Wohngeldrechner: Wohngeld berechnen & beantragen.

Wohngeld - Voraussetzungen, Höhe + Wohngeldantrag (PDF Download)



Wohngeld kostenlos + online berechnen

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist eine staatliche Unterstützung für Haushalte mit geringem Einkommen, um die Wohnkosten tragbar zu machen. Es wird als Mietzuschuss für Mieter oder als Lastenzuschuss für Eigentümer gewährt, die ihre Immobilie selbst nutzen.

Durch die Wohngeld-Plus-Reform seit Januar 2023 erhalten deutlich mehr Haushalte Wohngeld, da sowohl die Höhe des Zuschusses als auch der Kreis der Berechtigten erweitert wurde. Zusätzlich wurde eine dauerhafte Heizkosten- und Klimakomponente eingeführt, um steigende Energiekosten abzufedern.


Jetzt Anspruch auf Wohngeld prüfen!

Viele Haushalte unterschätzen ihren möglichen Anspruch auf Wohngeld. Da die Regelungen regelmäßig angepasst werden, lohnt sich eine jährliche Überprüfung . Nutzen Sie unseren Wohngeldrechner, um in wenigen Minuten herauszufinden, ob Sie Anspruch haben – und beantragen Sie Wohngeld, bevor Sie Geld verschenken!

Jetzt Wohngeldrechner nutzen und Antrag vorbereiten!


Wohngeldrechner

Wie viel Wohngeld bekomme ich?

Wohngeld 2025 berechnen:

Monatliche Kaltmiete
Euro

Mietenstufe (Wohnort)

Monatliches Familieneinkommen (netto)
Euro

Haushaltsmitglieder

Wie berechnet sich das Wohngeld?

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach:

  1. Anzahl der Haushaltsmitglieder

  2. Gesamteinkommen des Haushalts

  3. Zuschussfähige Miete oder Wohnkosten (abhängig von der Mietstufe Ihrer Stadt oder Gemeinde)

Nutzen Sie unseren Wohngeldrechner, um schnell und unverbindlich zu prüfen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben und wie hoch Ihr Zuschuss ausfallen könnte!


Das Wohngeld wird zum 1. Januar 2022 erstmals automatisch entsprechend der Mieten- und Einkommensentwicklung erhöht. Danach wird das Wohngeld alle zwei Jahre angepasst. Damit müssen weniger Menschen zu Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe wechseln, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem werden die Freibeträge für pflegebedürftige oder behinderte Menschen erhöht.

Ab dem 1. Januar 2025 wird das Wohngeld erneut angepasst, um steigenden Mieten und Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen.


Wie wird das Wohngeld berechnet?

Die Höhe des Wohngeldes, hängt von diesen Punkten ab:

  • Anzahl der Haushaltsmitglieder (Personen, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und für die die Wohnung, der Lebensmittelpunkt)
  • Höhe des Gesamteinkommens (zu erwartenden Einnahmen zum Zeitpunkt der Antragstellung)
  • Höhe der zuschussfähigen Miete oder entsprechenden Kosten bei Wohnungseigentümern (Die Miete oder Belastung nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig. Dieser richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und einer bestimmten Mietenstufe (Berlin ist einheitlich der Mietenstufe IV zugeordnet).

Bitte beachten Sie: Den tatsächlich gewährten Zuschuss kann Ihnen nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde verbindlich errechnen.


Hinweis: Das wohngeldrechtliche Einkommen ist in den meisten Fällen aufgrund verschiedener Abzüge niedriger als das Bruttoeinkommen. Für die Wohngeldberechnung werden nicht die Bruttoeinnahmen herangezogen. Vom Gesamteinkommen können ein Pauschalbetrag von 6 % sowie bestimmte nicht steuerpflichtige Einnahmen abgezogen werden. Dieser Pauschalsatz erhöht sich auf bis zu 30 %, abhängig davon, ob Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und Steuern bezahlt werden. Bei Schwerbehinderung und für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen kommen weitere Frei- und Abzugsbeträge in Frage. Bei der Einkommensermittlung werden zum Beispiel das Kindergeld und der Kinderzuschlag nicht als Einkommen angerechnet. Einkommenserhöhungen oder Mietsenkungen von mehr als 15 % während eines Bewilligungszeitraumes sind der Wohngeldbehörde zu melden. Das Wohngeld wird dann neu berechnet und ggf. gekürzt oder eingestellt.

Wohngeld gehört zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (DA-FamEStG 63.4.2.6 (2) Nr.1 und 63.4.2.3 (2) Nr. 17).

