Testament & Erbschaftssteuer

Erbfolge, Güterstand, Pflichtteil, Vermächtnis, Berliner Testament und Erbschaftssteuer


Testament

Willkommen bei Testament & Erbschaftssteuer,

Worauf Sie beim Testament und der Erbschaftsteuer achten müssen und wissen sollten. Hier erhalten Sie ein Muster Testament zum Download und erfahren, worauf Sie beim Verfassen eines Testaments achten sollten.



„Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist, findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftsteuer ersparen wollte." (Zitat:Peter Ustinov)

Haben Sie sich in letzter Zeit verstärkt mit der Vermögensnachfolge auseinander gesetzt? Wenn ja, dann haben Sie in diesem Zusammenhang vielleicht bereits ein Testament verfasst. Mit dem Testament gibt Ihnen der Gesetzgeber ein rechtliches Instrument zur Hand, mit dem Sie nicht nur Ihre Erbfolge zivilrechtlich regeln können. Vorausgesetzt, das Testament ist entsprechend verfasst, können Sie damit auch die steuerliche Seite optimal planen und gestalten. Bitte achten Sie auf die Formschriften: Entweder ist das Testament handschriftlich verfasst oder notariell zu beglaubigen.

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Testament und Erbschaftssteuer

Egal, ob Sie nun ein Einzeltestament errichtet haben oder erstellen wollen, oder ob Sie mit Ihrem Ehegatten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verfassen: Unter Beachtung der Grenzen für die Testierfreiheit haben Sie alle Möglichkeiten, auf die gesetzliche Erbfolge, dem Umgang der Erben mit dem Nachlass sowie auf die Besteuerung des Nachlasses einzuwirken.

Wie sich das Erbe auf die Erbschaftssteuer auswirkt, können Sie mit unserem Rechner schnell & einfach berechnen:


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Wenn Sie Ihr Testament aufsetzen und die Erbschaftssteuer minimieren möchten, gibt es einige wichtige Dinge zu beachten. Hier sind einige Tipps:

  1. Berücksichtigen Sie Freibeträge: In Deutschland gibt es Freibeträge für die Erbschaftssteuer. Aktuell beträgt der Freibetrag für Ehepartner 500.000 Euro und für Kinder 400.000 Euro. Wenn Sie Ihr Vermögen auf mehrere Erben aufteilen, können Sie die Freibeträge optimal ausnutzen.

  2. Planen Sie frühzeitig: Es ist nie zu früh, um mit der Planung Ihres Erbes zu beginnen. Je früher Sie mit der Planung beginnen, desto mehr Möglichkeiten haben Sie, um die Erbschaftssteuer zu minimieren.

  3. Nutzen Sie Schenkungen: Eine Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu reduzieren, besteht darin, Vermögen zu Lebzeiten zu verschenken. Jedes Jahr können Sie bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei schenken. In Deutschland beträgt der Freibetrag aktuell 20.000 Euro für Kinder und 10.000 Euro für Enkel.

  4. Berücksichtigen Sie Steuersätze: Die Erbschaftssteuer wird je nach Höhe des Erbes und Verwandtschaftsgrad des Erben unterschiedlich berechnet. Es lohnt sich also, die Steuersätze zu berücksichtigen und die Aufteilung des Vermögens entsprechend zu planen.

  5. Überlegen Sie die Nutzung von Stiftungen: Eine Stiftung kann eine Möglichkeit sein, um Vermögen zu übertragen und dabei die Erbschaftssteuer zu minimieren. Hierbei sollten Sie jedoch fachkundigen Rat einholen, da die Gründung und Verwaltung einer Stiftung komplex sein kann.

Es ist empfehlenswert, sich von einem Notar oder einem Steuerberater beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass Ihr Testament den gesetzlichen Anforderungen entspricht und um die Erbschaftssteuer zu minimieren.

Wie Sie ihre Steuerlast dauerhaft senken können, erkläre ich Ihnen gerne in meiner online Steuerberatung

Ein Testament bindet Sie im Gegensatz zum Erbvertrag nicht. Sie können ein Testament also jederzeit ändern - und bei Bedarf steuerlich anpassen. Vermeiden Sie nach Möglichkeit eine gegenseitige Erbeinsetzung mit Ihrem Ehepartner (Berliner Testament). Solche Berliner Testamente gehören zu den steuerschädlichsten Übertragungsinstrumenten. Das Berliner Testament sollte nur dann gewählt werden, wenn zwingende zivilrechtliche Gründe für eine solche Gestaltung sprechen. Zur Vermeidung von Steuernachteilen ist eine klare Erbeinsetzung Voraussetzung. Die Erbeinsetzung sollte immer zu Beginn eines selbst verfassten Testaments erfolgen, und zwar namentlich unter Gebrauch der Worte "Erbe" oder "erbt" usw. Zur Bestimmung der steueroptimalen Erbquoten für Ihre Nachfolger müssen Sie wissen, dass die Erbschaftsteuer ausschließlich aus dem Erwerbsanteil am ungeteilten Nachlass bemessen wird. Nicht der Nachlass oder etwa die Teilung des Nachlasses mittels einer Teilungsanordnung, sondern der jeweilige Teilerwerb am Nachlass bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.

Ein Testament, mit dem Sie einem stärker steuerbelasteten Erben eine Immobilie mit besonders niedrigem Steuerwert zuwenden, würde im Erbfall nichts nützen. Sie müssen stattdessen die Erbquoten entsprechend festsetzen. Mit der Erbquote bestimmen Sie, mit welchem Anteil ein Erbe am Nachlass beteiligt ist. Dies soll Ihnen das folgende, vereinfachte Beispiel erläutern: Angenommen, Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben zwei Kinder und vererben Immobilienvermögen im Steuerwert von 4 Mio. €. Ihre Ehefrau hat keinen Zugewinn erzielt. Nach der gesetzlichen Erbquotenteilung würde im Fall Ihres Todes die Hälfte des Nachlasses an den überlebenden Ehegatten fallen, die andere Hälfte bekämen die Kinder jeweils zu gleichen Teilen. Die Kinder hätten nach Abzug ihrer Freibeträge jeweils 795.000 € zu versteuern und müssten jeweils rund 150.000 € an Erbschaftsteuer, zusammen also 300.000 € zahlen. Ihre Ehefrau erhält ihren Teil als Zugewinnausgleich steuerfrei. Siehe auch Rechner für den Zugewinnausgleich

Durch geschickte Testamentsgestaltung können Sie in diesem Beispiel die Gesamtsteuerlast erheblich mindern. Ein steueroptimales Testament würde die Erbquoten so verteilen, dass der Ihrer Ehefrau neben dem Zugewinnausgleich zustehende Ehegatten-Freibetrag und der besondere Versorgungsfreibetrag (insgesamt 563.000 €) voll genutzt würde. Ein Muster bzw. Vorlage finden Sie im Internet zum Download.


Steuertipp:

Erbschaftsteuer
Steuertipp

Generation Skipping bei der Erbschaftssteuer

Haben Sie schon einmal an "Generation-Skipping" gedacht? Unter Umständen ist es im Zuge einer langfristigen Steuerplanung auch für Sie sinnvoll, Ihr Vermögen testamentarisch gleich auf Enkelkinder zu übertragen. Solche Generationen überspringende Zuwendungen werden als "Generation-Skipping" bezeichnet. Der Vorteil des "Generation-Skippings" liegt darin, dass durch das Überspringen einer Generation Sie die Erbschaftsteuer umgehen können. Des Weiteren erben die Enkel hier getrennt. Hierdurch entsteht ein Progressionsvorteil. Diesem Vorteil steht allerdings auch ein Nachteil gegenüber: Durch das Überspringen eines Erbgangs und der direkten Überleitung des Vermögens auf die Enkelgeneration geht ein Steuerfreibetrag verloren, nämlich der Erbschaftssteuer Freibetrag, den die so genannte "Zwischengeneration" gehabt hätte. Schließlich ist auch zu bedenken, dass das "Generation-Skipping" nur dann funktioniert, wenn Seitens der "Zwischengeneration" keine Pflichtteilsrechte geltend gemacht werden. Die optimale Testamentsgestaltung durch das Überspringen einer Erbengeneration bedarf daher der intensiven erb- und steuerrechtlichen Beratung. Auch sollten hier die Familienangehörigen in die Testamentsplanung mit einbezogen werden, damit es danach nicht zum Streit um den Pflichtteil kommt.


Testament und Anordnung von Vermächtnissen

Schließlich können Sie Ihren Erben auch dadurch Erbschaftsteuer sparen, dass Sie in Ihrem Testament Vermächtnisse anordnen und gezielt zuordnen.

