 000 € und für das Wirtschaftsjahr 02 zur Hinzurechnung von 40 % von 12 000 € = 4 800 €. Die Teilbeträge I und II betragen am Schluss des Wirtschaftsjahrs 01 jeweils 4 000 € und am Schluss des Wirtschaftsjahrs 02 jeweils 8 800 €.
[27] Im Unterfall b) kommt es im Rahmen der Einkommensermittlung des Veranlagungszeitraums für das Wirtschaftsjahr 01 nicht zur Hinzurechnung von 40 % von 10 000 € = 4 000 €. Am Schluss des Wirtschaftsjahrs 01 beträgt der Teilbetrag I 4 000 € und der Teilbetrag II 0 €. Im Rahmen der Einkommensermittlung des Veranlagungszeitraums für das Wirtschaftsjahr 02 kommt es zur Hinzurechnung von 40 % von 12 000 € = 4 800 €. Am Schluss des Wirtschaftsjahrs 02 beträgt der Teilbetrag I 8 800 € und der Teilbetrag II 4 800 €.
[28] Im Wirtschaftsjahr 03 kommt es in der Steuerbilanz in Folge der Rückstellungsauflösung zu einer Gewinnerhöhung von 2 000 €. Diese Gewinnerhöhung ist im Verhältnis des Teilbetrags I zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (8 800 €) zum Rückstellungsbetrag zu diesem Zeitpunkt (22 000 €) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (40 % von 2 000 € = 800 €). Die Gewinnerhöhung von 2 000 € in der Steuerbilanz 03 ist außerhalb der Steuerbilanz im Rahmen der Einkommensermittlung des Veranlagungszeitraums für das Wirtschaftsjahr 03 bis zur Höhe des Teilbetrags II zu mindern. Die Minderung beträgt in Unterfall a) und b) jeweils 800 €. Der Teilbetrag I in Höhe von 8 800 € ist in beiden Unterfällen ebenfalls um 800 € aufzulösen und in Höhe des Restbetrags von 8 000 € fortzuführen. Der Restbetrag des Teilbetrags II beträgt nach Abzug von 800 € im Unterfall a) 8 000 € und in Unterfall b) 4 000 €.
[29] Im Rahmen der Einkommensermittlung des Veranlagungszeitraums für das Wirtschaftsjahr 04 kommt es im Unterfall a) und b) zur Hinzurechnung von 40 % von 10 000 € = 4 000 €. Im Unterfall a) betragen der Teilbetrag I und der Teilbetrag II jeweils 12 000 €. Im Unterfall b) beträgt am Schluss des Wirtschaftsjahrs 04 der Teilbetrag I 12 000 € und der Teilbetrag II 8 000 €.
Beispiel 7
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist im Wirtschaftsjahr 01 eine Pensionszusage (Invaliditäts- und Altersversorgung) erteilt worden, für die am Schluss des Wirtschaftsjahrs 15 eine Pensionsrückstellung von 100 000 € zu bilden ist. Die Zusage ist in Höhe von 40 % als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen. Am Schluss des Wirtschaftsjahrs 15 beläuft sich der Teilbetrag I auf 40 000 €. Der Teilbetrag II beläuft sich zu diesem Zeitpunkt
a) auf 40 000 €
b) auf 2 000 €.
Am 1. Januar 16 tritt planmäßig der Versorgungsfall ein; als Pensionsleistungen werden jährlich 7 500 € (625 € im Monat) ausbezahlt, die Pensionsrückstellung am Schluss des Wirtschaftsjahrs 16 beläuft sich auf 93 000 €.
[31] Im Wirtschaftsjahr 16 kommt es in der Steuerbilanz in Folge der Rückstellungsauflösung zu einer Gewinnerhöhung um 7 000 €. Diese Gewinnerhöhung ist im Verhältnis des Teilbetrags I zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (40 000 €) zum Rückstellungsbetrag zu diesem Zeitpunkt (100 000 €) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (40 % von 7 000 € = 2 800 €). Die Gewinnerhöhung in der Steuerbilanz des Wirtschaftsjahrs 16 ist im Rahmen der Einkommensermittlung für den Veranlagungszeitraum 16 außerhalb der Steuerbilanz bis zur Höhe des Teilbetrags II zu mindern.
