Goldpreis- + Steuerrechner

Wie viel kostet 1 g Gold?
+ Wie viel Steuern auf Gold?


Die Webseite richtet sich an Anleger, die in Gold und andere Edelmetalle investieren wollen oder bereits investiert haben und mehr über die steuerlichen Folgen erfahren möchten. Die Webseite informiert insbesondere über die steuerlichen Aspekte des Kaufs und Verkaufs von Gold (gilt auch für alle Edelmetalle wie z.B. Silber, Platin und Palladium). Sie erklärt, wann Gold von der Mehrwertsteuer befreit sind, wie die Einkommensteuer auf Gewinne aus Goldverkäufen berechnet wird und welche Freibeträge und Fristen gelten. Außerdem gibt sie Tipps, wie man Steuern sparen oder vermeiden kann, indem man zum Beispiel Münzen statt Barren kauft, Edelmetalle im Ausland lagert oder Schenkungen nutzt.

Mit dem Goldpreisrechner berechnen Sie den Wert für Gold, Silber + Platin mit den aktuellen Kursen in Euro + Dollar.

Was ist mein Gold wert?

Edelmetall:
Gewicht:
Feinheit:
/1000
Kurs:
USD
Wechselkurs:
EUR/USD


Gold (richtig) kaufen

In diesem Blogbeitrag möchte ich Ihnen einige wichtige Aspekte erläutern, die Sie beachten sollten, wenn Sie mit Gold handeln wollen. Gold ist ein beliebtes Anlageobjekt, das in Krisenzeiten als sicherer Hafen gilt. Doch wie kauft man Gold richtig? Welche Vor- und Nachteile haben Barren, Münzen oder Wertpapiere? Und worauf muss man bei der Auswahl eines seriösen Händlers achten? Hier erhalten Sie Tipps und Hinweise, wie Sie Ihr Geld in Gold anlegen können, ohne auf Betrüger hereinzufallen oder unnötige Kosten zu verursachen.


Der direkte Kauf von physischem Gold hat den Vorteil, dass Sie jederzeit über Ihr Vermögen verfügen können. Sie müssen sich aber auch um die Lagerung und Versicherung kümmern, was zusätzliche Kosten verursacht. Außerdem fallen beim Kauf und Verkauf von Barren oder Münzen oft hohe Auf- und Abschläge an, die Ihre Rendite schmälern. Deshalb sollten Sie nur bei seriösen Händlern kaufen, die transparente Preise anbieten und Mitglied im Berufsverband des deutschen Münzhandels sind. Dieser verpflichtet seine Mitglieder zu hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards.

Leider gibt es im Internet viele unseriöse Anbieter, die versuchen, ahnungslose Kunden mit gefälschten oder nicht existierenden Goldprodukten abzuzocken. Seien Sie daher immer vorsichtig, wenn Sie online Gold kaufen wollen. Prüfen Sie die Internetadresse des Anbieters genau und vergleichen Sie die Preise mit anderen Quellen. Wenn ein Angebot zu gut klingt, um wahr zu sein, ist es das meistens auch. Überweisen Sie niemals Geld an unbekannte oder zweifelhafte Empfänger. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Anbieter seriös ist, können Sie sich an den Berufsverband des deutschen Münzhandels wenden oder sich auf unabhängigen Bewertungsportalen informieren.

Wenn Sie nicht unbedingt physisches Gold besitzen wollen, sondern nur von der Preisentwicklung profitieren möchten, können Sie auch goldhaltige Wertpapiere kaufen. Diese sind in der Regel günstiger und einfacher zu handeln als Barren oder Münzen. Sie müssen sich aber bewusst sein, dass Sie damit kein Eigentumsrecht an dem Gold erwerben, sondern nur eine Forderung gegenüber dem Herausgeber des Wertpapiers. Dieser kann im schlimmsten Fall insolvent werden und Ihnen Ihr Geld nicht zurückzahlen. Um dieses Risiko zu minimieren, sollten Sie nur solche Wertpapiere kaufen, die mit physischem Gold hinterlegt sind und regelmäßig von unabhängigen Prüfern kontrolliert werden.