Der Unterschied zwischen "vererben" und "vermachen" sowie die steuerlichen Implikationen dieser beiden Konzepte sind wichtige Aspekte im deutschen Erbrecht. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Unterschied zwischen Vererben und Vermachen

  1. Vererben:

    • Gesamtrechtsnachfolge: Beim Vererben tritt der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Dies umfasst Immobilien, Konten, Beteiligungen und Verbindlichkeiten.
    • Erbengemeinschaft: Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft, die oft zu Streitigkeiten führen kann.
    • Haftung: Der Erbe haftet auch für Nachlassverbindlichkeiten.
  2. Vermachen:

    • Schuldrechtlicher Anspruch: Ein Vermächtnisnehmer erhält keinen direkten Zugriff auf den Nachlass, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben.
    • Keine Haftung: Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten.
    • Eingeschränkte Rechte: Der Vermächtnisnehmer hat keinen direkten Zugriff auf die Nachlassgegenstände und muss gegebenenfalls seinen Anspruch einklagen.

Steuerliche Aspekte

  • Grundsätzlich keine Unterschiede: Sowohl Erben als auch Vermächtnisnehmer müssen das Erhaltene versteuern.
  • Ausnahme durch BFH-Urteil: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Ausländer und im Ausland lebende Deutsche Immobilien und Grundstücke über ein Vermächtnis steuerfrei weitergeben können (Az.: II R 37/19).
  • Voraussetzungen für Steuerfreiheit: Für Deutsche gilt diese Steuerfreiheit nur, wenn sowohl der Erblasser als auch der Empfänger seit mindestens fünf Jahren im Ausland leben. In einigen EU-Ländern kann es abweichende Regelungen geben.

Praktische Anwendung

  • Notarielle Eintragung: Beim Vermächtnis muss ein Notar die Eintragung vornehmen, bevor der Vermächtnisnehmer Eigentümer wird.
  • Beratung und Kosten: Die Erstellung eines Testaments kann Kosten verursachen und sollte idealerweise mit professioneller Beratung erfolgen.

Sonderfälle

  • Vorausvermächtnis: Dies ermöglicht es, einen Erben im Vergleich zu anderen Erben bevorzugt zu behandeln.
  • Enterbung: Das Erbrecht bietet auch die Möglichkeit, Verwandte zu enterben.

Mit Vermächtnissen können Sie die Steuerwerte einzelner Nachlassgegenstände individuell verschieben. Das ist besonders dann relevant, wenn sich niedrig bewertetes Grundvermögen in Ihrem Nachlass befindet und zu Ihren Erben auch entfernte Verwandte zählen, die einer höheren Steuerklasse unterliegen. Verschaffen Sie Personen der Steuerklassen II und III, das sind u.a. die Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegerkinder oder der Lebensgefährte, mit einer testamentarischen Vermächtnisanordnung dadurch Steuervorteile, dass Sie diesen solche Gegenstände zuwenden, die mit einem niedrigeren Steuerwert bewertet oder sogar steuerfrei sind. Es empfiehlt sich in solchen Fällen stets, niedrig besteuerte Erben (also den Ehegatten, die Kinder oder Enkelkinder) zum Alleinerben zu bestimmen und höher besteuerte Erben mit niedrig bewerteten Gegenständen als Vermächtnisnehmer einzusetzen.

Beispiel: Der unverheiratete Senior E will sein nichteheliches Kind und die Kindesmutter (seine Lebensgefährtin) zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligen. Es sind vorhanden: Wertpapiere im Verkehrs- und Steuerwert von 1,4 Mio. €; Grundstücke im Verkehrswert von 1 Mio. € und Steuerwert von 600.000 €. Setzt E das Kind und die Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte ein, würden rund 500.000 € an Erbschaftsteuer anfallen, 150.000 € beim Kind und ca. 350.000 € bei der Lebensgefährtin. Der steuerlich beratene Senior wird dagegen das Kind zur Alleinerbin einsetzen und der Lebensgefährtin durch testamentarisches Vermächtnis das Grundstück im Verkehrswert von 1 Mio. € (Steuerwert 600.000 €) mit 200.000 € Bargeld zuwenden. Dies allein würde rund 30.000 € an Erbschaftsteuer sparen.

Erbschaftsteuerrechtlich sind Nachvermächtnisse (§ 2191 Absatz 1 BGB) und Vermächtnisse oder Auflagen, die mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, den Nacherbschaften gleichgestellt und damit abweichend vom Bürgerlichen Recht als Erwerb vom Vorvermächtnisnehmer oder Beschwerten und nicht als Erwerb vom Erblasser zu behandeln (§ 6 Absatz 4 ErbStG). Ein solcher Fall ist insbesondere gegeben, wenn die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung bestimmen, dass ihren ansonsten zu Schlusserben eingesetzten Kindern beim Tod des erstversterbenden Elternteils Vermächtnisse zufallen sollen, die erst beim Tod des überlebenden Elternteils fällig werden (siehe auch Berliner Testament).

Wichtige Hinweise

  • Rechtliche Beratung: Aufgrund der Komplexität und der potenziellen finanziellen Auswirkungen ist es ratsam, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
  • Aktuelle Gesetzeslage: Es ist wichtig, sich über die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung zu informieren, da sich diese ändern kann.

Zusammenfassend bietet das deutsche Erbrecht verschiedene Möglichkeiten, Vermögen nach dem Tod zu übertragen, wobei jede Methode ihre eigenen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen hat.

Alles Weitere unter steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekten sollten wir in einem persönlichen Gespräch erörtern. Folgende Dokumente oder Angaben werden zur Vorbereitung eines Erstgesprächs benötigt bzw. sollten erstellt werden, sofern sie noch nicht vorhanden sind:


Checkliste Testament und Erbschaftssteuer

  • aktuelle Vermögensaufstellung
  • persönliche Bedarfsplanung
  • Gesellschaftsverträge und Jahresabschlüsse des Unternehmens der letzten 3 Geschäftsjahre ggf. persönliche Vorstellungen zur Unternehmensnachfolge
  • Immobilien, einschließlich aktueller Grundbuchauszüge sowie Versicherungspolicen
  • ggf. bereits errichtete Testamente bzw. Erbverträge, auch von Eltern und Verwandten, soweit sich daraus Bindungswirkungen ergeben sowie Pflichtteils- und Erbteilsverzichtsverträge und Schenkungsverträge und Auflistung von Vorschenkungen

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Tipp: Testamentsvollstreckung sowie weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung

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Testament

Der Erblasser kann über sein Eigentum durch Testament verfügen. Er muß volljährig und handlungsfähig sein. Ein Testament kann nur vom Erblasser persönlich errichtet werden. Ein Testament kann durch notarielle Beurkundung oder durch eigenhändige schriftliche Erklärung errichtet werden.

Das eigenhändige Testament muß vom Erblasser handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Es soll Ort und Datum der, Errichtung enthalten. Es kann dem Staatlichen Notariat in Verwahrung gegeben werden. Siehe auch notarielles Testament

In einem gemeinschaftlichen Testament können sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen (sog. Berliner Testament). Sie können Nachkommen oder andere Personen als Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten einsetzen. Der überlebende Ehegatte kann über den Nachlaß frei verfügen. Testamentarische Verfügungen des überlebenden Ehegatten, die dem gemeinschaftlichen Testament widersprechen, sind nichtig. Die Ehegatten sind an das gemeinschaftliche Testament gebunden, solange es nicht widerrufen oder aufgehoben wird. Die Ehegatten können sich gegenseitig ermächtigen, vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Verfügungen zu treffen. Weiter können sie Vermächtnisse zu wenden, Auflagen erteilen, Teilungsanordnungen treffen, Ersatzerben einsetzen und einen Testamentsvollstrecker bestimmen (siehe auch Berliner Testament).

Verfügt der Erblasser nicht durch Testament über sein Eigentum, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

  1. Universalsukzession: Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) besagt, dass der Erbe mit dem Erbfall automatisch in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt. Eine Beschränkung der Erbfolge auf einzelne Nachlassgegenstände steht grundsätzlich im Widerspruch zu diesem Prinzip.

  2. Vorerbschaft und Nacherbschaft: Die Unterscheidung zwischen Vorerbe und Nacherbe ist im deutschen Erbrecht von großer Bedeutung. Während der Vorerbe grundsätzlich über den Nachlass verfügen kann, ist er in seinen Handlungsmöglichkeiten durch die Interessen des Nacherben eingeschränkt. Diese Konstellation führt oft zu rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten, insbesondere wenn die testamentarischen Bestimmungen unklar sind.