Die Höhe des Wohngelds ergibt sich aus der Wohngeldformel (§ 19 WoGG). Mit der Wohngeldreform 2016 wurden die Rundungsregeln für die Berechnung des Wohngelds vereinfacht. Damit wird künftig der Wohngeldbetrag auf einen Euro genau ausgerechnet.

Wohngeldformel : Gemäß § 19 Abs. 1 WoGG ist das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder wie folgt zu berechnen:


1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro


Die Größe „M“ ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro; „Y“ ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen in Euro. Auf Grundlage des § 19 Abs. 2 WoGG sind die genauen Rechenschritte der Anlage 2 zu § 19 Abs. 2 WoGG zu entnehmen. Die Werte für a, b und c hängen von der Haushaltsgröße ab und sind der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 WoGG zu entnehmen. Bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs für ein einziges zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied (d. h. eine Person wohnt alleinstehend in einer Wohnung) gilt demnach a = 0,063, b = 0,0007963 und c = 0,00009102. Ab 13 Haushaltsmitglieder erhöht sich hinsichtlich des § 19 Abs. 3 WoGG das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 43 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (siehe Wikipedia).

Das Wohngeld wird bei Veränderungen neu berechnet, was auch zur Verringerung oder zum Wegfall des Wohngeldanspruchs führen kann (§ 27 Abs. 2 WoGG). Die Neufestsetzung tritt mit Beginn des nächsten Monats in Kraft.

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Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen.

Wohngeld können sowohl Mieter als auch Eigentümer beantragen, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Anspruch besteht, wenn:

  • ein Wohnraum in Deutschland bewohnt wird

  • das Einkommen des Haushalts unterhalb bestimmter Grenzen liegt

  • keine Leistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung bezogen werden (da dort Wohnkosten bereits enthalten sind)


Ob Sie Wohngeld erhalten und in welcher Höhe, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Anzahl der Haushaltsmitglieder

  • Höhe des Gesamteinkommens

  • Höhe der zuschussfähigen Miete oder Wohnkosten (bei Eigentümern)

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete bzw. Belastung. Zur Höhe der Zahlungen bieten Wohngeldtabellen eine Orientierung. Ob Ihnen Wohngeld zusteht, können Sie mit unserem Wohngeldrechner überprüfen

.

Hinweis: Wohngeld ist ein Rechtsanspruch und den sollten Sie auch wahrnehmen.


Wohngeld – Einkommensgrenzen und Zuschusshöhe

Die genaue Höhe des Wohngeldes wird individuell berechnet. Es gibt jedoch gesetzliche Einkommensgrenzen, die je nach Haushaltsgröße und Mietstufe variieren.

Zum Beispiel:

  • Ein Single-Haushalt darf je nach Wohnort ca. 1.300–1.600 Euro brutto monatlich verdienen.

  • Bei einer vierköpfigen Familie liegt die Grenze je nach Region zwischen 3.000 und 3.700 Euro brutto monatlich.


Wohngeld gibt es:

  • für Altbau und Neubau,
  • als Mieter (auch Genossenschafts- oder Stiftswohnung, Heim) und auch Wohnungseigentümer.
  • Auch Untermieter können Wohngeld beantragen.

Wichtig: Wohngeld können Sie erst erhalten, wenn Sie einen Antrag gestellt haben.

Zu beachten ist, dass Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wenn diese Leistungen die Wohnkosten bereits berücksichtigen. Hierzu zählen zum Beispiel:

Hinweis: Wohngeld kann ausnahmsweise rückwirkend beantragt werden, wenn in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis von der Entscheidung über Ablehnung oder Aufhebung von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung, der Wohngeldantrag gestellt wird. Der Beginn des Bewilligungszeitraumes von Wohngeld beginnt dann nicht mit dem Monat der Antragstellung auf Wohngeld, sondern mit dem Monat der Antragstellung auf die oben genannte Leistung (Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung).

Mit dem neuen Wohngeld kann jedoch in vielen Fällen die Notwendigkeit eines Grundsicherungsbezuges enden und stattdessen Wohngeld bezogen werden, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit vermieden wird.

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Vorteile des Wohngeldes

  • Kein Darlehen: Wohngeld ist ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.

  • Energiekosten-Entlastung: Durch die Heizkostenkomponente werden steigende Preise berücksichtigt.

  • Mehr finanzielle Sicherheit: Wohngeld kann helfen, Mietschulden oder finanzielle Engpässe zu vermeiden.