Wie Sie sehen, gibt es viele Möglichkeiten, Ihr Geld in Gold anzulegen. Je nach Ihren persönlichen Präferenzen und Zielen können Sie sich für physisches Gold oder goldhaltige Wertpapiere entscheiden. Wichtig ist aber immer, dass Sie sich gut informieren und seriöse Anbieter auswählen. So können Sie Ihr Vermögen vor Inflation und Krisen schützen und langfristig von der Wertsteigerung des Edelmetalls profitieren.

Ein weiterer Aspekt, den Sie beim Goldkauf beachten sollten, ist die Steuer. Es unterliegt nicht den gleichen Regeln wie andere Finanzinstrumente, wie zum Beispiel Aktien oder Anleihen. Deshalb müssen Sie sich darüber im Klaren sein, welche steuerlichen Folgen Ihr Goldhandel haben kann.


Ist Gold eine gute Anlage?

Ob Gold eine gute Anlage ist, hängt von verschiedenen Aspekten ab, wie zum Beispiel den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen, der Inflation, dem Zinssatzumfeld und der globalen politischen Lage.

Es gibt Vor- und Nachteile bei einer Anlage in Gold:

Es ist unmöglich, den genauen Wert von Gold vorherzusagen, da dies von vielen Faktoren abhängt, die derzeit nicht vorhersehbar sind. Der Wert von Gold hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie z.B. der globalen wirtschaftlichen Lage, der Nachfrage nach Gold als Absicherung gegen Inflation und Unsicherheit auf den Finanzmärkten, der Verfügbarkeit von Gold und der Entwicklung neuer Technologien.

In der Vergangenheit hat Gold als Absicherung gegen Inflation und wirtschaftliche Unsicherheit gedient, und seine Nachfrage ist in Zeiten wirtschaftlicher Turbulenzen oft gestiegen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Wertentwicklung von Gold sehr volatil sein kann und dass es keine Garantie dafür gibt, dass Gold in Zukunft einen hohen Wert behält.

Ein weiterer Vorteil ist, dass Gold im Gegensatz zu Aktien oder Anleihen kein Emittentenrisiko birgt. Das heißt, wenn ein Unternehmen oder eine Regierung Insolvenz anmeldet, kann der Wert von Aktien und Anleihen stark sinken, während Gold seinen Wert behält.

Ein Nachteil von Gold ist jedoch, dass es keine regelmäßigen Einkommenszahlungen bietet und keine Dividenden ausschüttet. Zudem kann der Goldpreis volatil sein und schwankt oft in Abhängigkeit von der Nachfrage und dem Angebot. Es besteht auch das Risiko, dass der Goldpreis nicht steigt oder sogar fällt, was zu Verlusten führen kann.

Es ist auch wichtig zu bedenken, dass Anlagen in Gold in der Regel langfristige Anlagen sind, und dass es während dieser Zeit Schwankungen geben kann. Bevor Sie in Gold investieren, sollten Sie daher sorgfältig Ihre Investitionsziele und Risikotoleranz prüfen und sich von einem qualifizierten Finanzberater beraten lassen.

Insgesamt kann Gold eine sinnvolle Ergänzung für ein diversifiziertes Anlageportfolio sein, um das Risiko zu reduzieren und die Rendite zu steigern. Es ist jedoch wichtig, eine angemessene Risikostreuung zu gewährleisten und sich vor einer Anlage in Gold gut zu informieren und gegebenenfalls von einem qualifizierten Finanzberater beraten zu lassen.

Ein weiterer wichtiger Punkt, den Sie beachten sollten, ist, dass der Handel mit physischem Gold nicht den gleichen Grundsätzen unterliegt wie der Handel mit Wertpapieren. Das bedeutet zum Beispiel, dass Sie kein Depot benötigen, um Ihr Gold zu lagern. Sie können Ihr Gold selbst verwahren oder bei einer Bank oder einem anderen Anbieter einlagern lassen.