  3. Testamentsauslegung: Die Auslegung eines Testaments ist darauf gerichtet, den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf den buchstäblichen Wortlaut, sondern auf den hinter den Formulierungen stehenden Willen an.

  4. Gestaltungsmöglichkeiten: Es gibt verschiedene Wege, den Willen der Erblasser rechtlich wirksam umzusetzen. Die Lösung über ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis oder ein Vorausvermächtnis ermöglicht es, die gewünschte Erbfolge im Einklang mit dem Erbrecht zu gestalten.

Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Erben bestimmen, Vermächtnisse zuwenden, Auflagen erteilen, Teilungsanordnungen treffen und gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen. Der Erblasser darf den Bedachten in seiner Verfügungsbefugnis über das aus der Erbschaft Erlangte nicht beschränken.

Sind durch Testament mehrere Erben eingesetzt, ohne daß ihre Erbteile bestimmt sind, erben sie zu gleichem Teilen. Hat der Erblasser durch Testament seine Verwandten als Erben eingesetzt und dazu nichts Näheres bestimmt; gelten im Zweifel diejenigen, die im Zeitpunkt des Erbfalles seine gesetzlichen Erben sein würden, als zu ihren gesetzlichen Erbteilen eingesetzt.

Beispiel: Der Erblasser E bestimmt in seinem Testament, dass sein Kind A das Grundstück und sein Kind B das Geldvermögen erben soll. Weitere Bestimmungen enthält das Testament nicht. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 900 000 EUR und aus Geldvermögen im Wert von 300 000 EUR.

Die letztwilligen Verfügungen sind als Erbeinsetzung von A und B auszulegen. Da ein Wertausgleich nicht vorgesehen ist, richten sich die Erbanteile nach dem Verkehrswert der A und B jeweils zugewiesenen Gegenstände im Verhältnis zum Verkehrswert des Nachlasses.

Erbanteil A (900 000 EUR : 1 200 000 EUR) = 3/4
Erbanteil B (300 000 EUR : 1 200 000 EUR) = 1/4

Beispiel: Der Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 800 000 EUR und aus Geldvermögen im Wert von 400 000 EUR. E bestimmt, dass A das Grundstück ohne Wertausgleichszahlung an B und B das Geldvermögen erhalten soll. Es liegt ein Vorausvermächtnis hinsichtlich des Anteils am Grundstück, für den keine Wertausgleichszahlung zu leisten ist, vor. Das Vorausvermächtnis ist steuerlich wie folgt zu bewerten:

Wert des Vorausvermächtnisses

(Grundstücksanteil)
½ von 800 000 EUR 400 000 EUR
Für A und B ergeben sich folgende Erwerbe:
Wert des Nachlasses 1 200 000 EUR
abzüglich Wert des Vorausvermächtnisses A ./. 400 000 EUR
800 000 EUR
A B
Erbanteil je ½ 400 000 EUR 400 000 EUR
Vorausvermächtnis A + 400 000 EUR + 0 EUR
800 000 EUR 400 000 EUR

Beispiel: Der Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass hat einen Wert von 1 600 000 EUR. A hat von E zu dessen Lebzeiten ein Grundstück (Grundbesitzwert 800 000 EUR) als ausgleichungspflichtige Zuwendung erhalten.

Die Erwerbe von Todes wegen von A und B berechnen sich wie folgt:

Nachlass 1 600 000 EUR
zuzüglich auszugleichende Zuwendung + 800 000 EUR
2 400 000 EUR
Anteil A (½) 1 200 000 EUR
abzüglich auszugleichende Zuwendung ./. 800 000 EUR
400 000 EUR

Teilungsanteil A im Verhältnis zum Nachlass

(400 000 EUR : 1 600 000 EUR) = ¼

Teilungsanteil B

(1 200 000 EUR : 1 600 000 EUR) = ¾
Erwerb A durch Erbanfall: ¼ von 1 600 000 EUR 400 000 EUR
Erwerb B durch Erbanfall: ¾ von 1 600 000 EUR 1 200 000 EUR

Ist die auszugleichende Zuwendung innerhalb von zehn Jahren vor Eintritt des Erbfalls ausgeführt worden, ist sie mit ihrem steuerlichen Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung mit dem Erwerb von Todes wegen des A von 400 000 EUR nach § 14 ErbStG zusammenzurechnen (> R E 14.1).

Bei Ausschluß von der Erbfolge durch Testament sind pflichtteilsberechtigt:

  1. der Ehegatte des Erblassers,
  2. die Kinder, Enkel und Eltern des Erblassers, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalles gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt waren.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Er beträgt zwei Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten. Der Berechnung des Pflichtteils wird der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt. Der Pflichtteilsanspruch ist eine Nachlaßverbindlichkeit. Sie entsteht mit dem Erbfall. Der Anspruch verjährt 2 Jahre nach Kenntnis vom Erbfall und vom Inhalt des Testaments, spätestens 10 Jahre nach dem Erbfall. Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich.

Der Erblasser kann einen Miterben oder einen anderen Bürger dazu bestimmen, im Testament getroffene Festlegungen auszuführen und insoweit den Nachlaß zu verwalten sowie darüber zu verfügen (Testamentsvollstrecker). In diesem Rahmen kann der Erblasser die Befugnisse des Testamentsvollstreckers im einzelnen regeln.

Ausschlagung der Erbschaft: Die Ausschlagungsfrist beginnt mit der Kenntnis vom Erbfall. Ist der Erbe durch Testament eingesetzt, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung des Testaments. Die Ausschlagung der Erbschaft kann gegenüber jedem Staatlichen Notariat erklärt werden. Sie bedarf der notariellen Beglaubigung. Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.

Stirbt einer der durch Testament eingesetzten Erben vor dem Erbfall, schlägt er die Erbschaft aus oder wird er für erbunwürdig erklärt, erhöhen sich die Erbteile der übrigen Erben verhältnismäßig. Ist der ausgefallene Erbe ein Nachkomme des Erblassers, treten an seine Stelle dessen Nachkommen nach den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge.

Läßt der Inhalt eines Testaments verschiedene Auslegungen zu, ist das Testament so auszulegen, daß dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung verschafft wird.

Der Erblasser kann das Testament oder einzelne testamentarische Verfügungen jederzeit widerrufen. Der Widerruf erfolgt durch Errichtung eines neuen Testaments, das ein früheres aufhebt oder früheren Verfügungen widerspricht oder durch Rücknahme des notariellen Testaments oder des Nottestaments aus der Verwahrung. Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt.

Eine testamentarische Verfügung ist nichtig, soweit sie gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot verstößt oder mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar ist. Ein Testament ist nichtig, wenn es gegen die Formvorschriften der §§ 383 bis 386 verstößt.

Fazit:

Die Gestaltung eines Testaments sorgfältig muss erfolgen, um den Willen des Erblassers präzise und rechtssicher umzusetzen. Die erbrechtlichen Konzepte der Vorerbschaft und Nacherbschaft bieten zwar flexible Gestaltungsmöglichkeiten, erfordern aber eine genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und eine präzise Formulierung im Testament. In komplexen Fällen kann die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar unerlässlich sein, um spätere Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden.


Gemeinschaftliches Testament

Das gemeinschaftliche Testament, insbesondere in der Form des Berliner Testaments, ist ein beliebtes Instrument in Deutschland, um die Nachfolgeplanung von Ehegatten zu regeln. Es ermöglicht eine verbindliche und gemeinsame Regelung des Nachlasses. Allerdings ist eine umfassende Aufklärung über die Folgen der Bindungswirkung für die Testierfreiheit unerlässlich, damit die Ehegatten eine informierte Entscheidung treffen können.

I. Besonderheiten des gemeinschaftlichen Testaments:

  • Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
  • Es kann in einer Urkunde den Nachlass beider Personen regeln.
  • Formvorschriften sind erleichtert: Es reicht, wenn ein Ehegatte das Testament schreibt und beide unterzeichnen.

II. Charakteristisches Merkmal – Bindungswirkung:

  • Wechselbezügliche Verfügungen im Testament sind bindend und können nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr geändert werden.
  • Einseitige Verfügungen können hingegen geändert werden.
  • Die Bindungswirkung kann durch Änderungsklauseln oder Rücktrittsrechte eingeschränkt werden.

III. Das Berliner Testament:

  • Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein; Kinder oder Dritte erben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten.
  • Unterschieden wird zwischen Einheitslösung (Vollerbe) und Trennungslösung (Vorerbe und Nacherbe).
  • Steuerliche Aspekte, insbesondere die doppelte Besteuerung des Vermögens, sollten berücksichtigt werden.