[32] Im Unterfall a) mindert sich der Teilbetrag II um 2 800 € auf 37 200 €, so dass sich isoliert betrachtet eine Einkommenserhöhung von 4 200 € (7 000 € ./. 2 800 €) ergibt. Der Restbetrag des Teilbetrags II von 37 200 € ist fortzuführen.
[33] Im Unterfall b) mindert sich der Teilbetrag II um 2 000 € auf 0 €, so dass sich isoliert betrachtet eine Einkommenserhöhung von 5 000 € (7 000 € ./. 2 000 €) ergibt. Eine Fortführung des Teilbetrags II entfällt.
[34] Die Pensionszahlungen führen im Wirtschaftsjahr 16 zu laufenden Betriebsausgaben in Höhe von 7 500 €. Diese sind in Höhe von 3 000 € (= 40 % von 7 500 €) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Dieser Betrag ist dem Steuerbilanzgewinn insoweit hinzuzurechnen, wie er die Differenz aus aufzulösendem Teilbetrag I und aufzulösendem Teilbetrag II übersteigt. Im Unterfall a) beträgt die Hinzurechnung 3 000 € ./. (2 800 € ./. 2 800 €) = 3 000 €. Im Unterfall b) beträgt sie 3 000 € ./. (2 800 € ./. 2 000 €) = 2 200 €. Im Ergebnis kommt es daher im Unterfall a) und im Unterfall b) zu einer effektiven Hinzurechnung von 200 € (= 40 % von 500 € Mehraufwand gegenüber der Rückstellungsauflösung).
[35] Auf der Ebene des Gesellschafters führen die zufließenden Pensionszahlungen im Veranlagungszeitraum 16 in Höhe des Verhältnisses des Teilbetrags I zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (40 000 €) zur Pensionsrückstellung zu diesem Zeitpunkt (100 000 €) zu Einnahmen aus Kapitalvermögen von 3 000 € (= 40 % von 7 500 €) und in Höhe des Restbetrags von 4 500 € zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
Beispiel 8
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist im Wirtschaftsjahr 01 eine Pensionszusage (Invaliditäts- und Altersversorgung) erteilt worden, für die zum Schluss des Wirtschaftsjahrs 15 eine Pensionsrückstellung von 100 000 € zu bilden ist. Die Zusage ist (unstreitig) in Höhe von 40 % als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen. Am Schluss des Wirtschaftsjahrs 15 beläuft sich der Teilbetrag I auf 40 000 €. Der Teilbetrag II beläuft sich zu diesem Zeitpunkt
a) auf 40 000 €
b) auf 30 000 €.
Am 1. Januar 16 stirbt der Gesellschafter-Geschäftsführer.
[37] Die auszubuchende Verpflichtung erhöht den Steuerbilanzgewinn des Wirtschaftsjahrs 16 um 100 000 €.
[38] Diese Gewinnerhöhung in der Steuerbilanz ist im Verhältnis des Teilbetrags I von 40 000 € zum Rückstellungsbetrag von 100 000 € (= zu 40 % = 40 000 €) außerhalb der Steuerbilanz im Rahmen der Einkommensermittlung der Veranlagung des Wirtschaftsjahrs 16 bis zur Höhe des Teilbetrags II zu mindern. Im Unterfall a) kommt es zur Minderung um 40 000 €. Im Unterfall b) kommt es zur Minderung um 30 000 €. Der Teilbetrag I ist im Unterfall a) und b) ohne Auswirkung auf die Einkommensermittlung aufzulösen.
Beispiel 9
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist im Wirtschaftsjahr 01 eine Pensionszusage (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) erteilt worden, für die zum Schluss des Wirtschaftsjahrs 15 eine Pensionsrückstellung von 100 000 € zu bilden ist. Die Zusage ist in Höhe von 40 % als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen. Am Schluss des Wirtschaftsjahrs 15 beläuft sich der Teilbetrag I auf 40 000 €. Der Teilbetrag II beläuft sich zu diesem Zeitpunkt
a) auf 40 000 €
b) auf 30 000 €.
Am 31. Dezember 16 stirbt der Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Witwenversorgung (60 % der Altersversorgung) führt zu einer Pensionsrückstellung von anfangs 190 000 €.
[39] In der Steuerbilanz des Wirtschaftsjahrs 16 kommt es in Folge der Rückstellungsaufstockung zu einer Gewinnminderung von 90 000 €.