Gold steuerfrei verkaufen

Hier erfahren Sie, was Sie über die Besteuerung von Edelmetallen (insbesondere Gold) wissen müssen und wie Sie von den steuerlichen Vorteilen profitieren können. Wir gehen auch auf die Unterschiede zwischen Xetra-Gold und anderen Formen von Goldanlagen ein und geben Ihnen Tipps, wie Sie die richtige Entscheidung für Ihre persönliche Situation treffen können.

Der Kauf von physischem Gold ist in Deutschland mehrwertsteuerfrei, was einen Vorteil gegenüber anderen Edelmetallen darstellt. Allerdings müssen Sie eventuelle Gewinne aus dem Verkauf von Gold versteuern, wenn Sie das Gold weniger als ein Jahr lang gehalten haben. Die Höhe der Einkommensteuer hängt von Ihrem persönlichen Einkommen ab und kann bis zu 42 Prozent betragen. Wenn Sie das Gold länger als ein Jahr halten, sind die Gewinne steuerfrei.

Bei goldhaltigen Wertpapieren gelten andere Regeln: Hier müssen Sie 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf alle Gewinne zahlen, unabhängig von der Haltedauer.


Gold und Einkommensteuer

Gold ist ein beliebtes Anlageobjekt, das sowohl als Schmuck als auch als Wertpapier gehandelt werden kann. Doch wie wird der Verkauf von Gold besteuert? Das hängt davon ab, welche Art von Gold man besitzt und wie lange man es hält.

Bei der Versteuerung von Gewinnen verkaufter Münzen oder Barren gibt es keinen Unterschied zwischen Gold, Silber und Platin: Wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr vergangen ist, bleiben die Erlöse steuerfrei, es sei denn, es liegt ein Gewerbebetrieb vor. Nach einem Urteil des Bundes­finanzhofs (BFH) gilt das nicht nur für physisches Gold, sondern auch für Xetra-Gold (Az. VIII R 4/15 und VIII R 35/14). Dabei spielt es keine Rolle, ob man sich das Gold ausliefern lässt oder Anteile mit Gewinn über die Börse verkauft.

Gold als Schmuck oder Sammlerstück (physisches Gold in Form von Goldbarren, Goldmünzen etc.)

Wenn man Gold als Schmuck oder Sammlerstück verkauft, muss man den Gewinn aus dem Verkauf versteuern, wenn die sogenannte Spekulationsfrist nicht eingehalten wurde. Das bedeutet, dass man das Gold mindestens ein Jahr lang besessen haben muss, bevor man es verkauft. Andernfalls gilt der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft und unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz. Dabei ist es egal, ob man das Gold selbst gekauft oder geschenkt bekommen hat. Siehe auch Umsatzsteuer


Einkommensteuerrechner: Berechnung der Einkommensteuer mit Steuersätzen.

Einkommensteuerrechner

 

incl. Grundfreibetrag in Höhe von: 11604,- (2024)

Jahr:

Veranlagung:

Kichensteuer:


zu versteuerndes Einkommen in Euro:
Euro


Gold als Wertpapier

Wenn man Gold als Wertpapier verkauft, zum Beispiel Goldzertifikate, gelten andere Regeln. Hier muss man den Gewinn aus dem Verkauf immer versteuern, unabhängig von der Haltedauer. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 600 Euro pro Jahr, bis zu dem keine Steuern anfallen. Der Gewinn über dem Freibetrag wird mit 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Dabei wird der Gewinn aus dem Verkauf von Gold mit dem Verlust aus dem Verkauf anderer Wertpapiere verrechnet, sofern diese im selben Depot verwahrt werden.


Tipp: Die Auslieferung von Gold an den Inhaber einer Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung ist kein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Das hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden. Der BFH hatte bereits 2015 klargestellt, dass es sich bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht um Kapitalforderungen handelt, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG führen. Damit sind die Inhaberschuldverschreibungen steuerlich anders zu behandeln als andere börsenfähige Wertpapiere.

Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen sind Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht auf die Auslieferung von Gold einräumen. Dieses Recht kann jederzeit gegenüber der Bank ausgeübt werden. Die Bank muss dann innerhalb von zehn Tagen das Gold liefern. Alternativ können die Wertpapiere an der Börse verkauft werden. Im Streitfall war die Bank verpflichtet, die Auslieferungsansprüche jederzeit zu mindestens 95 % durch physisches Gold zu decken.