Wohngeldtabellen und Liste der Mietenstufen ab 1. Januar 2022

Die folgenden Wohngeldtabellen bieten daher lediglich eine Orientierung zur Höhe des Wohngeldes. Sie geben nicht den exakten Wohngeldbetrag an, sondern eine Spanne ("von…bis").

Hinweise zu den Wohngeldtabellen: Für ein bis sechs zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder gibt es jeweils eine Wohngeldtabelle. Um darin die für Sie zutreffende Wohngeldspanne abzulesen, benötigen Sie Ihr wohngeldrechtliches monatliches Gesamteinkommen sowie Ihre zu berücksichtigende Bruttokaltmiete.

Das wohngeldrechtliche Einkommen ist in den meisten Fällen aufgrund verschiedener Abzüge und Freibeträge niedriger als das Bruttoeinkommen. Das Kindergeld und der Kinderzuschlag rechnen nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen.

Die Miete – oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung – ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Diese Höchstbeträge sind nach dem regionalen Mietenniveau gestaffelt. Es gibt sechs Mietenstufen.

Grundlage für die Festlegung der Mietenstufen sind die Mieten der Wohngeldempfänger. Das Statistische Bundesamt berechnet auf Basis der Wohngeldstatistik das entsprechende Mietenniveau. Gemeinden ab 10.000 Einwohner haben eine eigene Mietenstufe. Die übrigen Gemeinden sind nach Kreisen zusammengefasst.







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NEU: Heizkostenzuschuss

Der Heizkostenzuschuss entlastet 2,1 Millionen Bürgerinnen und Bürger bei den Energiekosten. Der Heizkostenzuschuss wird nach Haushaltsgröße gestaffelt:

  • bei einer Person 270 Euro
  • bei zwei Personen 350 Euro
  • für jede weitere Person 70 Euro

Wohngeldempfänger sollen den Heizkostenzuschuss automatisch erhalten. Er wird im Sommer aufs Konto überwiesen, wenn in der Regel die Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnungen anstehen.

Verzicht auf Rückforderung des einmaligen Heizkostenzuschusses: Im Fall der Aufhebung oder Unwirksamkeit des Verwaltungsakts, mit dem Wohngeld bewilligt wurde oder wurden, erfolgen keine Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des einmaligen Heizkostenzuschusses. Folgt auf die Aufhebung oder Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides eine Neuentscheidung über Wohngeld, ist über die Leistung des einmaligen Heizkostenzuschusses nicht neu zu entscheiden.


Heizkosten- und Klimakomponente unterstützen und motivieren zum Energiesparen

Zusätzlich wird eine dauerhafte Heizkostenkomponente die steigenden Heizkosten dämpfen sowie eine Klimakomponente geben. Sie ist als Zuschlag auf die Höchstbeträge der Miete oder Belastung ausgestaltet. Die Komponenten zu Heizkosten und Klima sind bewusst als Pauschalen konzipiert, um die Verwaltung zu vereinfachen und Anreize zum Energiesparen zu erhalten. Die Reform trägt zudem veränderten regionalen Mietniveaus Rechnung durch eine Neuzuordnung der Gemeinden und Kreise zu den Mietenstufen.


Tipp: Kostenlose Energiesparberatung „Stromspar-Check" + 100 Euro (oder mehr) Gutschein um mehr Menschen mit geringem Einkommen beim Energiesparen zu helfen. Außerdem erhalten Sie kostenlose Soforthilfen wie modernste LED-Lampen, schaltbare Steckdosenleisten, TV-Standby-Abschalter, Zeitschaltuhren und Strahlregler für Wasserhähne, die nach Bedarf auch sofort montiert werden.
Was Sie gegen hohe Stromkosten tun können, erfahren Sie hier


Wohngeldantrag Download PDF Formulare

Formulare für Ihren Wohngeldantrag erhalten Sie als PDF Download oder bei der örtlichen Wohngeldbehörde Ihrer Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort erteilt man Ihnen auch umfassende Auskunft über Ihren individuellen Wohngeldanspruch. Sie können mit einer Bearbeitungsdauer von drei bis sechs Wochen rechnen.

Das Wohngeld wird auf Antrag in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich. Zuständig dafür sind die örtlichen Wohngeldbehörden, die Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen. Stellen Sie den Antrag bitte rechtzeitig, da Wohngeld grundsätzlich nur vom Beginn des Monats an geleistet wird, in dem der Antrag eingegangen ist.