IV. Praktische und Gestaltungshinweise:

  • Bei der Eröffnung des Testaments werden Verfügungen des überlebenden Ehegatten zunächst nicht bekannt gegeben.
  • Auslegung des Testaments sollte den gemeinsamen Willen der Ehegatten berücksichtigen.
  • Bei Auslandsbezügen ist Vorsicht geboten, insbesondere außerhalb der EU.

Wichtige Aspekte:

  1. Aufklärung und Beratung: Die Ehegatten müssen über die Konsequenzen der Bindungswirkung und die Möglichkeit von Änderungen nach dem Tod des ersten Ehegatten aufgeklärt werden.
  2. Steuerliche Implikationen: Die steuerlichen Folgen, insbesondere bei Unternehmensnachfolgen, sollten sorgfältig geprüft werden.
  3. Auslandsbezüge: Bei internationalen Sachverhalten ist eine zusätzliche Beratung nach ausländischem Recht empfehlenswert.

Das gemeinschaftliche Testament ist ein mächtiges Werkzeug in der Nachfolgeplanung, das jedoch sorgfältige Überlegung und fachkundige Beratung erfordert, um unerwünschte Konsequenzen zu vermeiden.

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Testament & Notarkosten

Das notarielle Testament wird dadurch errichtet, daß der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich oder schriftlich erklärt. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Testament muß vom Staatlichen Notariat in Verwahrung genommen werden. Ein beim Staatlichen. Notariat verwahrtes oder abgeliefertes Testament wird nach Kenntnis vom Erbfall unverzüglich durch das Staatliche Notariat eröffnet.

Was spricht für ein notarielles Testament? Ein öffentliches Testament hat eine besondere Beweiskraft und wird beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer hinterlegt. Das vom Notar beurkundete Testament kann in der Regel den ansonsten erforderlichen Erbschein ersetzen. Muster Testamente können die Besonderheiten des Erbfalles nicht berücksichtigen und können zur ungewollten Erbfolge bzw. zu Erbstreitigkeiten.


Testament-Kosten-Rechner

 

Vermögenswert:
Euro

Schulden :
Euro

Beurkundung:

Kosten für ein Testament beim Notar: Wenn ein Notar ein Einzeltestament beurkundet, wird die 1,0-fache Gebühr fällig, bei gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten und bei Erbverträgen ist es die 2,0-fache Gebühr. Die Notar Kosten richten sich nach der Höhe der zu vererbenden Vermögen. Berechnen Sie wie viel ein notarielles Testament mit Beratung und Entwurf bei einem Notar kostet ...


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Erbschein

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das die Erbenstellung und den Umfang des Erbrechts einer Person nachweist. Der Erbschein ist somit ein zentrales Element im deutschen Erbrecht, das die Rechtsnachfolge nach dem Tod einer Person regelt und für viele rechtliche Transaktionen erforderlich sein kann. Obwohl ein Testament die Erbfolge regelt, gibt es Situationen, in denen ein Erbschein dennoch erforderlich sein kann. Bedeutung und Notwendigkeit eines Erbscheins im deutschen Erbrecht. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:


Definition und Funktion des Erbscheins

  • Amtliches Zeugnis: Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das ausweist, wer Erbe ist und ob es Beschränkungen im Erbrecht gibt.
  • Nachweis der Erbfolge: Er dient als Nachweis im Rechtsverkehr gegenüber Behörden, Ämtern, Banken etc., dass jemand als Erbe in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eingetreten ist.

Der Sinn eines Erbscheins:

  • Nachweis der Erbenstellung: Der Erbschein dient als amtlicher Nachweis darüber, wer erbt und in welchem Umfang. Er wird vom Nachlassgericht ausgestellt und ist besonders in komplexen Erbfällen oder bei rechtlichen Auseinandersetzungen von Bedeutung.

Gesetzliche Grundlagen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Die relevanten Vorschriften finden sich in den §§ 2353 ff. BGB.

Funktion und Beantragung eines Erbscheins

  • Nachweis der Erbfolge: Der Erbschein dient als offizieller Nachweis, wer rechtmäßiger Erbe ist. Er bestätigt die gesetzliche oder testamentarisch festgelegte Erbfolge.

  • Beantragung: Der Erbschein kann beim Nachlassgericht beantragt werden. Es gibt unterschiedliche Arten von Erbscheinen, je nachdem, ob man Alleinerbe ist oder Teil einer Erbengemeinschaft.

  • Annahme des Erbes: Mit der Beantragung des Erbscheins wird das Erbe offiziell angenommen. Es ist wichtig, sich vorher über mögliche Schulden oder Probleme im Zusammenhang mit dem Erbe zu informieren.


Notwendigkeit des Erbscheins

  • Nachweis des Erbrechts: Der Erbschein ist oft erforderlich, um das Erbrecht nachzuweisen.
  • Alternativen: In einigen Fällen, wie bei einem notariellen Testament, kann dieses oder eine beglaubigte Kopie des Testaments mit Eröffnungsprotokoll als ausreichender Nachweis dienen.
  • Urteil des Bundesgerichtshofs: Banken und Sparkassen dürfen nicht generell die Vorlage eines Erbscheins verlangen (Az. XI ZR 401/12).

Antragstellung

  • Berechtigte: Einen Erbschein können der Alleinerbe, Miterben oder der Testamentsvollstrecker beantragen.
  • Nachweis des Erbrechts: Der Antragsteller muss sein Erbrecht gegenüber dem Nachlassgericht beweisen, meist durch Vorlage des Testaments.
  • Form des Antrags: Der Antrag ist formfrei, muss aber auf einen Erbschein mit bestimmtem Inhalt gerichtet sein.

Wann ist ein Erbschein erforderlich?

  1. Notarielles Testament: Bei einem notariell beglaubigten Testament ist in der Regel kein Erbschein erforderlich, da das Testament klar die Erbfolge regelt.

  2. Handschriftliches Testament: Ein handschriftlich verfasstes Testament ohne notarielle Beglaubigung kann die Beantragung eines Erbscheins erforderlich machen, insbesondere für formelle Angelegenheiten wie die Änderung eines Grundbucheintrags.

  3. Erbvertrag: Ein bestehender Erbvertrag reicht als Nachweis beim Grundbuchamt aus, sodass kein zusätzlicher Erbschein benötigt wird.

  4. Banken und Erbschein: Banken dürfen nicht generell einen Erbschein verlangen, wenn aus dem Testament eindeutig hervorgeht, wer Erbe ist. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 bestätigt dies.


Wann könnte ein Erbschein benötigt werden?

  1. Handschriftliches Testament:

    • Bei einem eigenhändig geschriebenen Testament ohne notarielle Beglaubigung kann ein Erbschein erforderlich sein, um beispielsweise Grundbucheinträge zu ändern oder Bankangelegenheiten zu regeln.
  2. Zweifel an der Erbenstellung:

    • Wenn Zweifel an der Erbenstellung bestehen oder wenn Institutionen wie Banken oder das Grundbuchamt ausdrücklich einen Erbschein verlangen, kann dieser notwendig werden.

Wann ist ein Erbschein nicht notwendig?

  1. Notarielles Testament:

    • Wenn ein notariell beglaubigtes Testament vorliegt, das eindeutig die Erbfolge regelt, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Dieses Testament hat Vorrang und wird von den meisten Institutionen anerkannt.
  2. Erbvertrag:

    • Ein Erbvertrag, der ebenfalls notariell beglaubigt ist, reicht als Nachweis beim Grundbuchamt aus und macht einen Erbschein überflüssig.

Banken und Erbschein:

  • Banken dürfen nicht generell einen Erbschein verlangen: Wenn aus dem Testament eindeutig hervorgeht, wer Erbe ist, darf die Bank nicht zusätzlich einen Erbschein verlangen. Es gab Fälle, in denen Banken zu Schadensersatzzahlungen verurteilt wurden, weil sie trotz klarer Erbenstellung einen Erbschein verlangten.

Erteilung und Kosten

  • Zuständiges Gericht: Das Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten Wohnsitz des Erblassers ist für die Erteilung zuständig.
  • Überprüfung durch das Gericht: Das Gericht überprüft die Angaben und Beweismittel und erteilt den Erbschein nur, wenn es die erforderlichen Tatsachen für festgestellt hält.
  • Kosten: Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses.

Zu Lebzeiten den Erben Kosten ersparen:

  • Testamentsurkunde hinterlegen: Indem Sie zu Lebzeiten eine Testamentsurkunde beim Nachlassgericht hinterlegen, aus der die Erbfolge klar hervorgeht, können Sie Ihren Erben die Notwendigkeit und die Kosten für einen Erbschein ersparen.