Die Kläger erwarben Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und machten von ihrem Recht Gebrauch, sich das verbriefte Gold innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb physisch liefern zu lassen. Das Finanzamt sah darin ein privates Veräußerungsgeschäft und besteuerte die Wertsteigerung zwischen dem Erwerb des Gold-Papiers und der Auslieferung des physischen Goldes. Die Kläger klagten dagegen vor dem Schleswig-Holsteinischen FG und bekamen Recht. Nun hat der IX. Senat des BFH die Revision des Finanzamts als unbegründet verworfen.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass keine Veräußerung i. S. von § 23 EStG vorliege. Es habe keine entgeltliche Übertragung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen stattgefunden. Die Kläger hätten nur ihren verbrieften Anspruch auf die Lieferung des Goldes geltend gemacht und im Gegenzug die Inhaberschuldverschreibungen zurückgegeben. Dadurch sei ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht erhöht worden. Sie hätten auch nach der Einlösung das Risiko eines fallenden Goldpreises getragen. Das ausgelieferte Gold sei in ihrem Eigentum gewesen. Es sei in ihrem Bankdepot gelagert worden. Es sei nicht veräußert worden.

Das Urteil lässt sich wie folgt zusammenfassen: Gewährt eine Inhaberschuldverschreibung ausschließlich das Recht auf die Auslieferung einer bestimmten Goldmenge, die durch entsprechende Goldbestände gedeckt ist, stellt die Einlösung durch Übergabe des Goldes keine entgeltliche Veräußerung dar. Sie ist nicht steuerpflichtig. Weder nach § 20 EStG noch nach § 23. Der BFH musste im Streitfall nicht über die Veräußerung oder Verwertung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an der Börse oder an andere Erwerber urteilen.


Hinweis: Die Bundesregierung plant keine Ausweitung der Besteuerung bei sog. Gold-ETCs. Bei diesen Kapitalanlagen handelt sich um „Exchange Traded Commodities“ (ETC) in Form von Inhaberschuldverschreibungen, bei denen die Käufer eine Lieferung von physischem Gold verlangen können. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22447) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21688) mit. Die Abgeordneten hatten in der Vormerkung zur Kleinen Anfrage darauf hingewiesen, dass Gewinne beim Verkauf solcher Gold-ETCs bisher steuerfrei seien, wenn der Anleger die Wertpapiere länger als zwölf Monate gehalten habe. Unter Berufung auf den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz schrieb die FDP-Fraktion, die dort vorgesehenen Änderungen hätten zur Folge, dass zum Beispiel Gewinne aus der Veräußerung von Goldpapieren vom 1. Januar 2021 der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer unterliegen würden. Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2020

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen die Rechtmäßigkeit von sogenannten Goldfinger-Modellen bestätigt, bei denen Personengesellschaften durch den Erwerb von physischem Gold Verluste aus Gewerbebetrieb erzielten. Dabei handelt es sich um Gestaltungen, bei denen ein Gewerbebetrieb im In- oder Ausland gegründet wird, der ausschließlich aus dem Handel mit physischem Gold besteht. Durch den Kauf und Verkauf von Gold entstehen Verluste, die mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Diese Verluste konnten die Gesellschafter steuerlich nutzen, sofern kein Steuerstundungsmodell vorlag. Die Finanzverwaltung hat diese Modelle als missbräuchlich angesehen und die Anerkennung der Verluste versagt. Der BFH hat jedoch in beiden Fällen die Sichtweise der Finanzverwaltung verworfen und die Verluste anerkannt. Er hat dabei keine Anhaltspunkte für eine Steuerumgehung gesehen.


Gold im Gewerbetrieb als Betriebsausgabe

Physisches Gold ist ein beliebtes Anlageobjekt für viele Unternehmen, die sich vor Inflation oder Währungsschwankungen schützen wollen. Doch wie wird physisches Gold steuerlich behandelt? Das hängt davon ab, ob es zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehört und ob es als Wertpapier angesehen werden kann. Dies hat vor allem Bedeutung für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, also für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (siehe auch Goldfinger). Goldbarren sind keine Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen oder Rechte i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 EStG.