Personen, die Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter beziehen, erhalten kein Wohngeld, weil bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.


Wie stelle ich einen Antrag auf Wohngeld?

Der Antrag auf Wohngeld muss bei der zuständigen Wohngeldbehörde der Stadt oder Gemeinde eingereicht werden. In vielen Bundesländern, wie z. B. Nordrhein-Westfalen, können Anträge mittlerweile online gestellt werden.

Benötigte Unterlagen sind:

  • Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder

  • Mietvertrag oder Nachweis über Eigentumskosten

  • Nachweis über Heizkosten

  • Personalausweis oder Aufenthaltstitel


Für Ihren Antrag auf Wohngeld müssen Sie unbedingt folgende Unterlagen dem Wohngeldamt vorlegen:

  • Antrag auf Wohngeld (Download siehe unten)
  • Mietbescheinigung, auszufüllen vom Vermieter (mit Angabe über Größe sowie Baujahr)
  • Mietvertrag und Mietquittung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebestätigung
  • Einkommensnachweise (Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrag, Lohn- und Gehaltsabrechnungen)


Die Checkliste soll Ihnen helfen, die notwendigen Unterlagen zu Ihrem Wohngeldantrag beizufügen und Ihnen die Vollständigkeit Ihres Antrages selbst zu prüfen.


Die Formulare zur Wohngeldbeantragung (Mietzuschuss) stehen für Sie zum kostenlosen Download bereit. Sie haben die Möglichkeit, das Formular am PC auszufüllen und/oder auszudrucken sowie zu speichern. Eine Übersendung des Formulars per Mail an die Wohngeldbehörde ist für die Antragstellung nicht ausreichend.


















Hinweis: Gegebenenfalls sind weitere Formulare der Wohngeldbehörde notwendig, z.B. wenn es sich beim Antragsteller um einen Schüler, Studenten oder Auszubildenden handelt. Außerdem können weitere Unterlagen für Ihren Wohngeldantrag je nach familiärer und finanzieller Situation erforderlich sein, wie z.B.:

  • Einkommensteuersteuerbescheid
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Rentenbescheide
  • Nachweise über Sozialhilfe zum Beispiel Kopien von
    • Bescheid über Arbeitslosengeld
    • Bescheid über Arbeitslosenhilfe
    • Berechnungs-Bogen zur Sozialhilfe
    • Bescheid über Unterhalt
  • Bescheide über Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngeld
  • Kontoauszüge
  • Unterhaltsnachweise
  • Schwerbehindertenausweis
  • Pflegegeldnachweis
  • Angaben zu Unterhaltsverpflichtungen falls Sie Unterhalt zahlen den Unterhaltstitel und Zahlbelege
  • Schul- oder Studienbescheinigung und ggf. BAföG-Bescheid + Fragebogen für Auszubildende, Studierende, Schülerinnen und Schüler
  • Erklärung zum Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft falls mehrere Personen in Ihrer Wohnung leben
  • Angaben zur Untervermietung falls Sie zur Untermiete wohnen oder einen Untermieter haben
  • Falls Sie Ausländer sind: Nachweis über Ihr Aufenthalts-Recht Falls Sie einem Staat der Europäischen Union (EU) angehören, genügt dazu in der Regel die Kopie Ihres Ausweis-Dokuments. Falls Sie einem anderen Staat angehören, benötigen Sie einen Aufenthalts-Titel, zum Beispiel eine Aufenthalts-Erlaubnis oder eine Aufenthalts-Gestattung.
  • Vermögensnachweise
  • Lebensversicherungen, Bausparverträge etc.
  • Darlehensverträge mit monatlichen Belastungen

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den genannten Unterlagen nicht um eine abschließende Aufzählung handeln kann, weil für die Antragstellerin oder den Antragsteller möglicherweise besondere persönliche Angaben und Nachweise benötigt werden.

Zum Antrag auf Lastenzuschuss können weitere Nachweise notwendig sein. Hierzu erhalten Sie nach Eingang Ihres Antrages ein Schreiben der Behörde, welche Unterlagen für die Bearbeitung

Für den Folgeantrag nach der Bewilligung müssen für den Folgeantrag nicht wieder die kompletten Unterlagen eingereicht werden, es reicht aus:

  • Antragsformular mit den zutreffenden Anlagen,
  • Verdienstbescheinigung und Fragebogen zur Einkommensermittlung
  • die letzten drei Mietquittungen und sofern sich Ihre Miete geändert hat, das letzte Miet-Änderungsschreiben

Auf Ihren Wohngeldantrag erteilt Ihnen die für Sie zuständige Behörde einen schriftlichen Bescheid. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und zwar ab dem 1. des Monats, in dem Sie den Wohngeldantrag gestellt haben. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.