[40] Diese Gewinnminderung ist im Verhältnis des Teilbetrags I zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (40 000 €) zum Rückstellungsbetrag zu diesem Zeitpunkt (100 000 €) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (40 % von 90 000 € = 36 000 €). Dem Steuerbilanzgewinn des Wirtschaftsjahrs 16 ist im Rahmen der Einkommensermittlung außerhalb der Steuerbilanz ein Betrag von 36 000 € hinzuzurechnen. Der Teilbetrag I erhöht sich im Unterfall a) und b) um jeweils 36 000 € auf 76 000 €. Im Unterfall a) erhöht sich der Teilbetrag II am Schluss des Wirtschaftsjahrs 16 auf 76 000 € und im Unterfall b) erhöht sich der Teilbetrag II zu diesem Zeitpunkt auf 66 000 €.
[41] Für die nachfolgenden Jahre der Auszahlung gelten die Grundsätze unter Rdnr. 31 – 36 entsprechend.
Beispiel 10
Die Kapitalgesellschaft erwirbt von ihrem Gesellschafter eine Maschine (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren) im Wert von 100 000 € zum Preis von 120 000 €. Der Mehrpreis von 20 000 € ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
Die Maschine ist mit den unter fremden Dritten üblichen Anschaffungskosten zu aktivieren (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1985, BFH/NV 1986 S. 116) . In Höhe der Differenz zum tatsächlich gezahlten Betrag kommt es zu einem durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Aufwand, der als verdeckte Gewinnausschüttung gilt. Ein Zufluss beim Gesellschafter liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem er den Anspruch nach den für ihn geltenden allgemeinen Gewinn- bzw. Einkommensermittlungsvorschriften zu erfassen hat.
Kann die Veranlagung für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung nach den Vorschriften der AO nicht mehr berichtigt oder geändert werden, ist das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr des ersten offenen Veranlagungszeitraums mit dem Wert zu bewerten, der sich unter Berücksichtigung der Abschreibungen bezogen auf die unter Fremden üblichen Anschaffungskosten ergibt. Die sich hierbei ergebende Vermögensminderung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Beispiel 11
In 1990 wurde eine Pensionszusage erteilt, die (vereinfacht) jährlich zu Zuführungen zur Pensionsrückstellung von 10 000 € führt. Die Zusage ist zu 60 % durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Bis zum Jahre 01 beträgt die Pensionsrückstellung rechnerisch 120 000 €. Davon sind 72 000 € als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt worden.
a) In der Steuerbilanz ist zum 31. Dezember 01 eine Pensionsrückstellung von 48 000 € ausgewiesen.
b) Wie a), daneben ist eine Ausschüttungsverpflichtung von 72 000 € ausgewiesen.
In 02 wird auf die vorstehenden Grundsätze umgestellt, zum 31. Dezember 02 beträgt die Pensionsrückstellung 130 000 €.
Unterfall a)
Durch die Rückstellungserhöhung auf 130 000 € ergibt sich in der Steuerbilanz eine Gewinnminderung von 82 000 €. Diese entfällt wirtschaftlich in Höhe von 10 000 € auf das laufende Wirtschaftsjahr. Von diesen 10 000 € werden 6 000 € als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und dem Bilanzgewinn hinzugerechnet. Der Restbetrag von 72 000 € entfällt wirtschaftlich auf die Vorjahre; er wird bis zur Höhe der in der Vergangenheit tatsächlich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelten Beträge, d. h. um 72 000 € dem Bilanzgewinn hinzugerechnet.
Zum 31. Dezember 02 beträgt der Teilbetrag II 78 000 €; der Teilbetrag I beträgt ebenfalls 78 000 €.
Unterfall b)
Durch die „Umbuchung“ von Ausschüttungsverbindlichkeit auf Rückstellung und die „normale“ Jahreszuführung 02 ergibt sich eine Minderung des Bilanzgewinns von 10 000 €. Diese entfällt wirtschaftlich voll auf das Jahr 02. Von dem Minderungsbetrag sind 6 000 € als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Eine weitere Korrektur eines wirtschaftlich auf die Vorjahre entfallenden Minderungsbetrags entfällt.
Zum 31. Dezember 02 beträgt der Teilbetrag II 78 000 €; der Teilbetrag I beträgt ebenfalls 78 000 €.