Goldhandel als Gewerbetrieb: Zunächst müssen Sie wissen, ob Sie Ihren Goldhandel als Gewerbebetrieb anmelden müssen oder nicht. Das hängt davon ab, ob Sie mit Gewinnerzielungsabsicht handeln oder nicht. Wenn Sie nur gelegentlich Gold kaufen oder verkaufen, ohne dabei einen systematischen Plan zu verfolgen, dann gilt Ihr Handel als private Vermögensverwaltung. In diesem Fall müssen Sie keine Gewerbesteuer zahlen und auch keine Buchführungspflichten erfüllen.

Ob der Ankauf und Verkauf von Gold als Gewerbebetrieb anzusehen ist, muss anhand der Besonderheiten von Goldgeschäften beurteilt werden. Ein kurzfristiger und häufiger Umschlag des Goldbestands sowie der Einsatz von Fremdkapital können Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sein. Die Grundsätze des Wertpapierhandels sind auf den Handel mit physischem Gold nicht übertragbar.

Wie können Sie nun feststellen, ob Ihr Goldhandel gewerblich ist oder nicht? Dafür gibt es leider keine eindeutige Antwort, denn es kommt immer auf den Einzelfall an. Das Finanzamt wird verschiedene Kriterien prüfen, um Ihre Absicht zu ermitteln. Einige dieser Kriterien sind:

  • Die Häufigkeit und Dauer Ihres Handels: Wenn Sie innerhalb kurzer Zeit viele Goldgeschäfte abwickeln, dann spricht das für eine gewerbliche Tätigkeit. Wenn Sie hingegen nur selten oder langfristig Gold kaufen oder verkaufen, dann spricht das für eine private Vermögensverwaltung.
  • Die Höhe Ihres Umsatzes: Wenn Sie einen hohen Umsatz mit Ihrem Goldhandel erzielen, dann kann das ebenfalls ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit sein. Es gibt jedoch keine feste Grenze, ab der Ihr Umsatz als gewerblich gilt. Das hängt auch von anderen Faktoren ab, wie zum Beispiel Ihrer Kapitalausstattung oder Ihrem Marktverhalten.
  • Der Einsatz von Fremdkapital: Wenn Sie für Ihren Goldhandel Fremdkapital aufnehmen, zum Beispiel einen Kredit oder einen Lombardkredit, dann deutet das darauf hin, dass Sie einen höheren Gewinn erzielen wollen. Das kann ein weiteres Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit sein.
  • Die Art und Weise Ihres Handels: Wenn Sie Ihr Gold aktiv bewerben oder vermitteln, zum Beispiel durch Anzeigen oder Internetseiten, dann kann das ebenfalls für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen. Wenn Sie hingegen nur auf Anfrage oder passiv handeln, dann spricht das eher für eine private Vermögensverwaltung.

Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1., m.w.N.).

Sie sehen also, dass es nicht einfach ist, zu entscheiden, ob Ihr Goldhandel gewerblich ist oder nicht. Es kommt immer auf die Gesamtwürdigung aller Umstände an. Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden, der Ihnen bei dieser Frage helfen kann.

Wenn Sie jedoch regelmäßig und in großem Umfang Gold kaufen und verkaufen, dann kann Ihr Handel als gewerblich eingestuft werden. Das bedeutet, dass Sie Ihr Gewerbe beim Finanzamt anmelden müssen und Gewerbesteuer sowie Einkommensteuer auf Ihre Gewinne zahlen müssen. Außerdem müssen Sie eine ordnungsgemäße Buchführung führen und Ihre Geschäftsvorfälle dokumentieren.

Anlagevermögen oder Umlaufvermögen? Physisches Gold, das entsprechend seiner Zweckbestimmung im Betrieb eingesetzt wird, ist dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen. Das bedeutet, dass es entweder langfristig dem Geschäftsbetrieb dient oder kurzfristig zur Veräußerung bestimmt ist. Diese Zuordnung hat Auswirkungen auf die Abschreibung und die Bewertung des Goldes.