Wichtige Aspekte

  • Rechtliche Beratung: In komplexen Erbfällen oder bei Unklarheiten ist es ratsam, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
  • Steuerliche Überlegungen: Erbschafts- und Schenkungssteuer sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
  • Gerichtliche Entscheidungen: Aktuelle Urteile und Gesetzesänderungen können Einfluss auf die Erbfolge und die Notwendigkeit eines Erbscheins haben.
  • Vorsicht bei Schulden: Bevor man das Erbe annimmt, sollte man sich über mögliche Schulden des Erblassers informieren, da man mit der Annahme des Erbes auch für diese haftet.

Fazit:

Obwohl ein Testament die Erbfolge regelt, kann in bestimmten Fällen ein Erbschein erforderlich sein, um die Erbenstellung rechtlich zweifelsfrei nachzuweisen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Testament nicht notariell beglaubigt ist oder wenn Institutionen wie Banken oder das Grundbuchamt einen solchen Nachweis verlangen. Die Entscheidung, ob ein Erbschein beantragt werden sollte, hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab und sollte sorgfältig abgewogen werden, insbesondere angesichts der damit verbundenen Kosten.

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Die gesetzliche Erbfolge (ohne Testament)

Wie ist die Erbfolge, wenn kein Testament aufgesetzt wurde?

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Ist kein Testament vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge mit den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein. Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB auf die gesetzlichen Erben über. Die gesetzliche Erbfolge macht in erster Linie die Kinder neben einem überlebenden Ehegatten zum Erben.



Die Erbfolge unterteilt die Erben in verschiedene Ordnungen:

  • Erben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Sind die Kinder bereits verstorben, dann treten deren Kinder (also die Enkel und Urenkel des Erblassers) an ihre Stelle.
  • Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und ihre Kinder. Das sind demnach Mutter, Vater und Geschwister des Erblassers. Sie können nur erben, wenn gesetzliche Erben der ersten Ordnung nicht vorhanden sind, bzw. nicht mehr leben sollten.
  • Erben der dritten Ordnung sind Großeltern des Erblassers und deren Kinder. Ist bereits ein Großelternteil verstorben, so treten deren Abkömmlinge an ihre Stelle. Das sind dann Onkel, Tante sowie eine weitere Stufe Neffen und Nichten des oder der Verstorbenen.
  • Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großonkel, Großtante, usw., §1928 BGB)

Erbfolge-Regel: Soweit ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnung aus.


Erben und Vererben - Informationen und Erklärungen zum Erbrecht
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Die gesetzliche Erbfolge des Ehegatten (§1931 BGB) ohne Testament

Für den Ehegatten besteht ein gesetzliches Erbrecht. Darüber hinaus spielt es eine wichtige Rolle, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten. Bei der gesetzlichen Erbfolge erhält der Ehegatte neben Verwandten der

  • 1. Ordnung eine Erbquote von 1/4,
  • 2. Ordnung oder neben Großeltern eine Erbquote von 1/2 des Nachlasses.
  • Sind keine Verwandten der 1. oder 2. Ordnung vorhanden (also nur der 3. oder 4. Ordnung, schließt der Ehegatte alle entfernteren Verwandten aus und wird zum Alleinerbe.

Der Ehegatte erhält vorab zu seinem Erbteil einen sogenannten Voraus (§ 1932 BGB). Der Voraus des Ehegatten besteht aus dem ehelichen Haushalt, Hochzeitsgeschenke und Gegenstände, die zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden. Ist der Ehegatte testamentarischer Erbe oder durch einen Erbvertrag bedacht, entfällt der Voraus jedoch.

Ehepaare ohne Kinder: Die gesetzliche Erbfolge und die Bedeutung eines Testaments. Hier eine kurze Zusammenfassung und Erläuterung der wichtigsten Punkte:

  1. Gesetzliche Erbfolge bei kinderlosen Ehepaaren: Viele Menschen gehen fälschlicherweise davon aus, dass bei kinderlosen Ehepaaren der überlebende Partner automatisch alles erbt. Tatsächlich sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass der überlebende Ehepartner gemeinsam mit den Eltern des Verstorbenen erbt. Sind die Eltern bereits verstorben, treten Geschwister, Nichten und Neffen des Verstorbenen als Erben zweiter Ordnung in die Erbfolge.

  2. Ehegattenerbrecht ohne Testament: Ohne Testament erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und zusätzlich ein Viertel für den Zugewinnausgleich. Der Rest geht an die Erben zweiter Ordnung.

  3. Konsequenzen bei Immobilienbesitz: Besonders bei Immobilien kann es zu komplizierten Situationen kommen, wenn der überlebende Ehepartner nicht der Alleineigentümer wird. Miteigentümer könnten dann Mitspracherechte bei der Nutzung der Immobilie haben, was zu Konflikten führen kann.

  4. Testament zur Bestimmung des Alleinerben: Um den Ehepartner als Alleinerben einzusetzen, ist ein Testament notwendig. Dieses muss beim Notar verfasst werden. Durch ein Testament können Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und so den Zugriff Dritter auf den Nachlass verhindern.

  5. Pflichtteilanspruch der Eltern: Selbst wenn ein Testament den Ehepartner als Alleinerben einsetzt, bleibt der Pflichtteilanspruch der Eltern bestehen. Um diesen Anspruch im Vorfeld auszuschließen, kann ein notariell beurkundeter Vertrag über einen Pflichtteilverzicht mit den Eltern aufgesetzt werden.

Der Beitrag unterstreicht die Wichtigkeit, sich frühzeitig mit der Nachlassplanung auseinanderzusetzen, insbesondere für kinderlose Ehepaare. Ein Testament und gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte sind entscheidend, um sicherzustellen, dass der Nachlass gemäß den eigenen Wünschen verteilt wird.

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Das Erbrecht des überlebenden Ehepartners: Ein detaillierter Überblick

Das deutsche Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge nach dem Tod einer Person. Ein besonders sensibles Thema ist dabei das Erbrecht des überlebenden Ehepartners. Viele Menschen gehen davon aus, dass der Ehepartner automatisch alles erbt. Doch die Realität sieht anders aus. Die gesetzlichen Bestimmungen sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Bestehen einer gültigen Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes, dem Verwandtschaftsgrad der miterbenden Verwandten und dem ehelichen Güterstand.


Welche Auswirkung hat der Güterstand auf die Erbschaft bzw. Erbschaftssteuer?

Der Güterstand der Ehegatten ist neben der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls für das Erbe bzw. Erbquote wichtig. Eheleute können folgenden Güterstand wählen:

  • Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand): Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft besteht aus der getrennten Verwaltung des Vermögens der Eheleute und einem Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (Vertrag, Scheidung oder Tod). Es gibt zwei unterschiedliche Arten des Zugewinnausgleichs, wobei es kein Wahlrecht gibt: Es gibt den güterrechtlichen Zugewinnausgleich bei Scheidung und den erbrechtlichen Zugewinnausgleich bei Tod.
  • Gütertrennung: Die Ehegatten können durch notariellen Ehevertrag - abweichend vom gestzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - die Gütertrennung vereinbaren. Wie bei der Zugewinngemeinschaft verwaltet auch hier jeder Ehegatte sein Vermögen getrennt vom Vermögen des anderen Ehepartners. Bei Beendigung der Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt.
  • Gütergemeinschaft: Die Ehegatten können durch notariellen Ehevertrag die Gütergemeinschaft vereinbaren. Das bestehende Vermögen der Ehegatten und während der Ehe erworbenes Vermögen wird gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Auf Grund des Gesamtgutes ist ein Zugewinnausgleich nicht notwendig und findet daher nicht statt.

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Zugewinngemeinschaft: Der häufigste Fall mit Besonderheiten

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so unterliegt der Zugewinnausgleich nicht der Erbschaftssteuer (§ 5 ErbStG). Die Zugewinngemeinschaft hat damit bei der Erbschaftsteuer einen Vorteil durch einen zusätzlichen steuerfreien Betrag, sofern der verstorbene Ehepartner einen höheren Vermögenszuwachs erzielte als der überlebende Ehegatte. Die Ausgleichsforderung auf den Zugewinn kann der überlebende Ehegatte am Todestag geltend machen, wie bei einer Ehescheidung.

Die Zugewinngemeinschaft ist der Standardgüterstand in Deutschland, sofern die Ehepartner nicht anders entscheiden. Hier erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung ein Viertel des Nachlasses, welches durch die Zugewinnpauschale auf die Hälfte erhöht wird. Bei nur zweitgradigen Verwandten erhält der Ehepartner 75 % des Nachlasses, und ohne weitere Erben erbt der Ehegatte alles.