Beispiel 12
In 1990 wurde eine Pensionszusage erteilt, die (vereinfacht) jährlich zu Zuführungen zur Pensionsrückstellung von 10 000 € führt. Die Zusage ist zu 60 % durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Bis zum Jahre 00 beträgt die Pensionsrückstellung (rechnerisch) 110 000 €; eine Korrektur als verdeckte Gewinnausschüttung ist bisher unterblieben. In 01 werden erstmals 6 000 € als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.
a) In der Steuerbilanz ist zum 31. Dezember 01 eine Pensionsrückstellung von 114 000 € ausgewiesen.
b) Wie a), daneben ist eine Ausschüttungsverpflichtung von 6 000 € ausgewiesen.
In 02 wird auf vorstehende Grundsätze umgestellt, zum 31. Dezember 02 beträgt die Rückstellung 130 000 €.
Unterfall a)
Durch die Rückstellungserhöhung ergibt sich eine Gewinnminderung von 16 000 €. Diese entfällt wirtschaftlich in Höhe von 10 000 € auf das laufende Wirtschaftsjahr. Von den 10 000 € werden 6 000 € als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und dem Bilanzgewinn hinzugerechnet. Der Restbetrag von 6 000 € entfällt wirtschaftlich auf die Vorjahre; er wird bis zur Höhe der in der Vergangenheit tatsächlich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelten Beträge, d. h. um 6 000 € dem Bilanzgewinn hinzugerechnet.
Zum 31. Dezember 02 beträgt der Teilbetrag II 12 000 €; der Teilbetrag I beträgt 78 000 €.
Unterfall b)
Durch die „Umbuchung“ von Ausschüttungsverbindlichkeit auf Rückstellung und die “normale“ Jahreszuführung 02 ergibt sich eine Minderung des Bilanzgewinns von 10 000 €. Diese entfällt wirtschaftlich voll auf das Jahr 2002. Von dem Minderungsbetrag sind 6 000 € als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Eine weitere Korrektur eines wirtschaftlich auf die Vorjahre entfallenden Minderungsbetrags entfällt.
Zum 31. Dezember 02 beträgt der Teilbetrag II 12 000 €; der Teilbetrag I beträgt 78 000 €.
Die steuerstrafrechtliche Relevanz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)
Wann ist vGA eine Steuerhinterziehung? Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an sich stellt noch keine Steuerhinterziehung dar. Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO tritt ein, wenn im Zusammenhang mit einer vGA unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht werden und dadurch Steuern verkürzt oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Dabei muss der Täter vorsätzlich handeln, das heißt, er muss den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennen oder zumindest für möglich halten, dass durch sein Handeln oder Unterlassen ein solcher Anspruch verkürzt wird.
Die strafrechtliche Relevanz einer vGA ergibt sich insbesondere dann, wenn sie auf Ebene der GmbH zu einer Verkürzung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und gegebenenfalls auch Kapitalertragsteuer führt. Auf Ebene des Gesellschafters kann eine vGA zur Hinterziehung von Einkommensteuer führen, wenn diese nicht als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG deklariert wird.
Die Nichterklärung einer vGA kann somit zu einer Steuerhinterziehung führen, wenn die entsprechenden Steuererklärungen unrichtig oder unvollständig abgegeben werden. Dies beginnt bereits mit dem Versuch der Steuerhinterziehung, der mit der Abgabe der unrichtigen oder unvollständigen Körperschaft- oder Einkommensteuererklärung einsetzt.
Die wesentlichen Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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vGA und Steuerhinterziehung: Eine vGA führt nicht automatisch zu einer Steuerhinterziehung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2015 (Az: 1 StR 154/15) darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung sorgfältig geprüft werden müssen. Eine vGA ist an sich steuerrechtlich und strafrechtlich nicht per se unzulässig.
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Komplexe steuerliche Vorfragen: Im Steuerstrafrecht ist das Steuerrecht eine Vorfrage, die geklärt werden muss. Dies bedeutet, dass selbst komplexe steuerrechtliche Fragestellungen im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens durch den Strafrichter entschieden werden müssen.
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BGH-Urteil zu vGA: In dem vom BGH entschiedenen Fall wurden die Angeklagten ursprünglich wegen Hinterziehung der Umsatz- und Körperschaftsteuer verurteilt, weil sie Wirtschaftsgüter für ihre Privatwohnungen über ihre GmbHs erworben hatten. Der BGH hob das Urteil jedoch auf, da die vGA nicht der Höhe nach zutreffend festgestellt wurde. Eine vGA lag in diesem Fall nur in Höhe der Abschreibungen vor.