Anlagevermögen muss nach § 253 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden, abzüglich planmäßiger Abschreibungen. Da physisches Gold jedoch nicht abnutzbar ist, entfällt die Abschreibung. Das Anlagevermögen ist außerdem nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten, d.h. bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung muss das Gold mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden.

Umlaufvermögen muss nach § 256 HGB mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden. Das bedeutet, dass physisches Gold, das zum Umlaufvermögen gehört, stets mit dem aktuellen Marktwert angesetzt werden muss, unabhängig davon, ob dieser höher oder niedriger als die Anschaffungskosten ist.


Goldfinger-Modell

Bei den Goldfinger-Modellen handelte es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von gewerblich geprägten Personengesellschaften, die physisches Gold an- und verkauften. Da sie ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelten, konnten sie die Anschaffungskosten für das Gold, das als Umlaufvermögen anzusehen war, sofort als Betriebsausgaben abziehen. Dies führte zu einem gewerblichen Verlust, der bei einer inländischen Personengesellschaft zu einer Steuerstundung und bei einer ausländischen Personengesellschaft zu einer endgültigen Steuerminderung bei den Gesellschaftern führen konnte. Der Grund dafür war, dass die Verluste im Jahr des Goldkaufes mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden konnten und dadurch der Steuersatz gesenkt wurde. Im Jahr des Goldverkaufes erhöhte sich der Steuersatz hingegen nicht oder nur geringfügig. Die Gestaltungen waren steuerlich vorteilhaft, wenn kein Steuerstundungsmodell vorlag. Siehe auch Abzug anerkannter „Goldfinger-Verluste“ kann nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG beschränkt werden .

Die Urteile sind allerdings nur noch für Altfälle relevant. Denn der Gesetzgeber hat inzwischen die steuerlichen Regelungen geändert, um solche Modelle zu verhindern. Die Änderungen betreffen sowohl Inlands- als auch Auslandsfälle. Für Inlandsfälle gilt, dass die Goldfinger-Modelle als Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG behandelt werden. Das bedeutet, dass die Verluste nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnet werden können, sondern nur noch mit künftigen Gewinnen aus demselben Gewerbebetrieb. Diese Regelung ist anwendbar auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 28. November 2013 erworben, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden. Für Auslandsfälle gilt, dass die Verluste aus den Goldfinger-Modellen nicht mehr sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Außerdem ist § 15b EStG sinngemäß auf den Progressionsvorbehalt anzuwenden. Diese Regelung ist anwendbar auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 28. Februar 2013 erworben, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden. Das gilt für alle noch offenen Fälle.


Gold und Umsatzsteuer

Sie müssen keine Umsatzsteuer auf den Kauf oder Verkauf von Gold zahlen, wenn es sich um Anlagegold handelt. Das ist Gold, das bestimmte Anforderungen an die Reinheit und die Form erfüllt, wie zum Beispiel Goldbarren oder Goldmünzen. Wenn Sie jedoch Schmuck oder andere Gegenstände aus Gold kaufen oder verkaufen, dann fällt Umsatzsteuer an.

Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 UStG fallen Goldlieferungen an die Deutsche Bundesbank und die Europäische Zentralbank. Die Steuerbefreiung erstreckt sich ferner auf Goldlieferungen, die an Zentralbanken anderer Staaten oder an die den Zentralbanken entsprechenden Währungsbehörden anderer Staaten bewirkt werden. Es ist hierbei nicht erforderlich, dass das gelieferte Gold in das Ausland gelangt. Liegen für Goldlieferungen nach § 4 Nr. 4 UStG auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Anlagegold (§ 25c Abs. 1 und 2 UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 25c Abs. 1 und 2 UStG der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 4 UStG vor.

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2022 gilt Folgendes:

Goldmünzen: Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.



Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2022 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 50.813 EUR je Kilogramm vorzunehmen.

Für 2021 ist von einem Goldpreis i. H. v. 47.647 EUR/kg (im Vorjahr waren dies: 42.721 EUR/kg) auszugehen.

