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Kfz-Steuer für Wohnmobile

Kfz-Steuer für Wohnmobile

Hier finden Sie die Kfz Steuer für Wohnmobile.


Wohnmobile unterliegen in erster Linie einer gewichtsorientierten Besteuerung. Daneben ist die Höhe der Steuer von der Schadstoffklasse abhängig. Die Steuersätze sind breit gefächert und erstrecken sich in Abhängigkeit der Schadstoffklasse von 10,00 Euro bis 40,00 Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht. Im Einzelnen gelten die nachfolgenden Steuersätze.


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Schadstoffklasse:     Zeitraum:      Kilogramm (Kg)



Personenkraftfahrzeuge: Personenkraftwagen (Pkw), Wohnmobile, Zwei- und Dreiräder, leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (z. B. "Quads"). Anhänger i. S. d. § 3 Nr. 13 KraftStG sind auch Wohnwagenanhänger.

Definition Wohnmobile: Kfz, die den Anforderungen nach § 2 Abs. 2b KraftStG entsprechen. Entscheidend ist dabei die besondere, grundsätzlich fest eingebaute Ausrüstung, sofern sie zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut ist, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil des Fahrzeuges einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 cm aufweist (zur Vereinfachung gilt dies bei derartigen Fahrzeugen mit einer Gesamthöhe von mindestens 220 cm als gegeben). Für die Einstufung als Wohnmobil in diesem Sinne sind das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht sowie die Anzahl der Sitzplätze nicht maßgeblich.

Hinweis: Wann ist der Verkauf eines Wohnmobils einkommensteuerpflichtig? Der BFH (BFH, Urt. v. 24.05.2022 - IX R 22/21) hat für ein Mobilheim (tansportables Holzhaus) ein auf Immobilien bezogenes privates Veräußerungsgeschäft verneint. Allerdings stellt ein Mobilheim ein „anderes Wirtschaftsgut“ nach § 23 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Im Streitfall bejahte der BFH die Steuerpflicht, weil die dort einschlägige Veräußerungsfrist unterschritten worden war.


Wohnmobile, die mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen

Gesamtgewicht in Kilogramm Steuersatz in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht
bis zu 2.000 16,00
über 2.000 10,00

insgesamt jedoch nicht mehr als 800,00 Euro


Wohnmobile, die der Schadstoffklasse S 3 oder S 2 entsprechen

Gesamtgewicht in Kilogramm Steuersatz in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht
bis zu 2.000 24,00
über 2.000 10,00

insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000,00 Euro


Wohnmobile, die die vorhergehenden Voraussetzungen nicht erfüllen

Gesamtgewicht in Kilogramm Steuersatz in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht
bis zu 2.000 40,00
über 2.000 bis zu 5.000 10,00
über 5.000 bis zu 12.000 15,00
über 12.000 25,00

Wie wird die Kfz-Steuer für dein Wohnmobil berechnet und erfolgt eine Erhöhung ab dem 01.01.2021?


Auch für verkehrsrechtlich als Wohnmobil eingestufte Fahrzeuge kommt nach dem 31.12.2005 die Besteuerung wie Pkw nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission in Betracht, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2b KraftStG (Wohnmobil) nicht erfüllen.

Pick-up-Fahrzeugen mit wechselbaren Wohnmobilkabinen werden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen als Pkw bzw. andere Fahrzeuge bewertet. Da diese Wohnmobilkabinen nicht dauerhaft mit den Fahrzeugen verbunden sind, die Ausrüstung damit nicht fest eingebaut ist, sind diese Fahrzeuge keine Wohnmobile i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG. Sie sind aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit unter Berücksichtigung aller Merkmale ihrer Gesamtheit als Pkw bzw. andere Fahrzeuge zu bewerten.

Umbau eines hubraumbesteuerten Geländewagens zu einem Wohnmobil: Zu den Mindestausstattungskriterien für Wohnmobile gehören:

  • Sitzgelegenheit mit Tisch,
  • Schlafplätze, die auch umklappbare Sitzgelegenheiten sein können,
  • Kücheneinrichtung mit Spüle (Frisch- und Abwasser) und Kochgelegenheit,
  • Schrank bzw. Stauraum.