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Bedeutung für die Praxis: Diese Entscheidungen des BGH sind für Steuerstrafverteidiger von großer Bedeutung, da sie zeigen, dass im Steuerstrafverfahren die Besonderheiten der vGA-Thematik zu beachten sind und dass hier erhebliches Verteidigungspotenzial besteht.
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Vorsatznachweis: Selbst wenn der objektive Tatbestand einer Hinterziehung vorliegt, muss auch der subjektive Tatbestand (Vorsatz) gegeben sein. Der Vorsatz muss bewiesen werden, was bei komplexen steuerlichen Fragen nicht immer offensichtlich ist.
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Betrachtung auf verschiedenen Ebenen: Eine vGA kann sowohl auf der Ebene der Gesellschaft (z.B. Körperschaftsteuer) als auch auf der Ebene des Gesellschafters (z.B. Einkommensteuer) relevant sein. Es ist wichtig, dass beide Ebenen konsistent betrachtet und behandelt werden.
Vorsatz: Für eine Steuerhinterziehung ist Vorsatz erforderlich. Das bedeutet, der Täter muss wissentlich oder zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass durch sein Handeln oder Unterlassen Steuern verkürzt werden.
Auswirkungen auf Steuerarten: Die strafrechtliche Relevanz einer vGA zeigt sich insbesondere, wenn sie auf der Ebene der GmbH zu einer Verkürzung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und gegebenenfalls Kapitalertragsteuer führt. Auf der Ebene des Gesellschafters kann eine vGA zur Hinterziehung von Einkommensteuer führen, wenn diese nicht als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG deklariert wird.
Nichterklärung einer vGA: Die Nichterklärung einer vGA kann zu einer Steuerhinterziehung führen, wenn die entsprechenden Steuererklärungen unrichtig oder unvollständig abgegeben werden. Dies umfasst sowohl die Körperschaft- als auch die Einkommensteuererklärung.
Versuch der Steuerhinterziehung: Der Versuch der Steuerhinterziehung ist bereits mit der Abgabe der unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung gegeben.
Zusammengefasst ist eine vGA dann als Steuerhinterziehung zu qualifizieren, wenn sie vorsätzlich begangen wird und dadurch Steuern verkürzt werden, indem unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht werden. Es ist daher für Unternehmen und deren Steuerberater von großer Bedeutung, alle Transaktionen und Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sorgfältig zu prüfen und korrekt in den Steuererklärungen zu deklarieren.
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Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer Darlehensforderung auf einem Gesellschafterverrechnungskonto kann zu einer vGA führen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Gesellschafter einer GmbH, der von der Gesellschaft ein Darlehen erhält, das nicht mit angemessenen Zinsen verzinst wird, eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erhält. Die fremdüblichen Zinsen sind in diesem Fall zu schätzen.
Die Entscheidung des BFH ist relevant für alle Gesellschafter von GmbHs, die von der Gesellschaft Darlehen erhalten. Um eine vGA zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass die Darlehen mit angemessenen Zinsen verzinst werden. Die Höhe der angemessenen Zinsen richtet sich nach den banküblichen Habenzinsen.
Ist die Gesellschaft selbst über Kredite finanziert, sind die Zinsen als vGA anzusetzen, die ihr von der Bank in Rechnung gestellt werden, soweit sie nicht vom Gesellschafter ausgeglichen werden.
Die Entscheidung des BFH ist eine wichtige Klarstellung für Gesellschafter von GmbHs und ihre Berater. Sie ermöglicht es Gesellschaftern, Darlehen von der Gesellschaft zu erhalten, ohne dass diese zu vGAs führen.
Hier sind einige weitere wichtige Punkte aus der Entscheidung des BFH:
- Die Höhe der angemessenen Zinsen richtet sich nach den banküblichen Habenzinsen.
- Der Ausfallrisiko des Darlehens kommt bei der Schätzung der angemessenen Zinsen eine besondere Bedeutung zu.
- Sind keine anderen Anhaltspunkte für die Schätzung erkennbar, kann man davon ausgehen, dass sich private Darlehensgeber und private Darlehensnehmer die bankübliche Marge zwischen den Sollzinsen und den Habenzinsen teilen.
- Zwischen fremden Dritten ist es grundsätzlich nicht vorstellbar, dass Kapital und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit unentgeltlich und ohne Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden.
Die Entscheidung des BFH ist eine wichtige Klarstellung für Gesellschafter von GmbHs. Sie ermöglicht es Gesellschaftern, Darlehen von der Gesellschaft zu erhalten, ohne dass diese zu vGAs führen.