Warum Käufer von Anlagemünzen bald mehr Umsatzsteuern bezahlen müssen: Die Differenzbesteuerung wurde geändert. Die Differenzbesteuerung ist eine besondere Form der Umsatzbesteuerung, die für bestimmte Warengruppen gilt, die von Händlern aus dem Nicht-EU Ausland importiert werden. Sie ermöglicht es, nur die Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis der Ware mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % zu besteuern, anstatt den vollen Verkaufspreis. Dies kann für Käufer einen erheblichen Preisvorteil bedeuten, insbesondere bei Waren mit hohem Materialwert wie Anlagemünzen aus Silber, Platin oder Palladium.

Zum 1. Januar 2023 hat sich die Regelung der Differenzbesteuerung jedoch geändert. Sie gilt nun nur noch für Sammlermünzen oder Altware

, also Ware, die ein Händler zuvor von einer Privatperson erworben und dann weiterverkauft hat. Sammlermünzen sind solche, deren Wert das zweieinhalbfache des Materialwert-Marktpreises übersteigt. Die meisten Anlagemünzen (Bullionmünzen) erfüllen dieses Kriterium nicht. Das bedeutet, dass Händler nun den vollen Umsatzsteuersatz von 19 % auf den Verkaufspreis dieser Münzen anwenden müssen, was zu einer deutlichen Verteuerung für die Käufer führt.

Diese Änderung hat in der Branche für viel Unmut gesorgt, da sie die Nachfrage nach Anlagemünzen aus Ländern wie USA, Kanada, Südafrika oder Australien beeinträchtigen könnte. Diese Münzen sind sehr beliebt bei Anlegern und Sammlern, da sie hohe Qualität und Bekanntheit haben. Beispiele dafür sind der Silber-Krügerrand, Silver Maple Leaf oder Känguru Silber.

Steuertipps für die Anlage in Gold

Sie möchten mehr aus Ihrem Geld machen und weniger Steuern zahlen? Dann sollten Sie diese Steuertipps kennen, die Ihnen helfen können, legal Steuern zu sparen und Ihre Rendite zu erhöhen.

  1. Beim Kauf von Anlagegold fällt im Gegensatz zu anderen Edelmetallen keinerlei Steuer an. Das bedeutet, dass Sie beim Kauf und Verkauf von Goldmünzen oder Goldbarren keine Mehrwertsteuer oder Abgeltungssteuer zahlen müssen. Das macht Gold zu einer attraktiven Anlageform, die Ihnen langfristig einen Wertzuwachs sichern kann.
  2. Bei Silber, Platin & Palladium: Beim Kauf auf Angebote achten mit der günstigeren Differenzbesteuerung. Diese Edelmetalle unterliegen normalerweise der vollen Mehrwertsteuer von 19%, was die Rendite deutlich schmälert. Es gibt aber eine Möglichkeit, diese Steuer zu umgehen: die Differenzbesteuerung. Dabei wird nur die Differenz zwischen dem Einkaufs- und Verkaufspreis des Händlers besteuert, nicht der gesamte Betrag. Das kann Ihnen bis zu 15% Steuern sparen. Achten Sie daher beim Kauf von Silber, Platin oder Palladium auf Angebote mit der Differenzbesteuerung.
  3. Zollfreilager: Hier entfällt die Mehrwertsteuer beim Kauf komplett. Eine weitere Option, um die Mehrwertsteuer auf Edelmetalle zu vermeiden, ist die Lagerung in einem Zollfreilager. Das sind spezielle Lagerhäuser, die außerhalb des Zollgebiets liegen und daher von der Mehrwertsteuer befreit sind. Wenn Sie Ihre Edelmetalle in einem Zollfreilager kaufen und lagern, müssen Sie keine Mehrwertsteuer zahlen. Sie können Ihre Edelmetalle jederzeit verkaufen oder aus dem Lager entnehmen, dann aber fällt die Mehrwertsteuer an.
  4. Münzen und Barren mindestens 1 Jahr halten. Damit entfällt die Besteuerung von Verkaufsgewinnen (= "Spekulationssteuer"). Wenn Sie Ihre Edelmetalle nicht nur als Wertanlage, sondern auch als Spekulationsobjekt sehen, sollten Sie eine wichtige Frist beachten: die einjährige Spekulationsfrist. Wenn Sie Ihre Edelmetalle innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder verkaufen, müssen Sie den Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft versteuern. Das kann bis zu 42% Ihres Gewinns ausmachen. Wenn Sie Ihre Edelmetalle aber länger als ein Jahr halten, sind die Gewinne steuerfrei.
  5. Goldminenaktien: Freistellungsauftrag bei der Bank nicht vergessen. Wenn Sie lieber in Aktien von Goldminen investieren wollen, sollten Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank einrichten. Damit können Sie einen bestimmten Betrag an Kapitalerträgen steuerfrei erhalten. Für Alleinstehende liegt dieser Betrag bei 801 Euro pro Jahr, für Verheiratete bei 1602 Euro pro Jahr. Wenn Sie diesen Betrag nicht ausschöpfen, verschenken Sie bares Geld an das Finanzamt.
  6. Wer "Papiergold" bevorzugt: Gold-ETCs "Xetra-Gold" oder "EUWAX Gold II" sind steuerlich Münzen oder Barren gleichgestellt. Eine weitere Möglichkeit, in Gold zu investieren, ohne physisches Gold zu besitzen, sind sogenannte Gold-ETCs (Exchange Traded Commodities). Das sind börsengehandelte Wertpapiere, die den Goldpreis abbilden und durch physisches Gold gedeckt sind. Die bekanntesten Gold-ETCs in Deutschland sind "Xetra-Gold" und "EUWAX Gold II". Diese beiden Produkte haben einen besonderen steuerlichen Vorteil: Sie werden wie Münzen oder Barren behandelt und unterliegen daher keiner Abgeltungssteuer oder Spekulationsfrist.