Hinweis: Sie müssen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn es Veränderungen gibt, die zum Wegfall des Wohngeldanspruchs führen können, wie z.B. wenn sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöht oder die Miete um 15 % verringert. Außerdem müssen Sie die Verringerung der Haushaltsmitglieder, einen Umzug etc. mitteilen. Wer dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld belegt werden. Stellt die Wohngeldbehörde fest, dass die Angaben unvollständig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht rechtzeitig gemacht wurden, so ist diese verpflichtet, überzahltes Wohngeld zurückzufordern. Unabhängig hiervon kann gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Top Wohngeld


Auskunftserteilung an die Wohngeldbehörden durch das Finanzamt

Nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens unter den im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt. Die Höhe des Wohngeldes (Miet- oder Lastenzuschuss) richtet sich u.a. nach dem Einkommen und Vermögen des Antragstellers und der zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglieder i.S. des § 4 WoGG .

Die Finanzbehörden haben den für die Bewilligung des Wohngeldes zuständigen Behörden Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen, soweit dies in einem Verfahren nach dem WoGG erforderlich ist. Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dritter Personen – z.B. des Vermieters – dürfen den Bewilligungsbehörden nicht erteilt werden.


FAQ Wohngeld

FAQ zum Wohngeld – Häufig gestellte Fragen und Antworten

1. Haben Auszubildende und BAföG-Empfänger/innen einen Wohngeldanspruch?

Alleinstehende Auszubildende mit Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht, wenn diese Leistungen nur als Darlehen gewährt werden. In diesem Fall kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.

2. Haben Studierende einen Wohngeldanspruch?

Studierende sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn sie dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind – unabhängig davon, ob sie tatsächlich BAföG beziehen. Besteht der BAföG-Anspruch ausschließlich als Darlehen (z. B. in der Abschlussphase), kann Wohngeld gewährt werden.

3. Haben freiwillig Wehrdienstleistende oder Personen im Freiwilligendienst Anspruch auf Wohngeld?

Ja, sowohl freiwillig Wehrdienstleistende als auch Personen, die einen Freiwilligendienst leisten, können Wohngeld beantragen, sofern ihr Einkommen unter den jeweiligen Höchstgrenzen liegt.

4. Können Empfänger/innen von Sozialhilfe oder ALG II auch Wohngeld erhalten?

Nein, Empfänger von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld), Sozialhilfe oder Grundsicherung sind vom Wohngeld ausgeschlossen, da ihre Wohnkosten bereits durch andere Sozialleistungen abgedeckt werden.

5. Wer zählt als Haushaltsmitglied?

Als Haushaltsmitglieder gelten alle Personen, die dauerhaft in einer Wohnung leben, darunter Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Eltern oder andere Angehörige. Auch Pflegekinder und Pflegeeltern können als Haushaltsmitglieder zählen.

6. Können ausländische Personen Wohngeld erhalten?

Ja, ausländische Staatsangehörige können Wohngeld beantragen, sofern sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen und ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

7. Welche Einkommensarten werden bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt?

Berücksichtigt werden unter anderem:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit

  • Renten und Pensionen

  • Kapital- und Mieteinnahmen

  • Unterhaltszahlungen

8. Welche Werbungskosten können berücksichtigt werden?

Arbeitnehmerpauschalen sowie andere Werbungskosten können von den Einkünften abgezogen werden. Der pauschale Werbungskostenabzug beträgt 1.000 Euro für Arbeitnehmer und 102 Euro für Rentner.

9. Können Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden?

Ja, wenn sie steuerlich als Sonderausgaben absetzbar sind, können sie auch bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden.

10. Zählen Unterhaltszahlungen zum Einkommen bei der Wohngeldberechnung?

Ja, erhaltene Unterhaltszahlungen werden als Einkommen angerechnet, während geleistete Unterhaltszahlungen unter bestimmten Bedingungen abgesetzt werden können.

11. Welche Einkommenshöchstgrenzen gibt es?

Die Einkommenshöchstgrenzen richten sich nach Haushaltsgröße und Wohnort (Mietenstufen). Für ein Beispiel:

  • 1 Person: ca. 1.300–1.600 Euro brutto monatlich

  • 4 Personen: ca. 3.000–3.700 Euro brutto monatlich

12. Was gehört zur Miete?

Zur berücksichtigungsfähigen Miete zählen u. a. Kaltmiete, Betriebskosten (ohne Heizkosten) und Wassergebühren. Nicht dazu gehören Heiz- und Stromkosten.