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei unverzinsten Verrechnungskonten zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern:
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Sachverhalt: Max Meise, Geschäftsführer und 60 % Gesellschafter der Meise-GmbH, hat betriebliche Aufwendungen über die GmbH abgewickelt, die auf seinem Verrechnungskonto verbucht wurden. Es wurde keine Verzinsung vereinbart oder durchgeführt.
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Rechtsfolgen einer zinslosen Darlehensgewährung:
- Die zinslose Darlehensgewährung stellt eine vGA dar, da sie eine verhinderte Vermögensmehrung für die GmbH bedeutet.
- Die fehlende Verzinsung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da ein Fremder unter vergleichbaren Bedingungen Zinsen erhalten hätte.
- Diese vGA darf das Einkommen der GmbH nicht mindern und führt zu einer Erhöhung des zu versteuernden Einkommens der GmbH.
- Die GmbH muss auf die nicht erhaltenen Zinsen Steuern zahlen, wobei die Steuerbelastung etwa 32 % beträgt.
- Für Max Meise zählen die vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen, die er versteuern muss. Seine Steuerbelastung beträgt 25 % zzgl. 5,5 % Soli.
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Bewertung der vGA:
- Die Bestimmung des angemessenen, fremdüblichen Zinssatzes erfolgt primär über die Preisvergleichsmethode.
- Kann diese Methode nicht angewendet werden, wird der Zinssatz nach dem Margenteilungsgrundsatz bestimmt.
- Bei der Margenteilung wird der Zinssatz aus der Marge zwischen den banküblichen Haben- und Sollzinsen geschätzt.
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Beispiel zur Berechnung:
- Angenommen, die Meise-GmbH hätte bei einer Bankanlage 3 % Habenzinsen erhalten und für einen ungesicherten Privatkredit wären 9 % Sollzinsen fällig gewesen.
- Der fremdübliche Zins zur Berechnung der vGA wäre dann 6 % (3 % Habenzins plus 50 % der Marge zwischen 3 % und 9 %).
Diese Ausführungen verdeutlichen die steuerlichen Konsequenzen und Bewertungsmethoden bei unverzinsten Verrechnungskonten zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern, insbesondere im Hinblick auf die verdeckte Gewinnausschüttung.
Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung
§ 32a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), der die Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage behandelt. Hier sind die wesentlichen Aspekte zusammengefasst:
Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung:
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Korrespondierende Besteuerung: Wenn gegenüber einer Körperschaft (z.B. einer GmbH) ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann dies auch eine Änderung des Steuerbescheids des Gesellschafters oder einer diesem nahestehenden Person nach sich ziehen. Dies stellt sicher, dass die steuerlichen Folgen der vGA sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des Gesellschafters korrespondierend behandelt werden.
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Festsetzungsfrist: Die Festsetzungsfrist für die Änderung des Steuerbescheids des Gesellschafters endet nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids der Körperschaft. Dies gibt den Finanzbehörden und den Beteiligten Zeit, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.
Hinweise und Rechtsprechung:
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Fehlende Bindungswirkung: Der Körperschaftsteuerbescheid, der aufgrund der Erfassung einer vGA ergangen ist, ist für den Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners kein Grundlagenbescheid. Das bedeutet, dass die Entscheidungen unabhängig voneinander getroffen werden.
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Folgeänderungen und Festsetzungsverjährung: Im Anwendungsbereich des § 32a KStG gibt es spezielle Regelungen zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist, die sicherstellen, dass die Steuerbescheide entsprechend der Situation mit der vGA angepasst werden können.
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Nachträgliche Beseitigung der Rechtswidrigkeit: Wenn ein Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners wegen einer vGA nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert wird, bevor ein entsprechender Körperschaftsteuerbescheid geändert oder erlassen wird, ist der Einkommensteuerbescheid zunächst rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit wird jedoch nachträglich beseitigt, wenn später ein Körperschaftsteuerbescheid wegen derselben vGA erlassen wird.
Diese Regelungen sind ein wichtiger Teil des deutschen Steuerrechts und sollen sicherstellen, dass verdeckte Gewinnausschüttungen korrekt behandelt und besteuert werden. Sie zeigen die Komplexität des Themas und die Notwendigkeit, in solchen Fällen fachkundige steuerliche Beratung einzuholen.