Soweit diese Kriterien nicht alle erfüllt sind, ist der verkehrsrechtlichen Einstufung des Kfz als Wohnmobil kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht zu folgen.

Wohnwagen und Wohnmobile: Steuervergünstigung für Schwerbehinderte: Nach § 3a KraftStG wird die Steuervergünstigung nur für Kfz gewährt. Für Wohnwagen-Anhänger ist nach geltendem Recht eine entsprechende Regelung nicht möglich. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zum Zweck der Vorschrift, durch die schwerbehinderten Personen das Halten eines Kfz zur besseren Fortbewegung erleichtert werden soll. Auf Wohnwagen-Anhänger, die nicht der Fortbewegung, sondern dem Aufenthalt des Fahrzeughalters dienen, trifft dies nicht zu. Das Mitführen eines versteuerten Wohnwagen-Anhängers einschließlich der darin mitgenommenen üblichen Gegenstände stellt aber keine zweckfremde Benutzung des ziehenden Kfz i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG dar und schließt deshalb die Steuervergünstigung dafür nicht aus. Wohnmobile – verkehrsrechtlich Sonder-Kfz (Wohnmobil) – sind dagegen Kfz i.S. des § 3a KraftStG. Ihr Halten kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift begünstigt werden.

Selbstfahrende Wohnwagen im Gewerbe nach Schaustellerart sind von der Steuer befreit, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen. Nach § 3 Nr. 8 KraftStG sind nur Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden, und Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t bzw. Nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 16.11.2004, BStBl 2005 II S. 186) greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG nicht nur für Wohnwagenanhänger, sondern auch für selbstfahrende Wohnwagen (Wohnmobile), solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.

Die Finanzämter haben die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile mit einem Gesamtgewicht über 2,8 t ab Juli 2005 neu festgesetzt und zwar rückwirkend. An dieser rückwirkenden Festsetzung bestehen keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel.


Wohnmobil von der Steuer absetzen?

Kann ein Wohnmobil dem steuerlichen Betriebsvermögen zugeordnet und als Betriebsausgaben abgesetzt werden? In den meisten Fällen lässt sich das gestalten. Wie das geht und ob das sinnvoll ist wird in diesem Video erklärt. Voraussetzung ist eine mind. 10%ige betriebliche Nutzung. Vorsicht: Die private Nutzung muss - wie beim Firmenwagen - mit 1% des Bruttolistenpreises versteuert werden. Das kann sogar mehr Steuern verursachen! Lösung: Die betriebliche Nutzung sollte daher unter 50% liegen um die Zuordnung zum Betriebsvermögen zu vermeiden. Bei der Umsatzsteuer ist das anders.


Die Vermietung nur eines Wohnmobils an wechselnde Mieter ist i.d.R. keine gewerbliche Tätigkeit, sondern führt zu Einkünften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 12.11.1997, XI R 44/95, BStBl 1998 II S. 774).

Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht werden oder der Umfang der Tätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert. Der Erwerb, die Vermietung und Veräußerung von Wohnmobilen sind jedoch gewerblich, wenn die einzelnen Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen sind (BFH vom 22.1.2003 – BStBl II S. 464). Entgelt für die zeitweise Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter (BFH vom 12.11.1997 – BStBl 1998 II S. 774); zur gewerblichen Wohnmobilvermietung H 15.7

Wohnmobile zählen als Pkw i. S. des § 2 InvZulG 1991 nicht zu den investitionszulagebegünstigten Wirtschaftsgütern (Investitionszulage). Wohnmobile sind unabhängig von ihrem zulässigen Gesamtgewicht als Personenkraftwagen i.S. des § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996 und des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 anzusehen und gehören daher nicht zu den investitionszulagenbegünstigten Wirtschaftsgütern (BFH-Urteil vom 17.12.1997, III R 12/97, BStBl 1999 II S. 498 und BFH-Urteil vom 17.11.1998, III R 56/95, BFH/NV 1999 S. 670).


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Rechtsgrundlagen zum Thema: Wohnmobil

EStR 
EStR R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

UStAE 
UStAE 1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStR 
UStR 15c. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 19. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStR 33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

EStH 15.7.3 22.8
KraftStG 3 8 9

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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