Mit diesen sechs Tipps können Sie legal Steuern sparen und Ihre Rendite mit Edelmetallen erhöhen. Beachten Sie aber immer, dass eine Anlage in Edelmetalle auch Risiken birgt, wie zum Beispiel Kursschwankungen oder Diebstahl. Informieren Sie sich daher immer gut, bevor Sie investieren, und diversifizieren Sie Ihr Portfolio.

Fazit: Der Verkauf von Gold kann steuerliche Folgen haben, je nachdem, welche Art von Goldanlage man besitzt und wie lange man es hält. Um die Steuerlast zu minimieren, sollte man sich vor dem Verkauf über die geltenden Regelungen informieren und gegebenenfalls einen Steuerberater konsultieren.

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Gold

EStG 
EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

UStG 
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStG § 18 Besteuerungsverfahren

UStG § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

UStG Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) i.d.F. 23.12.2016

UStG Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) i.d.F. 23.12.2016

AO 
AO § 300 Mindestgebot

AO § 300 Mindestgebot

UStAE 
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 4.4.1. Lieferungen von Gold an Zentralbanken

UStAE 4.8.3. Gesetzliche Zahlungsmittel

UStAE 4.14.3. Tätigkeit als Zahnarzt

UStAE 4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 13b.4. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen

UStAE 13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel

UStAE 13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets

UStAE 13b.18. Übergangsregelungen

UStAE 15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 4.4.1. Lieferungen von Gold an Zentralbanken

UStAE 4.8.3. Gesetzliche Zahlungsmittel

UStAE 4.14.3. Tätigkeit als Zahnarzt

UStAE 4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 13b.4. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen

UStAE 13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel

UStAE 13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets

UStAE 13b.18. Übergangsregelungen

UStAE 15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

UStR 
UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 51. Lieferungen von Gold an Zentralbanken

UStR 59. Gesetzliche Zahlungsmittel

UStR 89. Tätigkeit als Zahnarzt

UStR 127a. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStR 204. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen

UStR 276a. Differenzbesteuerung

UStR 276c. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

AEAO 
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

HGB 
§ 539 HGB Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden

EStH 4.2.1 4.5.2
LStH 40.2
BGB 1240

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.




KI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!