Beispiel: Herr und Frau Schulze leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Tod von Herrn Schulze, beträgt sein Vermögen 1.800.000 Euro und das Vermögen seiner Frau beläuft sich auf 800.000 Euro. Das Anfangsvermögen betrug bei beiden Ehegatten 0 Euro. Der Zugewinn von Herrn bzw. Frau Schulze entspricht daher dem Endvermögen von 1.800.000 Euro bzw. 800.000 Euro. Die Differenz zwischen dem Zugewinn von 1.000.000 ist auszugleichen. Der Zugewinnausgleich beträgt also 500.000 Euro und unterliegt nicht der Erbschaftssteuer. Das steuerpflichtige Erbe ist der um den Zugewinn verringerten Betrag von 1.300.000 Euro (1.800.000 Euro - 500.000 Euro).

Die Zugewinngemeinschaft hat allerdings zivilrechtliche Nachteile gegenüber der Gütertrennung. Diese Nachteile können Sie aber mit notariellen Zusatzvereinbarungen einschränken bzw. ganz vermeiden. Der Zugewinnausgleich kann z. B. im Fall der Ehescheidung in vollem Umfang oder bezogen auf bestimmte Vermögensgegenstände, z. B. für Unternehmungen, ausgeschlossen werden (sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft).

Gestaltungshinweis: Es kann für den Ehegatten durchaus Sinn machen, auf das testamentarische Erbe zu verzichten und seinen Pflichtteil mit Voraus und Zugewinnausgleich zu beantragen. Hinsichtlich der Erbschaftssteuer, kann es ebenfalls sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen. Sie sollten sich in jedem Fall steuerlich beraten lassen.


Gütergemeinschaft: Gemeinsames Vermögen bis zum Schluss

Der Güterstand der Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) gilt nicht von alleine, sondern muss notariell vereinbart werden - auch wenn Sie die Gütergemeinschaft gewollt hatten. Ohne besondere Vereinbarung gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können allerdings die Gütergemeinschaft nachträglich noch vereinbaren, auch wenn Sie vorher in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Bei einer Gütergemeinschaft, einem der möglichen Güterstände in Deutschland, erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung ein Viertel des Nachlasses. Sind keine Kinder oder Enkel vorhanden, sondern nur Verwandte der zweiten Ordnung, erhält der Ehegatte die Hälfte. Fehlen Verwandte beider Ordnungen, fällt dem überlebenden Partner der gesamte Nachlass zu. Eine besondere Form ist die fortgesetzte Gütergemeinschaft, die das Vermögen der Eheleute im Todesfall nicht aufteilt, sondern als gemeinsames Eigentum des überlebenden Partners und der Kinder behandelt.


VORSICHT: Bei der nachträglichen Vereinbarung der Gütergemeinschaft kann zu einer schenkungssteuerpflichtigen Übertragung von Vermögen führen. Bei der Gütergemeinschaft muss man nach Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut unterscheiden (§ 1931 Abs. 1 BGB gilt uneingeschränkt). Gesamtgüter sind Gemeinschaftsvermögen beider Ehegatten. Im Erbfall zählen die Gesamtgüter somit nur zur Hälfte als Nachlass. Sondergüter sind Vermögensgegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. Vorbehaltsgüter sind Vermögensgegenstände über die jeder Ehegatte frei verfügen kann. Sonder- und Vorbehaltsgüter gehören daher zum Nachlass des jeweiligen Ehegatten. Die Erbquote ändert sich bei der Gütergemeinschaft nicht. Der Ehegatte erhält neben Verwandten der ersten Ordnung insgesamt also 1/4 und bei Verwandten der zweiten Ordnung insgesamt 1/2 des Nachlasses.

Vorsicht: Vereinbarung der Gütergemeinschaft: Vereinbaren Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft, geht das Gesetz stets davon aus, dass die Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten subjektiv unentgeltlich erfolgt, so dass Schenkungssteuer anfallen kann. Auf das Motiv der Vereinbarung kommt es nicht an. Bei einem Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütergemeinschaft ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Ausgleichsforderung in das Gesamtgut einbringt.

Es besteht keine Vermutung dafür, dass Zuwendungen an nur einen Ehegatten von Todes wegen oder unter Lebenden gleichzeitig auch für den anderen Ehegatten mitbestimmt sind. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und die Zuwendung in das Gesamtgut fällt. 3Dass hier der Erblasser oder Schenker die Möglichkeit hat, die Zuordnung zum Vorbehaltsgut (§ 1418 Absatz 2 BGB) zu bestimmen, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der andere Ehegatte erwirbt auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift (§ 1416 BGB), so dass insoweit auch zwischen den Ehegatten keine Schenkung vorliegt. Steuerpflichtige Schenkungen beider Ehegatten aus dem Gesamtgut sind stets als anteilige freigebige Zuwendungen beider Ehegatten zu behandeln.


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Gütertrennung: Jeder für sich und das Erbe dazwischen

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft notariell aus und vereinbaren im Ehevertrag nichts anderes (z.B. Gütergemeinschaft), so tritt Gütertrennung (§ 1414 BGB) ein. Die Vermögen der Ehegatten sind dann grundsätzlich getrennt und der Ehegatte erhält

  • neben Erben der ersten Ordnung nach § 1931 Abs. 4 BGB:
    • Bei einem Kind eine Quote von 1/2 des Nachlasses
    • Bei zwei Kindern eine Quote von 1/3 des Nachlasses
    • Bei drei und mehr Kindern eine Quote von 1/4 des Nachlasses
  • neben Erben der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Quote von 1/2 des Nachlasses.

Unter dem Güterstand der Gütertrennung wird das Erbe je nach Anzahl der Kinder aufgeteilt. Ein Kind bedeutet eine hälftige Teilung zwischen Ehepartner und Kind. Bei zwei Kindern erhält jeder ein Drittel, und ab drei Kindern bekommt der Ehepartner ein Viertel des Nachlasses. Sollten Enkelkinder vorhanden sein, treten diese in die Erbfolge des verstorbenen Kindes ein.


Der Voraus: Ein besonderes Recht des überlebenden Ehegatten

Ein wichtiger Aspekt des Erbrechts ist der sogenannte Voraus gemäß § 1932 BGB. Dieser umfasst Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, die für die Haushaltsführung notwendig sind. Persönliche oder beruflich genutzte Gegenstände des Verstorbenen fallen jedoch nicht darunter. Der Anspruch auf den Voraus entfällt, wenn der Ehepartner durch Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde oder das Erbe ausschlägt.


Fazit

Das Erbrecht des überlebenden Ehepartners ist ein komplexes Feld, das von vielen individuellen Faktoren abhängt. Es ist wichtig, sich frühzeitig mit diesen Regelungen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls durch ein Testament oder einen Erbvertrag individuelle Wünsche festzuhalten. So kann man sicherstellen, dass der letzte Wille des Verstorbenen respektiert wird und der überlebende Partner abgesichert ist.

BGB: Eheliches, gesetzliches Güterrecht

Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht
Untertitel 3 - Güterrechtsregister

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Erbrecht

Das Gesetz zur Änderung des Erbrecht bzw. Verjährungsrechts ist zum 1.1.2010 in Kraft treten. Es gilt dann für alle Erbfälle, die sich ab dem 1.1.2010 ereignen. Für Erbfälle vor diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Wesentlich ist aber, dass sich einige Vorschriften des neuen Erbgesetzes auch auf vergangene Sachverhalte beziehen. Im Rahmen bisheriger Gestaltungen muss daher geprüft werden, ob Änderungen erforderlich sind. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:


Verjährungsfragen

Bisher betrug die Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche 30 Jahre. Ab 2010 gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist. Beim Pflichtteilsanspruch ergibt sich als Veränderung, dass die Frist erst mit dem Ende des Jahres beginnt, zu dem der Erbfall eingetreten ist. Von erheblicher Bedeutung ist eine Änderung des § 207 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche zwischen Eltern und Kindern jetzt nicht mehr bis zum 18. Lebensjahr, sondern bis zum 21. Lebensjahr des Kindes gehemmt. Dies ist von besonderer Bedeutung etwa für Pflichtteilsansprüche von minderjährigen Kindern gegen einen Elternteil nach dem Tode des anderen Elternteils. Eine klassische Fallkonstellation ist das sog. "Berliner Testament"


Anrechnung von Pflegeleistungen

Die Ansprüche für Pflegeleistungen waren ein viel diskutiertes Thema. Hier hat der Gesetzgeber nur eine "kleine Reform" vorgenommen. Nach alter Rechtslage war es so, dass Pflegeleistungen nur dann berücksichtigt werden konnten, wenn der pflegende Abkömmling auf berufliches Einkommen verzichtet hatte. Künftig darf der Abkömmling auch nebenberuflich pflegen, d. h., an dem Verzicht für berufliches Einkommen wird nicht mehr festgehalten. Zu berücksichtigen ist, dass bei Erbfällen nach dem 1.1.2010 auch Sachverhalte, die sich bereits in der Vergangenheit ereignet haben und unter diese Vorschrift passen, zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass vor dem 1.1.2010 erbrachte Pflegeleistungen nach neuem Recht zu beurteilen sind, sofern der Erbfall nach dem 31.12.2009 eintritt.