13. Was gehört zur Belastung (nur bei Wohneigentum)?

Dazu gehören Zins- und Tilgungsraten für Kredite, Grundsteuer und Instandhaltungsrücklagen. Haushaltsstrom und Heizkosten sind nicht enthalten.

14. Welche Höchstbeträge für Mieten und Belastungen gibt es?

Die Höchstbeträge richten sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Stadt oder Gemeinde.

15. Wie wird Miete und Belastung in Mischhaushalten anteilig berücksichtigt?

In Haushalten mit Personen, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind (z. B. Bürgergeldempfänger), wird nur der Mietanteil der wohngeldberechtigten Personen berücksichtigt.

16. Was ist bei Änderungen zu beachten?

Änderungen der Haushaltsgröße, des Einkommens oder der Wohnkosten müssen der Wohngeldstelle gemeldet werden, da sie den Wohngeldanspruch beeinflussen können.

17. Was ändert sich bei einem Umzug?

Wohngeld wird für die alte Wohnung mit dem Auszug beendet. Für die neue Wohnung muss ein neuer Antrag gestellt werden.

18. Wie sieht eine Wohngeldberechnung aus?

Ein Beispiel:

  • Haushalt: 3 Personen, Einkommen: 1.200 Euro, Miete: 700 Euro

  • Ergebnis: Wohngeldzuschuss von ca. 300 Euro monatlich

Nutzen Sie unseren Wohngeldrechner, um Ihre individuelle Höhe zu berechnen!

19. Welche Datenabgleiche mit anderen Behörden werden durchgeführt?

Die Wohngeldstellen führen Datenabgleiche durch, um zu überprüfen, ob andere Sozialleistungen bezogen werden oder relevante Einkünfte vorliegen.

20. Welche Unterlagen sind für den Antrag erforderlich?

Benötigt werden u. a.:

  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis

  • Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder

  • Nachweis über Heizkosten

21. Wie lange dauert die Antragsbearbeitung und wann erfolgt die Auszahlung?

Die Bearbeitung dauert in der Regel 4–6 Wochen. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus auf das Konto des Antragstellers.

Erhöhung des Wohngeldes zum 1. Januar 2025

Die gute Nachricht: Das Wohngeld wird zum 1. Januar 2025 um durchschnittlich rund 15 Prozent erhöht. Dies bedeutet, dass mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld haben werden und die Höhe des Wohngeldes für alle Berechtigten steigen wird.


Hintergrund der Erhöhung:

  • Die gestiegenen Energiepreise und die hohe Inflation der Jahre 2022 und 2023 haben die Wohnkosten für viele Menschen deutlich erhöht.
  • Die Wohngeld-Plus-Reform des Jahres 2023 hat zwar zu einer Erhöhung des Wohngeldes geführt, diese reicht jedoch nicht aus, um die gestiegenen Kosten zu kompensieren.
  • Die Dynamisierung des Wohngeldes im Zwei-Jahres-Rhythmus soll sicherstellen, dass das Wohngeld an die Preis- und Mietpreisentwicklung angepasst bleibt und Menschen mit geringem Einkommen weiterhin angemessen unterstützt werden.

Was bedeutet die Erhöhung konkret?

  • Die genaue Höhe der Erhöhung des Wohngeldes im Einzelfall ist abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Einkommens und der Höhe der Miete oder Belastung.
  • Es wird erwartet, dass die Zahl der Wohngeldhaushalte durch die Erhöhung von rund 1,6 Millionen auf rund 1,9 Millionen steigen wird.
  • Um die neuen Regelungen in Kraft zu setzen, wird eine Rechtsverordnung benötigt, die vom Bundeskabinett beschlossen und vom Bundesrat zugestimmt werden muss.

Wer profitiert von der Erhöhung?

  • Menschen mit geringem Einkommen, die Miete oder Belastung für Wohneigentum zahlen.
  • Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen.
  • Studierende und Azubis in besonderen Fällen.

Aktuelles + weitere Infos










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Weitere Infos siehe Wohngeld


Hinweis:

Die obigen Informationen dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollte stets die zuständige Wohngeldstelle kontaktiert werden, um die individuellen Ansprüche zu klären.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Wohngeld

EStG 
EStG § 3

AO 
AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AEAO 
AEAO Zu § 350 Beschwer:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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