Grundlegendes zum Pflichtteil

  • Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanteil am Nachlass eines Verstorbenen, der bestimmten nahen Verwandten zusteht, selbst wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
  • Dieser Anspruch ist im § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und soll sicherstellen, dass nahe Verwandte nicht vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden können.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

  • Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen direkte Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Verstorbenen.
  • Geschwister des Verstorbenen haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil, da sie nicht direkt vom Erblasser abstammen.

Stundung des Pflichtteils

Die Stundung von Pflichtteilsansprüchen soll künftig erleichtert werden und ist nicht nur - wie bisher - auf pflichtteilsberechtigte Erben beschränkt. Allerdings ist die Hürde für ein berechtigtes Stundungsbegehren immer noch recht hoch. Die künftige Praxis wird zeigen, ob es im Ergebnis zu einer Erleichterung kommt.


Gesetzliche Erbfolge und Geschwister

  • Geschwister haben keinen direkten Anspruch auf den Pflichtteil eines Erbes, können aber unter bestimmten Umständen über die gesetzliche Erbfolge am Nachlass beteiligt werden.
  • Geschwister sind in der gesetzlichen Erbfolge als Erben zweiter Ordnung vorgesehen, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen: Es gibt keine Erben erster Ordnung (Ehepartner, Kinder des Verstorbenen), und mindestens ein Elternteil des Verstorbenen ist bereits verstorben.
  • Die genaue Verteilung des Erbes unter Geschwistern hängt von der familiären Konstellation und dem Vorhandensein anderer Erbberechtigter ab.
  • Das Erbrecht folgt dem Prinzip der Repräsentation, wonach die Existenz eines Erben eines Stammbaums (z.B. eines Elternteils) die weiteren potenziellen Erben desselben Stammbaums (die Geschwister) ausschließt.

Beispiel zur Erbverteilung unter Geschwistern

  • Die Verteilung des Erbes unter Geschwistern hängt von der Anzahl der Geschwister und dem Überleben der Eltern ab. Wenn ein Elternteil noch lebt, erhält dieser in der Regel einen größeren Anteil des Erbes.
  • In einem Beispiel, bei dem der Bruder verstorben ist und eine Schwester, ein Bruder und die verwitwete Mutter als Hinterbliebene existieren, würde die Mutter 50% des Erbes erhalten, während die Geschwister die restlichen 50% zu gleichen Teilen aufteilen.

Das Ausschlagungsrecht des Pflichtteilsberechtigten

Nach bisheriger Rechtslage musste zwischen dem Fall, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil kleiner oder gleich groß war wie der Pflichtteil und dem Fall, dass der Erbteil größer war als der Pflichtteil unterschieden werden. Diese Differenzierung ist im Interesse einer Vereinfachung ersatzlos entfallen. Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann stets die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Einzige Voraussetzung ist, dass sein Erbteil durch die Einsetzung eines Nacherben, eine Testamentsvollstreckung oder eine Teilungsanordnung beschränkt ist oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert wurde.


Schenkungen des Erblassers und Pflichtteilergänzungsanspruch

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, besteht nach bisheriger Rechtslage für pflichtteilsberechtigte Angehörige ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, sofern die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre zurücklag, gerechnet von dem Erbfall. Sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den Erben ging es bisher, je näher der Ablauf der 10-Jahresfrist heranrückte, um Alles oder Nichts, d. h., ob die Schenkung in den sog. "Ergänzungsnachlass" einfließt oder nicht. Starb der Erblasser nur eine Tag zu früh, wurde die Schenkung so behandelt, als gehöre sie noch in vollem Umfang zum Nachlass und erhöhte den Pflichtteilsergänzungsanspruch.


Nach neuem Recht besteht eine Pflicht zur Pflichtteilsergänzung von Schenkungen nur noch in folgenden Abstufungen:

  • im 1. Jahr vor dem Erbfall in voller Höhe;
  • im 2. Jahr vor dem Erbfall nur noch in Höhe von 90 %,
  • im 3. Jahr vor dem Erbfall nur noch in Höhe von 80 % usw.

Eine Ausnahme stellen weiterhin Schenkungen an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner dar. Da die Abschmelzung des Schenkungswertes an den Lauf der 10-Jahresfrist gekoppelt ist und der Fristbeginn bei Ehegattenschenkungen und ehebedingten Zuwendungen auf das Ende der Ehe aufgeschoben ist, findet eine Abschmelzung nicht vor Auflösung der Ehe statt.


Was passiert mit den Schulden?

Wenn jemand verstirbt und Schulden hinterlässt, ist es wichtig für die Erben, die rechtlichen Aspekte und Optionen zu verstehen. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  1. Erben übernehmen auch Schulden: Grundsätzlich erben die Nachfolger nicht nur Vermögenswerte, sondern auch die Schulden des Verstorbenen. Das bedeutet, dass die Erben für die Begleichung dieser Schulden verantwortlich sind.

  2. Erbausschlagung: Eine Möglichkeit, sich von der Verantwortung für die Schulden zu befreien, ist die Erbausschlagung. Wenn man die Erbschaft ausschlägt, verzichtet man allerdings auch auf alle Vermögenswerte des Verstorbenen. Es ist nicht möglich, nur die Vermögenswerte zu erben und die Schulden abzulehnen.

  3. Nachlassverwaltung: Eine Alternative zur Erbausschlagung ist die Beantragung einer Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht. Bei dieser Option wird ein Nachlassverwalter eingesetzt, der das Vermögen des Verstorbenen verwaltet und die Schulden begleicht. Die Erben haften in diesem Fall nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen. Übrigbleibende Vermögenswerte nach der Schuldenbegleichung gehen an die Erben.

  4. Nachlassinsolvenz: Wenn das Vermögen des Erblassers nicht ausreicht, um die Schulden zu tilgen, muss eine Nachlassinsolvenz beantragt werden. In diesem Fall wird das gesamte Vermögen des Verstorbenen zur Schuldentilgung verwendet.

  5. Kosten und Komplexität: Beide Verfahren – Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz – können kostenintensiv sein, da ein Verwalter oder Insolvenzverwalter eingesetzt wird. Wenn der Nachlass die Kosten nicht deckt, können Erben die Dürftigkeitseinrede geltend machen und den Nachlass selbst verwalten.

  6. Beratung durch Fachjuristen: Aufgrund der Komplexität dieser Verfahren ist es ratsam, sich von Fachjuristen für Erbrecht beraten zu lassen, insbesondere von solchen, die auf Erbenhaftung spezialisiert sind.

Es ist wichtig, dass Erben sich frühzeitig über ihre Rechte und Pflichten informieren und gegebenenfalls rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.


Checkliste

Diese Checkliste soll sicherstellen, dass alle wesentlichen Aspekte berücksichtigt werden, um ein klares und rechtsgültiges Testament zu erstellen. Hier ist eine solche Checkliste:

Checkliste für die Erstellung eines Testaments

Persönliche Informationen

  1. Vollständiger Name und Adresse
  2. Geburtsdatum und -ort
  3. Staatsangehörigkeit
  4. Familienstand
  5. Namen und Geburtsdaten der Kinder und Enkelkinder (falls vorhanden)

Überlegungen vor der Testamentserstellung

  1. Bestandsaufnahme des Vermögens
    • Immobilien
    • Bankkonten
    • Wertpapiere und Aktien
    • Lebensversicherungen
    • Persönliche Gegenstände (Schmuck, Kunst, etc.)
    • Digitales Vermögen (Online-Konten, Domains, etc.)
  2. Bestehende Verpflichtungen
    • Schulden
    • Hypotheken
    • Sonstige finanzielle Verpflichtungen

Festlegung der Erben

  1. Haupterben bestimmen
  2. Ersatzerben festlegen (falls Haupterben nicht erben können)
  3. Spezifische Vermächtnisse (bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge an bestimmte Personen)
  4. Bedingungen oder Auflagen für das Erbe (falls gewünscht)

Sonderregelungen

  1. Pflichtteilsansprüche beachten (für nahe Angehörige)
  2. Testamentsvollstrecker benennen (falls gewünscht)
  3. Regelungen für minderjährige Kinder (Vormundschaft)
  4. Anweisungen für den Fall eigener Geschäftsunfähigkeit

Weitere wichtige Punkte

  1. Bestattungswünsche
  2. Organspende-Entscheidungen
  3. Digitales Erbe (Zugangsdaten, Anweisungen für Online-Konten)
  4. Haustierversorgung

Rechtliche Aspekte

  1. Testament handschriftlich verfassen oder notariell beurkunden lassen

Klarheit und Eindeutigkeit der Formulierungen

  1. Datum und Ort der Testamentserstellung
  2. Eigenhändige Unterschrift (bei handschriftlichem Testament)
  3. Zeugen (falls erforderlich, insbesondere bei notariellem Testament)

Nach der Testamentserstellung

  1. Sichere Aufbewahrung des Testaments (z.B. bei einem Notar, in einem Testamentregister)
  2. Informieren einer Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort
  3. Regelmäßige Überprüfung und ggf. Aktualisierung des Testaments bei Änderungen in den Lebensumständen

Zusätzliche Tipps

  1. Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar in Anspruch nehmen
  2. Bei komplexen Vermögensverhältnissen oder internationalen Bezügen spezielle Regelungen treffen
  3. Über die Möglichkeit einer Testamentsspende für wohltätige Zwecke nachdenken

Abschließende Überlegungen

  1. Klarheit über die eigenen Wünsche und Ziele
  2. Verständlichkeit und Eindeutigkeit der Anweisungen
  3. Vermeidung von Widersprüchen und Unklarheiten

Diese Checkliste dient als allgemeine Orientierungshilfe. Jede Person sollte jedoch individuelle Besonderheiten und rechtliche Anforderungen in ihrem Land oder ihrer Region berücksichtigen. Es ist oft ratsam, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Testament rechtsgültig und gemäß den persönlichen Wünschen gestaltet ist.

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Streichungen in einem privatschriftlichen Testament als Widerruf?

Das Oberlandesgericht München befasste sich in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2023 mit der Frage, ob Streichungen in einem privatschriftlichen Testament als Widerruf der betreffenden testamentarischen Verfügung zu werten sind. Diese Fragestellung ist von großer Bedeutung, da sie die Wirksamkeit testamentarischer Anordnungen und damit die Erbfolge beeinflussen kann.

Nach der Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur trägt grundsätzlich die Person, die aus einem Testament Rechte ableiten möchte, die Beweislast für dessen Wirksamkeit. Dies umfasst auch den Nachweis, dass das Testament vom Erblasser selbst verfasst und nicht widerrufen wurde. Umgekehrt muss jemand, der behauptet, der Erblasser habe das Testament durch eine bestimmte Handlung, wie etwa Streichungen, widerrufen, diese Widerrufshandlung und die Widerrufsabsicht beweisen.

Das Gericht stellt klar, dass, wenn das Testament bis zum Tod des Erblassers in dessen Besitz war und keine ernsthaften Hinweise darauf bestehen, dass Dritte Veränderungen vorgenommen haben, davon ausgegangen werden kann, dass solche Veränderungen vom Erblasser selbst stammen. Die Beweisanforderungen für den Nachweis, dass eine Veränderung durch den Erblasser erfolgte, sind in einem solchen Fall nicht besonders hoch.

Diese Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Aufbewahrung testamentarischer Urkunden. Sie zeigt auch, dass Veränderungen an einem Testament, die nachweislich vom Erblasser vorgenommen wurden, als Ausdruck seines letzten Willens angesehen werden können, selbst wenn diese Veränderungen lediglich aus Streichungen bestehen. Für Erben und potenzielle Erben ist es daher entscheidend, die Umstände und den Zustand eines Testaments genau zu prüfen, um dessen Gültigkeit und die darin enthaltenen Verfügungen richtig zu verstehen.


Testamentsauslegung bei Aussage „bis zu meinem Tod pflegt und betreut“

Das Urteil des Oberlandesgerichts München in diesem Fall beleuchtet die Komplexität und die Herausforderungen bei der Auslegung von Testamenten, insbesondere wenn der Wortlaut unbestimmt oder mehrdeutig ist. Die zentralen Aspekte dieses Falles sind:

  1. Unbestimmter Wortlaut des Testaments: Die Erblasserin hatte in ihrem handschriftlichen Testament festgelegt, dass die Person, die sie „bis zu meinem Tode pflegt und betreut“, ihr gesamtes Vermögen erben soll. Der Wortlaut dieses Testaments war jedoch so unbestimmt, dass eine klare Auslegung nicht möglich war.

  2. Unklarheiten in der Formulierung: Es war unklar, ob die Erblasserin mit „pflegt und betreut“ eine Betreuung meinte, die bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung stattfand, oder ob auch eine spätere Übernahme der Pflege und Betreuung ausreichend sein könnte. Ebenso war nicht eindeutig, ob diese Pflege und Betreuung ununterbrochen erfolgen musste und ob sie bis zum tatsächlichen Tod der Erblasserin andauern sollte.

  3. Inhaltliche Unklarheit: Was die Erblasserin genau unter „pflegt und betreut“ verstand, ließ sich ebenfalls nicht sicher feststellen. Dies könnte von alltäglicher Unterstützung bis hin zu intensiver medizinischer Pflege reichen.

  4. Ungültigkeit des Testaments: Aufgrund dieser Unklarheiten konnte das Gericht keine eindeutige Auslegung des Erblasserwillens vornehmen. Daher wurde das Testament als ungültig angesehen.

Bedeutung für die Praxis:

  • Wichtigkeit präziser Formulierungen: Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung klarer und eindeutiger Formulierungen in Testamenten. Unklare oder mehrdeutige Testamente können zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen und letztlich ungültig sein.

  • Beratung durch Fachleute: Es ist ratsam, bei der Erstellung eines Testaments juristische Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass der Wille des Erblassers eindeutig und rechtlich wirksam zum Ausdruck gebracht wird.

  • Individuelle Umstände berücksichtigen: Jeder Fall ist einzigartig, und die spezifischen Umstände und Wünsche des Erblassers sollten sorgfältig berücksichtigt werden.

Das Urteil zeigt, dass die genaue Formulierung in einem Testament entscheidend ist, um den wahren Willen des Erblassers rechtlich gültig zu erfassen und umzusetzen.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Testament

EStG 
EStG § 18

UStAE 
UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStR 
UStR 16. Unternehmer

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 33. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG

AEAO 
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 69 Haftung der Vertreter:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

ErbStG 3 31 32 34
ErbStR 1.1 3.7 6 13.4 13a.3 13c 21
ErbStDV 1 7 muster-2 muster-5
EStH 4.7 15.6 15.7.6 15.8.1 22.8 24.1 24.2
ErbStH E.3.1.2 E.3.2 E.10.7 E.15.1 E.21 E.31 E.32
BGB 83 1516 1937 1938 1939 1940 1948 1951 2064 2065 2066 2067 2068 2069 2070 2071 2072 2073 2074 2075 2076 2077 2078 2079 2080 2081 2082 2083 2084 2085 2086 2087 2088 2089 2090 2091 2092 2093 2094 2095 2096 2097 2098 2099 2100 2101 2102 2103 2104 2105 2106 2107 2108 2109 2110 2111 2112 2113 2114 2115 2116 2117 2118 2119 2120 2121 2122 2123 2124 2125 2126 2127 2128 2129 2130 2131 2132 2133 2134 2135 2136 2137 2138 2139 2140 2141 2142 2143 2144 2145 2146 2147 2148 2149 2150 2151 2152 2153 2154 2155 2156 2157 2158 2159 2160 2161 2162 2163 2164 2165 2166 2167 2168 2168a 2169 2170 2171 2172 2173 2174 2175 2176 2177 2178 2179 2180 2181 2182 2183 2184 2185 2186 2187 2188 2189 2190 2191 2192 2193 2194 2195 2196 2197 2198 2199 2200 2201 2202 2203 2204 2205 2206 2207 2208 2209 2210 2211 2212 2213 2214 2215 2216 2217 2218 2219 2220 2221 2222 2223 2224 2225 2226 2227 2228 2229 2230 2231 2232 2233 2234 bis 2246 2247 2248 2249 2250 2251 2252 2253 2254 2255 2256 2257 2258 2258a und 2258b 2259 2260 2261 2262 2263 2264 2265 2266 2267 2268 2269 2270 2271 2272 2273 2291 2292 2297 2298 2299 2306 2338 2352 2363 2368 2376

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